.Ordnung der Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge im
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung der Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge im
Land Sachsen Anhalt und im Freistaat Thüringen
(Ordnung Regionalkonferenz Gefängnisseelsorge – RKGefO)
Vom 5. Juli 2011
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Anhalts, die folgende Ordnung der Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge im Land Sachsen Anhalt und im Freistaat Thüringen (Regionalkonferenz) beschlossen:
####§ 1
Zielsetzung
(
1
)
Aufgabe der Regionalkonferenz für Gefängnisseelsorge im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen ist es, die Gefängnisseelsorge in ihrer Qualität und Ausrichtung auf Dauer zu sichern und das gemeinsame Gespräch, Gebet und den geistlichen Austausch als Glaubens- und Dienstgemeinschaft zu fördern.
(
2
)
Die Regionalkonferenz gehört der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ an.
(
3
)
Die Regionalkonferenz ist gleichzeitig Konvent der Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Der Regionalkonferenz gehören die Gefängnisseelsorgerinnen und Gefängnisseelsorger an, die von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit dem Dienst der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats Thüringen beauftragt sind.
(
2
)
Die zuständigen Referenten der Landeskirchenämter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts nehmen an den Tagungen teil.
(
3
)
Mitarbeiter aus dem ökumenischen Bereich der Gefängnisseelsorge sowie Mitglieder anderer Regionalkonferenzen können als Gäste an den Tagungen teilnehmen.
#§ 3
Regionalkonferenz
(
1
)
Die Regionalkonferenz nimmt folgende Aufgaben wahr:
- die Beratung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit in den Justizvollzugsanstalten,
- die Fortbildung und begleitende Seelsorge für die Mitglieder der Regionalkonferenz,
- die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen im Justizvollzug und in der Straffälligenhilfe tätigen Personen und Organisationen,
- die Vertretung der Anliegen der Mitglieder und ihrer Arbeit gegenüber den beteiligten Landeskirchen, Landeskirchenämtern und Kirchenkreisen,
- die Vertretung der Anliegen der Mitglieder gegenüber den Ministerien der Justiz im Land Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen in Abstimmung mit den Landeskirchenämtern,
- die Mitarbeit in der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ und in internationalen Zusammenschlüssen von Gefängnisseelsorgern,
- die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Regionalkonferenz in den Beirat der „Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland“ und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Regionalkonferenz im Seelsorgebeirat der EKM und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- die Wahl des Vorstandes.
(
2
)
Die Regionalkonferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Tagung zusammen.
(
3
)
Die Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 4
Vorstand der Regionalkonferenz
(
1
)
1 Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes. 2 Dem Vorstand gehören jeweils zwei Mitglieder aus dem Land Sachsen-Anhalt und zwei Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen an.
(
2
)
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Dabei soll eine oder einer aus Sachsen-Anhalt und die oder der andere aus Thüringen kommen.
(
4
)
Der oder die Vorstandsvorsitzende teilt den Landeskirchenämtern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts sowie der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland die Namen der gewählten Mitglieder des Vorstands der Regionalkonferenz mit.
#§ 5
Die Aufgaben des Vorstandes der Regionalkonferenz
(
1
)
1 Der Vorstand der Regionalkonferenz organisiert die Arbeit der Regionalkonferenz und koordiniert deren inhaltliche Arbeit. 2 Er vertritt zwischen den Tagungen deren Anliegen.
(
2
)
Er bereitet die Tagungen der Regionalkonferenz vor und lädt die Mitglieder sowie gegebenenfalls Gäste dazu ein.
(
3
)
Er führt die Beschlüsse der Regionalkonferenz aus und legt der Regionalkonferenz Rechenschaft über seine Arbeit ab.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ordnung der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Thüringen vom 8. Juli 1993 und die Ordnung der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Sachsen-Anhalt vom 17. September 1992 außer Kraft.
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