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Geltungszeitraum von: 26.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.05.2011

Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM (GeschOSlA)
Vom 26. Oktober 2010

(ABl. 2011 S. 15)

Der Schlichtungsausschuss gibt sich gemäß § 16 Absatz 10 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM – ARRG.EKM) vom 20. November 2004 (ABl. 2005 S. 19) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 2008 (ABl. S. 315) die folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Leitung; Verantwortlichkeit für Geschäftsstelle

(1) 1Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses und wird hierbei durch das Landeskirchenamt unterstützt. 2Sie oder er vertritt den Schlichtungsausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 3Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Landeskirchenamt ist für die Erledigung der Geschäftsstellenaufgaben verantwortlich.
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§ 2
Einberufung

(1) 1Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt. 2Sie oder er bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen.
(2) 1Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten durch einfachen Brief unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und unter Beifügung der hierzu eingerichteten Unterlagen geladen. 2Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses unverzüglich nachgereicht.
(3) 1Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so teilt es dies unter Angabe der Verhinderungsgründe der Geschäftsstelle unverzüglich mit. 2In diesem Fall wird das Ersatzmitglied geladen. 3Dabei braucht die Ladungsfrist nicht eingehalten zu werden. 4Die Verhinderung stellt das Kirchenamt fest. 5In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. 2In Eilfällen darf die oder der Vorsitzende die Frist auf drei Tage verkürzen. 3Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Ladung maßgebend.
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§ 3
Schweigepflicht

1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit zu wahren. 2Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen insbesondere die Gegenstände der geheimen Beratung und Beschlussfassung sowie die Meinungsäußerungen der einzelnen Mitglieder.
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§ 4
Anträge; Beschlussfassung

(1) 1Anträge an den Schlichtungsausschuss sind schriftlich vorzubereiten und zu begründen. 2Es dürfen nur Anträge gestellt werden, über die in der vorgebrachten Sache zuletzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt worden ist. 3In der Regel sind die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder gehalten, hierzu binnen einer von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen.
(2) Der Schlichtungsausschuss beschließt sowohl im Fall einer Einwendung (§ 15 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM) als auch im Fall einer Nichteinigung (§ 15 Absatz 4 Satz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM) über den Verhandlungsgegenstand nur in der Fassung, in der er zuletzt Gegenstand der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission war.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist bei seiner Entscheidung gemäß § 16 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM an den gestellten Antrag insoweit gebunden, als er ihn nicht überschreiten darf.
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§ 5
Beteiligte

(1) 1Beteiligte sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM das Entsendungsgremium, das das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt, die Arbeitsrechtliche Kommission und das Entsendungsgremium, das dem Schlichtungsantrag ausdrücklich widerspricht, und in den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreiben. 2Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses kann in den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM auf Antrag weitere Beteiligte zulassen.
(2) In der mündlichen Anhörung darf für jeden Beteiligten nur eine Vertreterin oder ein Vertreter auftreten.
(3) Sachkundige Beraterinnen oder Berater können mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
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§ 6
Beschlussfähigkeit; Öffentlichkeit

(1) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertretung, anwesend sind (§ 16 Absatz 9 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM).
(2) Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 7
Sitzungsverlauf; Abstimmungen

(1) 1Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung. 3Für einzelne Beratungsgegenstände kann eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestimmt werden.
(2) 1Die Sitzungen gliedern sich in die Verhandlung (Sachbericht, Erörterung mit den Beteiligten) sowie in die Beratung und Beschlussfassung. 2Die Beratung und Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses ist geheim (§ 16 Absatz 9 Satz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM).
(3) 1Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses in geheimer Beratung zugestimmt hat. 2Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden grundsätzlich nicht begründet. 2In Ausnahmefällen darf die oder der Vorsitzende den Beschluss, nicht jedoch den Gang der Beschlussfassung, erläutern.
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§ 8
Protokollführung

(1) 1Über die Sitzung und das Beschlussergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden und von der oder dem mit der Protokollführung Beauftragten unterschrieben.
(2) 1Die Niederschrift enthält Ort, Zeit und Dauer der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Namen der Beteiligten, Gegenstand und wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut des Beschlusses des Schlichtungsausschusses.
(3) 1Die Urschrift der Verhandlungsniederschrift verbleibt im Landeskirchenamt. 2Beglaubigte Abschriften erhalten die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten.
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§ 9
Unterrichtung der zuständigen Stellen, Bekanntmachung

Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, dem Vorstand des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. sowie dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. zugeleitet und von diesen nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht.
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§ 10
Geschäftsstelle

(1) Für seine Tätigkeit steht dem Schlichtungsausschuss eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) 1Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Landeskirchenamt. 2Dort werden die Akten des Schlichtungssausschusses geführt und aufbewahrt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte nach Maßgabe dieser Ordnung im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses verantwortlich.
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§ 11
Auslegung der Geschäftsordnung

1Entstehen Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet die oder der Vorsitzende. 2Der Schlichtungsausschuss kann durch Beschluss eine andere Auslegungsentscheidung treffen.
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§ 12
Änderung der Geschäftsordnung

(1) Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall von dem Schlichtungsausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
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§ 13
Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM vom 9. Juni 2006 (ABl. S. 159) außer Kraft.

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