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Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU) der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
Vom 20. Juni 2011 (ABl. S. 244),
zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (ABl. S. 196)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Änderung der Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU) der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) | 7.5.2015 | § 5 Abs. 4 Satz 2 | geändert | |
2 | Änderung der Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU) der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) | § 5 Abs. 5 Satz 2 | geändert |
Aufgrund § 5 Absatz 1 der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts hat das Kuratorium auf seiner Sitzung vom 20. Juni 2011 die Ordnung der Abschlussprüfung in der nachstehenden Form beschlossen. Das Landeskirchenamt hat diese Ordnung am 16. August 2011 bestätigt.
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundsatz und Ziel
1Theologisches Fachwissen und Kompetenzen im Blick auf den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten werden in einem Abschlussexamen geprüft.
2Bei der im Anschluss an das Examen zu treffenden Entscheidung über die Empfehlung, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu berufen, sind neben dem Ergebnis des Examens die vorangegangenen Studienergebnisse und der Gesamteindruck aus Kursteilnahme und Prüfung zu berücksichtigen.
#§ 2
Prüfungskommission
Zur Prüfungskommission gehören
- die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Kirchenamtes oder im Verhinderungsfall eine von ihm oder ihr Beauftragte oder ein von ihm oder ihr Beauftragter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterinnen oder die Studienleiter des KFU,
- die Dozentinnen oder Dozenten des KFU, die durch die Studienleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten mit der Prüfung beauftragt worden sind (vgl. § 8 Absatz 2c Satzung KFU).
- Die Mitglieder der Studienleitung und des Kuratoriums und die Landesbischöfin oder der Landesbischof der EKM können an der Prüfung beratend teilnehmen.
§ 3
Prüfungsbereiche
Der Studienordnung entsprechend (vgl. § 5 Absatz 1 Studienordnung KFU) werden im Examen folgende Bereiche geprüft:
- Altes Testament (AT)
- Neues Testament (NT)
- Kirchengeschichte (KG)/Ökumenik-Konfessionskunde
- Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) (ST)
- Praktische Theologie (Schwerpunkt: Homiletik und Gottesdienst)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Die Zulassung zur Prüfung ist formlos schriftlich bei der Leitung des KFU zu beantragen. 2Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung des KFU.
(2) 1Die Examenskandidatinnen oder Examenkandidaten legen beim letzten Wochenendseminar das vollständig geführte Studienbuch vor. 2Die regelmäßige Teilnahme sowie die Erledigung aller schriftlichen Hausarbeiten (bis spätestens acht Wochen vor der Examenswoche) sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. 3Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer an beiden Seminarwochen und möglichst allen (mindestens aber zehn) Wochenendseminaren anwesend waren. 4Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
(3) 1Die schriftlichen Hausarbeiten werden nach dem Zensurenspiegel des KFU bewertet:
1 | = | sehr gut (eine hervorragende Leistung); |
2 | = | gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt); |
3 | = | befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht); |
4 | = | ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt); |
5 | = | mangelhaft (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt). |
2Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Zensur um 0,3 gebildet werden; die Zensuren 0,7, 4,3 und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
(4) 1Eine Hausarbeit, die mit einer Zensur im Spektrum zwischen sehr gut und ausreichend bewertet wurde, kann nicht wiederholt werden. 2Hausarbeiten, die nicht mindestens mit >ausreichend< bewertet worden sind, müssen wiederholt werden. 3Bei jeder Hausarbeit ist nur eine Wiederholung möglich. 4Ist auch die wiederholte Hausarbeit nicht mindestens >ausreichend<, wird sie mit >mangelhaft< bewertet.
(5) 1Der Durchschnitt aller zensierten Hausarbeiten oder bewerteten schriftlichen Aufgaben eines Faches bildet die Vorzensur. 2Eine Zulassung zum Examen ist nur möglich, wenn die Vorzensur mindestens 4,0 beträgt.
(6) 1Die Studienleitung des KFU kann auf Antrag die Zulassung zur Prüfung auch gewähren, wenn eine (in begründeten Fällen: zwei) der Hausarbeiten noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde(n), ausgenommen die praktisch-theologischen Arbeiten. 2Spätestens ein Jahr nach dem Examenstermin müssen alle Hausarbeiten vorliegen. 3Wird eine nachgereichte Arbeit als „nicht ausreichend" abgelehnt, muss sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rückgabe überarbeitet werden.
(7) Wer die Bedingungen von Absatz 2 und 6 nicht erfüllen kann, hat die Möglichkeit, das Examen mit dem unmittelbar folgenden Kurs abzulegen.
(8) Für die Zulassung zum Examen ohne das Ziel des Dienstes als Prädikantin oder Prädikant (vgl. § 6 Absatz 2 Studienordnung KFU) gilt Absatz 6 unter Absehung von den praktisch-theologischen Hausarbeiten.
#§ 5
Prüfungsverfahren
(1) Allgemeine Bestimmungen zum Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Teile:
- Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren:
1. Klausur - wahlweise Altes Testamant oder Neues Testament
2. Klausur - wahlweise Kirchengeschichte oder Systematische Theologie - 1Die mündliche Prüfung erfolgt als Gruppenprüfung, in der Regel mit drei Kandidatinnen und Kandidaten über 45 Minuten in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie sowie Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde. 2Im Fach Praktische Theologie dauert die Gruppenprüfung (mit drei Kandidatinnen und Kandidaten) 60 Minuten. 3Über die Zusammensetzung der einzelnen Prüfungsgruppen entscheidet die KFU-Leitung. 4Im Fach Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde wählen die Examenskandidatinnen oder Examenskandidaten aus vorgegebenen Prüfungskomplexen die Gebiete aus, in denen sie vorrangig geprüft werden wollen.
- Wenn das Examen mit dem Ziel des Dienstes als Prädikant oder Prädikantin beantragt worden ist (vgl. § 6 Absatz 1 Studienordnung des KFU), ist ein Examensgottesdienst mit selbst erarbeiteter Predigt zu einer von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof der EKM ausgewählten Perikope zu halten.
(2) Klausuren
- 1Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer hat zwei dreistündige Klausuren zu schreiben. 2Für jede der beiden Klausuren stehen insgesamt vier Themen zur Verfügung, die von den jeweiligen Fachgruppen vorgeschlagen werden:
1. Klausur: zwei Themen AT und zwei Themen NT.
2. Klausur: zwei Themen KG und zwei Themen ST.
3Mit der Wahl des Themas entscheiden die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gleichzeitig über das Fach, in dem sie ihre Klausur schreiben. - Die Klausuren werden von jeweils zwei Fachdozentinnen oder Fachdozenten der Prüfungskommission beurteilt.
- Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach dem Zensurenspiegel des KFU (§ 4 Absatz 3) zu bewerten.
- 1Nur wenn alle anderen Hausarbeiten fristgerecht eingereicht und angenommen worden sind, kann eine der bei den Klausuren durch eine mit der zuständigen Fachdozentin oder dem zuständigen Fachdozenten abgesprochene zusätzliche schriftliche Hausarbeit im entsprechenden Klausurfach ersetzt werden. 2Diese muss fristgerecht eingereicht und mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sein. 3Die Fristen legt die KFU-Leitung fest.
(3) Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräche)
- Am Prüfungsgespräch nehmen zwei Mitglieder der Prüfungskommission als Prüferin oder Prüfer (Fachdozentin oder Fachdozent) und Protokollantin oder Protokollant teil.
- Über jede Prüfung ist ein Verlaufsprotokoll zu führen, das die Einzelleistung jedes Prüflings dokumentiert.
- 1Nach erfolgter Prüfung schlägt die Protokollantin oder der Protokollant die Zensur vor und legt sie mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammen fest. 2Die Bewertung erfolgt nach dem Zensurenspiegel des KFU (§ 4 Absatz 3).
(4) 1Examensgottesdienst und -predigt (nur im Examen mit dem Ziel des Dienstes als Prädikantin oder Prädikant nach § 6 Absatz 1 Studienordnung KFU). 2Der Examensgottesdienst ist bis spätestens 31. März des Examensjahres zu halten und die dazu gehörende Hausarbeit bis spätestens 15. April des Examensjahres einzureichen. 3Er wird von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten oder einer oder einem von ihr oder ihm Beauftragten beurteilt. 4Der Mentor oder die Mentorin kann mit dieser Aufgabe nicht beauftragt werden, kann aber ein eigenes Votum abgeben. 5Jedes Votum geht der zuständigen Fachdozentin oder dem zuständigen Fachdozenten und der KFU-Leitung zu, die über die Annahme des Examensgottesdienstes und der -predigt entscheiden. 6Mit einem schriftlichen Votum hat die Fachdozentin oder der Fachdozent den Examensgottesdienst entsprechend dem Zensurenspiegel des KFU (§ 4 Absatz 3) zu bewerten. 7Diese Beurteilung muss spätestens vier Wochen vor der Examenswoche der KFU-Leitung zugegangen sein.
(5) Vorzensur und Prüfungsergebnis
- 1Der Durchschnitt aller zensierten Hausarbeiten oder bewerteten schriftlichen Aufgaben eines Faches bildet die Vorzensur. 2Die Vorzensur ergibt mit der Prüfungszensur zusammen die Endzensur eines Faches. 3In den Fächern, in denen eine Klausur bzw. eine fakultative Hausarbeit (vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe d) geschrieben wird, ergibt sich die Endzensur zu je einem Drittel aus der Vorzensur, dem Ergebnis der Klausur bzw. 4der fakultativen Hausarbeit sowie der mündlichen Prüfung. 5In den Fächern, in denen keine Klausur oder fakultative Hausarbeit geschrieben wird, ergibt sich die Endzensur zu zwei Dritteln aus der Vorzensur und zu einem Drittel aus dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. 6In Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, bildet die Zensur der mündlichen Prüfung die Prüfungszensur. 7Eine nicht ausreichende Prüfungszensur kann durch die Vorzensur des betreffenden Faches nicht ausgeglichen werden. 8Eine nicht ausreichende Klausur kann durch ein mündliches Prüfungsergebnis von mindestens 3,0 ausgeglichen werden und umgekehrt.
- 1Im Fach Praktische Theologie wird keine Klausur geschrieben. 2Die Endzensur ergibt sich zu je einem Drittel aus der Vorzensur, der Zensur des Examensgottesdienstes und der Zensur der mündlichen Prüfung. 3Wurde der Examensgottesdienst als „nicht ausreichend" beurteilt, ist er bis spätestens drei Monate nach der Examenswoche zu wiederholen. 4Er kann nicht durch das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden. 5Predigttext und Proprium dieses Wiederholungsgottesdienstes werden mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs der EKM von der KFU-Leitung festgelegt und dem Kandidaten oder der Kandidatin bei der Zeugnisausgabe der Examenswoche mitgeteilt. 6Wird auch der wiederholte Examensgottesdienst als „nicht ausreichend" beurteilt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 7Bei der Teilnahme am Examen ohne das Ziel des Dienstes als Prädikantinnen und Prädikanten (vgl. § 6 Absatz 2 Studienordnung des KFU) bildet das Ergebnis der mündlichen Prüfung die Endzensur im Fach Praktische Theologie.
§ 6
Ordnungsverstöße
(1) Die jeweiligen Fachdozentinnen oder Fachdozenten legen die Hilfsmittel für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen fest.
(2) Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel wird die gesamte Abschlussprüfung mit dem Prädikat „nicht bestanden" bewertet.
#§ 7
Rücktritt von der Prüfung
(1) 1Tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer hinreichend begründet von der mündlichen Prüfung zurück, so wird die Prüfung für „noch nicht bestanden" erklärt. 2Die Prüfungskommission entscheidet über die weitere Durchführung der Prüfung. 3Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Klausur oder der mündlichen Prüfung ohne hinreichende Gründe fern, so wird die Prüfung für „nicht bestanden" erklärt.
(2) Ob das Kriterium einer hinreichenden Begründung gegeben ist, entscheidet die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende im Benehmen mit der Prüfungskommission.
#§ 8
Gesamtergebnis
(1) Die Prüfungskommission berät nach dem Ende der letzten Prüfung über die Ergebnisse der Einzelprüfungen und über das Gesamtergebnis.
(2) Die Gesamtzensur wird nach dem KFU-Zensurenspiegel (vgl. § 4 Absatz 3) aus dem Durchschnitt aller Endzensuren der Fächer ermittelt.
(3) Bei der Gesamtzensur wird unterschieden zwischen
- „bestanden“: Die Abschlussprüfung ist vollständig abgelegt und die Endzensur in jedem Fach ist mindestens „ausreichend“.
- „noch nicht bestanden“:
- Sind in bis zu zwei Fächern nicht ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden, müssen die mündlichen Prüfungen – sofern es sich um Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde oder Systematische Theologie handelt – nach mindestens drei Monaten innerhalb einer Halbjahresfrist wiederholt werden. Entsprechendes gilt für eine mit „nicht ausreichend“ beurteilte mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie. Wird auch die Nachprüfung mit „nicht ausreichend“ beurteilt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Für einen mit „nicht ausreichend“ beurteilten Examensgottesdienst gilt § 5 Absatz 5 Buchstabe b.
- Die Prüfung gilt ebenso als noch nicht bestanden, solange nicht alle Hausarbeiten eingereicht und bewertet worden sind (vgl. § 4 Absatz 2).
Ein Zeugnis wird erst nach bestandener Prüfung ausgestellt. - „nicht bestanden“: Sind in mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Endzensuren erreicht worden, ist die Prüfung als Ganze nicht bestanden. Eine Wiederholung der gesamten Prüfung ist frühestens beim nächsten Examenstermin möglich und muss bei der Studienleitung beantragt werden.
Eine Bekanntgabe der Einzelzensuren wie der Gesamtzensur erfolgt erst nach der Sitzung der Prüfungskommission.
(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet nach dem bestandenen Examen unter Berücksichtigung der Voten des Mentors oder der Mentorin, der Fachdozentinnen und -dozenten der Praktischen Theologie und der KFU-Leitung über die Empfehlung, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu berufen (vgl. § 1). 2Wird die Empfehlung ausgesprochen, ist dies auf dem Zeugnis der Abschlussprüfung anzubringen. 3Im Falle der Ergänzung der Kursteilnahme nach § 6 Absatz 7 Studienordnung KFU entscheidet die Prüfungskommission nach erfolgreichem Abschluss aller Arbeiten über die Empfehlung, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikant oder Prädikantin zu berufen.
#§ 9
Beschwerde
1Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer kann gegen ihr oder sein Prüfungsergebnis unmittelbar nach dem Examen bei der Prüfungskommission oder innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Examen oder von vier Wochen nach Aushändigung des Examenszeugnisses bei der Rektorin oder dem Rektor schriftlich Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur mit Verstößen gegen die Prüfungsordnung begründet werden. 3Die Studienleitung entscheidet in Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über die Beschwerde. 4Diese Entscheidung ist endgültig.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung der Abschlussprüfung vom 17. Juli 2007 (ABl. EKM S. 223) außer Kraft.