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Verordnung zur Ausführung des § 13 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD
Vom 9. September 2011
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 27 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 381), die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
####§ 1
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1 Die kirchlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 DSG-EKD) dürfen Namen, Vornamen und Anschriften von Gemeindegliedern an ihre Medien- und Presseverbände zum Zwecke der Werbung für die Kirchengebietspresse übermitteln. 2 Die übermittelnde kirchliche Stelle kann schriftlich genehmigen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen genutzt werden dürfen. 3 § 11 DSG-EKD bleibt davon unberührt. 4 Der Gemeindekirchenrat ist von der beabsichtigten Übermittlung zu unterrichten; er kann innerhalb von zwei Monaten widersprechen.
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Die Weitergabe von personenbezogenen Daten von Gemeindegliedern zur gewerblichen Nutzung ist nicht zulässig.
#§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.