.Vom 19. März 2011 (ABl. S. 102),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
#§ 4
§ 5
Kirchengesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der EKM – VVGG-EKM)
Vom 19. März 2011 (ABl. S. 102),
geändert am 18. April 2021 (ABl. S. 104).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKM | 18.04.2021 | § 3a | eingefügt |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz1# beschlossen:
####§ 1
Verfassungsgerichtsbarkeit
(
1
)
In Verfassungssachen entscheidet nach Maßgabe von § 2 der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
(
1
)
1 Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bestehen, auf Antrag eines Organs. 2 Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
(
2
)
Die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) bleibt unberührt.2#
#§ 3
Verwaltungsgerichtsbarkeit
In Verwaltungssachen entscheidet im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Revisionsrechtszug der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 3a
Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg
Der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegen nicht:
- Entscheidungen über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts, soweit nicht nur Verfahrensmängel geltend gemacht werden,
- Entscheidungen in Benutzungsverhältnissen kirchlicher Schulen,
- Entscheidungen von kirchlichen Organen oder Gremien über die Vergabe von Kollekten oder von sonstigen Mitteln aus Fonds kirchlicher Körperschaften,
- Entscheidungen in Kirchensteuersachen,
- Entscheidungen aus dem Friedhofsrecht mit Ausnahme der kirchlichen Aufsicht.
§ 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits rechtshängig waren, im Amt und nimmt seine Aufgaben insoweit unverändert wahr. 2 Diese Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. 3 Die Amtszeit endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens, das bei Änderung der Zuständigkeit rechtshängig war.
(
2
)
1 Bis zum Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für Verwaltungsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen von Pfarrern und ordinierten Gemeindepädagogen und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen, anstelle des Verwaltungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands Revisionsinstanz. 2 Für das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#§ 5
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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1 ↑ Das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der EKM ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. März 2011 (ABL. S. 102) verkündet worden und am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
1 ↑ Das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der EKM ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. März 2011 (ABL. S. 102) verkündet worden und am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
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2 ↑ § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat folgenden Wortlaut: „Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Anm.: der VELKD) entscheidet 1. über Verfassungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus der Verfassung oder anderen Normen mit Verfassungsrang a) der Vereinigten Kirche, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen der Vereinigten Kirche und über ihr Verhältnis zu den Gesetzen und Verordnungen der Gliedkirchen,...“
2 ↑ § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat folgenden Wortlaut: „Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Anm.: der VELKD) entscheidet 1. über Verfassungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus der Verfassung oder anderen Normen mit Verfassungsrang a) der Vereinigten Kirche, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen der Vereinigten Kirche und über ihr Verhältnis zu den Gesetzen und Verordnungen der Gliedkirchen,...“