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Kirchengesetz über die Ausbildung zum Pfarrdienst und die Rechtsstellung der Vikare und Vikarinnen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Pfarrausbildungsgesetz – PfAG)

Vom 19. November 2011 (ABl. S. 288),
geändert am 7. Februar 2020 (ABl. S. 74).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung der Anwärter- und Vikarsbezüge1#
07.02.2020
§ 15
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Teil 1:
Ausbildung

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Ausbildung für den Dienst als Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland besteht aus folgenden zwei aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten:
  1. der theologisch-wissenschaftlichen Ausbildung,
  2. dem kirchlichen Vorbereitungsdienst.
Beide Ausbildungsabschnitte werden jeweils mit einer theologischen Prüfung abgeschlossen.
( 2 ) Die in der Ausbildung erreichte theologische Kompetenz ist durch Fort- und Weiterbildung und andere Maßnahmen der Personalentwicklung zu ergänzen, zu vertiefen und zu erneuern.
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Abschnitt 1:
Theologisch wissenschaftliche Ausbildung

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§ 2
Studium

Die theologisch-wissenschaftliche Ausbildung wird durch ein Studium an einer Theologischen Fakultät oder Kirchlichen Hochschule nach der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramtsprüfung/Diplom/Magister Theologiae) absolviert. Sie wird mit einer theologisch-wissenschaftlichen Prüfung abgeschlossen.
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§ 3
Kontakt zur Landeskirche

( 1 ) Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Landeskirche) zu treten, sollen sich bei der Aufnahme des theologischen Studiums mit dem Landeskirchenamt der Landeskirche in Verbindung setzen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt eine Liste der bei ihm gemeldeten Theologiestudierenden. Die Landeskirche berät, begleitet und fördert die auf der Liste stehenden Studierenden und unterstützt sie durch gemeinsame Tagungen und andere studienbegleitende Maßnahmen. Auf Antrag kann auch finanzielle Unterstützung (zum Beispiel in Form von Büchergeld oder durch die Förderung von Auslandsstudien) gewährt werden.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Richtlinie des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Praktika

Bestandteil der theologisch-wissenschaftlichen Ausbildung sind die nach den geltenden Praktikumsrichtlinien der Landeskirche zu absolvierenden Praktika.
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§ 5
Erste Theologische Prüfung

( 1 ) Die Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland muss der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann durch Verordnung regeln, dass
  1. die Erste Theologische Prüfung der Landeskirche durch die Theologischen Fakultäten im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland abgenommen wird,
  2. die an den Theologischen Fakultäten im Bereich der Landeskirche absolvierten theologischen Hochschulprüfungen (Diplom/Magister Theologiae) anerkannt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Ordnungen für die Prüfung den Anforderungen der Rahmenordnung entsprechen.
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Abschnitt 2:
Vorbereitungsdienst

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§ 6
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) In den Kirchlichen Vorbereitungsdienst der Landeskirche kann aufgenommen werden,
  1. wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland bestanden hat,
  3. wer nicht infolge des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung der Dienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist,
  4. bei dem im Übrigen keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Dienstes als Pfarrer entgegenstehen.
( 2 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann in den Vorbereitungsdienst auch aufnehmen, wer eine der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt hat (§ 5).
( 3 ) Vikaren einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann auf Antrag dieser Gliedkirche gestattet werden, den Vorbereitungsdienst in der Landeskirche abzuleisten, ohne dass hierfür die Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Landeskirche erforderlich ist (Gastvikariat).
( 4 ) Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird durch den Ausbildungsplan für jeden einzelnen Jahrgang festgelegt. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 30 Monate.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern, wenn der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht in der vorgeschriebenen Zeit absolviert werden konnte.
( 3 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes kann den Vorbereitungsdienst auf Empfehlung der Aufnahmekommission für den Entsendungsdienst um höchstens ein Jahr von Amts wegen verlängern.
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§ 8
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes unter Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist nur in den Fällen der §§ 17 Absatz 3, 18 und 20 möglich.
( 2 ) Das Kollegium entscheidet vor der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes auf Vorschlag des regionalen Studienleiters, welche Teile des bisher abgelegten Dienstes anerkannt werden.
( 3 ) Bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren ist in der Regel der gesamte Vorbereitungsdienst zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung oder aufgrund der Unterbrechung durch Elternzeit erfolgt.
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§ 9
Gast- und Sondervikariat

( 1 ) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein berufsbegleitendes Vikariat gestattet werden. Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Vikare auch in ein Vikariat in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland einweisen (Gastvikariat).
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann Vikare im Anschluss an die Zweite Theologische Prüfung mit Zustimmung der aufnehmenden Kirche im In- oder Ausland einweisen (Sondervikariat), wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
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§ 10
Bestandteile und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
  1. dem Gemeindevikariat,
  2. der Ausbildung im Predigerseminar,
  3. dem Religionspädagogischen Praktikum mit der Ausbildung im Pädagogisch Theologischen Institut der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
  4. weiteren Kursen, die von der regionalen Studienleitung der Landeskirche durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten Vikare Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen ihrer Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung des zuständigen Mentors sowie des Direktors des Predigerseminars Gottesdienste und Abendmahlsfeiern zu leiten, zu unterrichten, Amtshandlungen, insbesondere Taufen, vorzunehmen und Seelsorge zu üben.
( 3 ) Das Predigerseminar erstattet dem Landeskirchenamt über die Zeit der Ausbildung jedes Vikars im Predigerseminar in Abstimmung mit dem regionalen Studienleiter einen schriftlichen Bericht. Der Mentor erstattet nach Abschluss des Vikariats dem Landeskirchenamt einen schriftlichen Bericht über die Zeit im praktischen Gemeindedienst. Im Falle eines Gastvikariats wird ein Bericht von der gastgebenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erbeten.
( 4 ) Die Einzelheiten der Ausbildung im Vorbereitungsdienst regelt der Rahmenplan für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 11
Gemeindementorat

( 1 ) Die Gemeindementoren begleiten Vikare in ihrem gemeindlichen Dienst und führen exemplarisch in den pastoralen Berufsalltag ein. Sie befördern die gemeinsame theologische Arbeit, in der die im Praxisvollzug aufkommenden Themen praktisch-theologisch reflektiert werden. Näheres regelt die Rahmenordnung.
( 2 ) Gemeindementoren werden durch das Landeskirchenamt beauftragt. Die Beauftragung ist Teil ihres allgemeinen Dienstauftrages. Der Gemeindementor ist Gemeindepfarrer mit einem Dienstauftrag von in der Regel mindestens 75 Prozent.
( 3 ) Die Gemeindementoren ermöglichen dem Vikar in der Regel einen freien Studientag in der Woche.
( 4 ) Nach Abschluss des Zweiten Theologischen Examens kann der Vikar für zwei bis vier Wochen die Urlaubsvertretung für den Gemeindementor in der Ausbildungsgemeinde übernehmen (Amtswochen), wenn der Gemeindementor einen Bildungs- oder Erholungsurlaub für diesen Zeitraum in Anspruch nimmt. Die Amtswochen am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen den Vikar auf die selbständige Leitung einer Gemeinde im Entsendungsdienst vorbereiten. § 10 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Amtswochen an die Stelle des zuständigen Mentors der Superintendent oder sein Stellvertreter tritt.
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§ 12
Begleitung im Vikariat

( 1 ) Anleitung und Beratung der Vikare in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erstrecken sich auf ihre wissenschaftliche, theoretische und praktische Weiterbildung sowie auf ihre ihrem Auftrag entsprechende Lebensführung.
( 2 ) Vikare sind verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für ihren Dienst zu befolgen und die ihnen übertragenen Aufgaben und wissenschaftlichen Arbeiten sorgfältig zu erledigen.
( 3 ) Vikare sollen die Möglichkeit erhalten, auf Einladung des Superintendenten an den Pfarrkonventen und auf Einladung der zuständigen Präsides an den Tagungen der Kreis- beziehungsweise Landessynode als Gast teilzunehmen, soweit dadurch nicht die Verpflichtungen in der Kirchengemeinde und in den Seminaren vernachlässigt werden.
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§ 13
Zweite Theologische Prüfung

Vikare haben in der Zweiten Theologischen Prüfung durch schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen die Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die für die auftragsgemäße und sachkundige Wahrnehmung des Pfarrdienstes erforderlich sind. Näheres regelt der Landeskirchenrat in der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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Teil 2:
Rechtsstellung der Vikare

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Abschnitt 1:
Dienstverhältnis, Rechte und Pflichten

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§ 14
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf

( 1 ) Vikare stehen während des Vorbereitungsdienstes in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag begründet. Die Urkunde muss außer dem Namen die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf berufen und zum Vikar ernannt wird.
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§ 15
Dienstlicher Wohnsitz

Vikare sind verpflichtet, in einer zu ihrem Einweisungsort gehörenden Kirchengemeinde ihre Wohnung zu nehmen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen auf Antrag genehmigt werden. Eine Dienstwohnung kann zugewiesen werden.
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§ 16
Unterhaltszuschuss und weitere Leistungen

( 1 ) Vikare haben Anspruch auf folgende weitere Leistungen:
  1. Unterhaltszuschuss nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Landeskirche,
  2. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Unfallfürsorgeleistungen nach Maßgabe der für Pfarrer geltenden Bestimmungen,
  3. Erstattung von Umzugs- und Reisekosten nach den für Pfarrer geltenden Bestimmungen, soweit der Landeskirchenrat keine abweichenden Regelungen trifft,
  4. einen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars; die Höhe bestimmt das Landeskirchenamt.
( 2 ) In Fällen sozialer Bedürftigkeit kann ein Zuschuss zu notwendigen Kinderbetreuungskosten gewährt werden. Näheres regelt das Kollegium des Landeskirchenamtes.
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§ 17
Erholungs- und Sonderurlaub

( 1 ) Vikare haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub beträgt 35 Kalendertage. Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Kalendertagen.
( 2 ) Während der im Ausbildungsplan vorgesehenen Kurse und Praktika kann kein Erholungsurlaub beansprucht werden.
( 3 ) Aus wichtigen Gründen kann Sonderurlaub nach den für Pfarrer geltenden Vorschriften gewährt werden.
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§ 18
Beurlaubung aus familiären Gründen

( 1 ) Soweit kirchliche Interessen der Ausbildung nicht entgegenstehen kann Vikaren Urlaub unter Verlust des Unterhaltszuschusses gewährt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit sonstiger Angehöriger ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen
( 2 ) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
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§ 19
Eheschließung

( 1 ) Vikare haben die Absicht der Eheschließung dem Landeskirchenamt anzuzeigen, nach Möglichkeit drei Monate vorher.
( 2 ) Ehepartner von Vikaren sollen evangelisch sein, sie müssen einer christlichen Kirche angehören. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung und die spätere Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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§ 20
Mutterschutz und Elternzeit

Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz und Elternzeit sind anzuwenden, soweit sie unmittelbar gelten. Im Übrigen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit sie nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegenstehen.
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§ 21
Sonstige Rechte und Pflichten

Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse der Vikare die Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechende Anwendung.
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Abschnitt 2:
Dienstaufsicht

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§ 22
Dienstaufsicht

( 1 ) Vikare unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die besondere Dienstaufsicht führt im Auftrag des Landeskirchenamtes
  1. während des Gemeindedienstes und des religionspädagogischen Praktikums der Superintendent,
  2. während des Aufenthaltes im Predigerseminar dessen Direktor,
  3. während der Kurse der regionalen Studienleitung der regionale Studienleiter,
  4. in sonstigen Fällen die vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle.
( 3 ) Die Dienstaufsicht soll sicherstellen, dass Vikare ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Sie umfasst auch die Aufgabe, Vikare in ihrem Dienst und ihrer Ausbildung zu unterstützen und Problemen rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Dienstliche Anordnungen, die für die Vikare bindend sind, können getroffen werden.
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§ 23
Dienstaufsichtliche Maßnahmen

Vikaren, die ihre wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, ein für künftige Pfarrer unwürdiges Verhalten zeigen oder dienstlichen Anordnungen nicht Folge leisten, kann im Rahmen der Dienstaufsicht eine Missbilligung ausgesprochen werden. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
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Abschnitt 3:
Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 24
Entlassung auf Verlangen

Vikare sind aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, wenn sie gegenüber der Landeskirche schriftlich ihre Entlassung verlangen. Der Antrag auf Entlassung kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist.
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§ 25
Entlassung durch Widerruf

( 1 ) Vikare können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Widerruf aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden. Sie sind zu entlassen, wenn
  1. sie die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlieren,
  2. sich erweist, dass sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht werden,
  3. sie sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zur Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet haben,
  4. ihnen eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird, die bei einem Pfarrer auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen würde,
  5. sie die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden haben,
  6. sie nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung nicht in den Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland übernommen werden.
( 2 ) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 ist der Betroffene zu hören. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummern 2 und 4 sind außerdem der Mentor und der Direktor des Predigerseminars zu hören.
( 3 ) Gegen die Entscheidung über die Entlassung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung über den Widerspruch unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
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§ 26
Rechtsfolgen der Beendigung, erneute Aufnahme

( 1 ) Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen alle damit verbundenen Anwartschaften, Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
( 2 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Beendigung geführt haben, weggefallen sind.
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Teil 3:
Schlussbestimmungen

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§ 27
Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst

Dieses Kirchengesetz findet für Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst sinngemäß Anwendung.
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§ 28
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
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§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82), und der Verordnung zur Angleichung des Pfarrerausbildungsrechts vom 7. Oktober 1992 (ABl. EKKPS S. 120) vom 21. März 1993 (ABl. EKKPS S. 164).
( 3 ) Auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 5 Satz 2 Kirchenverfassung EKM tritt das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerausbildungsgesetz – PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303) außer Geltung.

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1 ↑ Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Anpassung der Anwärter- und Vikarsbezüge vom 19. November 2020 (ABl. S. 227).