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Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Familie – Landesarbeitskreis Thüringen
(eaf Thüringen Ordnung – eafThürO)

Vom 13. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 4),
geändert am 1. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 47).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ordnung zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Thüringen (eaf Thüringen Ordnung – eafThürO)
01.12.2020
§ 1 Abs. 1
S. 1
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck folgende Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie – Landesarbeitskreis Thüringen beschlossen:
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§ 1
Organisation, Name, Status, Sitz

( 1 ) Kirchliche Körperschaften, Werke, Einrichtungen, Arbeitszweige und Verbände der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie die regelmäßig mit ihnen zusammenarbeitenden anderen Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften, Verbände und natürlichen Personen, die sich der familienbezogenen Arbeit auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen widmen, haben sich auf freiwilliger Basis zu einem Dachverband zusammengeschlossen. Der Dachverband trägt den Namen „Evangelische Arbeitsgemeinschaft Familie – Landesarbeitskreis Thüringen“, nachfolgend „eaf Thüringen“ genannt.
( 2 ) Die eaf Thüringen ist ein unselbständiges kirchliches Werk in Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Sie hat ihren Sitz auf dem Gebiet des im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengebiets der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Die eaf Thüringen ist Mitglied der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. sowie im Arbeitskreis Thüringer Familienorganisationen e. V.
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§ 2
Zielsetzung, Aufgaben

( 1 ) Die eaf Thüringen will auf der Grundlage eines biblisch begründeten christlichen Glaubens ihren Beitrag für eine menschenwürdige und gerechte Sozialordnung im Freistaat Thüringen leisten. Sie fördert die Stellung und Lebenssituation von Familien in der Gesellschaft. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung gehören insbesondere zu ihren Aufgaben
  1. die gemeinsame Beratung ethischer, pädagogischer, sozialer, wirtschaftlicher sowie rechtlicher Themen und Fragestellungen;
  2. die gemeinsame Vertretung gesellschafts-, sozial- sowie familienpolitischer Interessen und Anschauungen;
  3. die Förderung der Familienberatung, -bildung und -erholung.
( 2 ) Ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 erfüllt die eaf Thüringen in Abstimmung mit den jeweils anderen zuständigen kirchlichen Stellen insbesondere durch
  1. öffentliche und politische Stellungnahmen;
  2. innerkirchliche Stellungnahmen;
  3. Aktionen zu gesellschafts-, sozial- sowie familienpolitischen Themen und Fragestellungen;
  4. Koordinierung der Aktivitäten der einzelnen Mitglieder im Bereich der familienbezogenen Arbeit.
( 3 ) Die eaf Thüringen arbeitet mit anderen juristischen und natürlichen Personen, die familienbezogene Arbeit im Freistaat Thüringen betreiben, zusammen. Zur Koordinierung der Familienarbeit pflegt sie einen regelmäßigen Kontakt mit der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Sachsen-Anhalt e. V.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die eaf Thüringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowohl gemeinnützige als auch mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und erfüllt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der eaf Thüringen dürfen nur für Aufgaben nach dieser Ordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der eaf Thüringen.
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§ 4
Organe

Organe der eaf Thüringen sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 5
Begründung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ihre Mitgliedschaft in der eaf Thüringen können beantragen die in der familienbezogenen Arbeit auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen tätigen
  1. kirchlichen Körperschaften, Werke, Einrichtungen, Arbeitszweige und Verbände der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;
  2. anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Thüringen sind, sowie deren regionale Zusammenschlüsse;
  3. Verbände und natürlichen Personen, die regelmäßig mit kirchlichen Körperschaften, Werken, Einrichtungen, Arbeitszweigen und Verbänden gemäß Nummer 1 zusammen arbeiten.
Natürliche Personen müssen bei Beantragung ihrer Mitgliedschaft ausdrücklich die Zielsetzungen und Aufgabenstellungen der eaf Thüringen gemäß § 2 anerkennen und Mitglied einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sein.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
( 3 ) Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Beschluss des Vorstands kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des die Aufnahme ablehnenden Schreibens dem Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer dem Zugang der Beschwerdeschrift beim Vorstand folgenden Sitzung endgültig über den Aufnahmeantrag.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt,
  2. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder dessen Rechtsträgers,
  3. Ausschluss.
( 2 ) Der Austritt gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen sein.
( 3 ) Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 2 stellt der Vorstand unverzüglich nach Bekanntwerden des Verlusts der Rechtsfähigkeit durch Beschluss fest.
( 4 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nummer 3 beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wenn das Mitglied
  1. seit mindestens einem Jahr nicht mehr an der Zielsetzung und Aufgabenstellung der eaf Thüringen gemäß § 2 aktiv mitgewirkt hat,
  2. in grober Weise Ziele und Interessen der eaf Thüringen, insbesondere Regelungen dieser Ordnung missachtet oder
  3. in erheblichem Maße gegen kirchliche Interessen verstößt.
Vor Beantragung des Ausschlusses hat der Vorstand das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstands gegenüber dem Mitglied wirksam.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung der eaf Thüringen gehören an
  1. mit Stimmrecht:
    1. für jedes Mitglied gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, das keine natürliche Person ist, je ein von ihm benannter Vertreter,
    2. natürliche Personen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3;
  2. mit beratender Stimme:
    1. ein von dem für die eaf Thüringen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes benannter Vertreter,
    2. ein von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck benannter Vertreter,
    3. sofern nicht bereits aufgrund Nummer 1 mit Stimmrecht der Mitgliederversammlung angehörend, der Geschäftsführer.
( 2 ) Für ihre Vertreter gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) und b) benennen die jeweiligen Mitglieder einen Stellvertreter. Im Übrigen ist das Stimmrecht nicht auf andere Personen oder andere Mitglieder übertragbar.
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§ 8
Aufgaben und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Arbeitsschwerpunkte der eaf Thüringen;
  2. Einsetzung und Beauftragung von Arbeitsausschüssen zur Erfüllung von Aufgaben der eaf Thüringen;
  3. Entgegennahme und Beratung der Berichte aus den Arbeitsausschüssen;
  4. Beschlussfassung über den Beitritt der eaf Thüringen zu anderen Organisationen;
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  6. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte des Vorstands und der Geschäftsführung;
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung;
  8. Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers;
  9. Entscheidung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 13 Absatz 2;
  10. Beschlussfassung über die Änderung, Berichtigung und Bestätigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung;
  11. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 4;
  12. Entscheidung über Vorschläge zur Änderung der Ordnung der eaf Thüringen.
Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung der eigenen Tätigkeit, der Arbeit ihrer Ausschüsse, ihres Vorstands und der Geschäftsführung Geschäftsordnungen beschließen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ihre Einberufung vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vertreter schriftlich unter Nennung der Gründe verlangt wird.
( 3 ) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen und von ihm geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich in geeigneter Form einzuberufen.
( 4 ) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vertreter zur Sitzung erscheinen. Soweit nicht abweichend geregelt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für Wahlen sowie für Entscheidungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Antrag eines stimmberechtigten Vertreters die Entscheidung mittels Verwendung von Stimmzetteln geheim herbeizuführen ist.
( 5 ) Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollanten zu unterschreiben ist und jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung zugesandt wird. Die Mitglieder können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Protokolls den Ausführungen widersprechen oder Berichtigungen beantragen. Über Protokolländerungen und -berichtigungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.
( 6 ) Mitgliederversammlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung mit Rederecht eingeladen werden.
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§ 9
Vorstand, Vorsitz

( 1 ) Dem Vorstand gehören an
  1. mit Stimmrecht:
    fünf von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gewählte Vertreter;
  2. mit beratender Stimme:
    1. der von dem für die eaf Thüringen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes benannte Vertreter,
    2. der von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck benannte Vertreter,
    3. sofern nicht bereits aufgrund Nummer 1 stimmberechtigtes Vorstandsmitglied, der Geschäftsführer.
( 2 ) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Stimmberechtigten für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl soll die Mitgliederversammlung auf eine ausgewogene Repräsentation der im Freistaat Thüringen vertretenen evangelischen Landeskirchen sowie der der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Thüringen angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften achten.
( 3 ) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolge durch Neuwahl geregelt ist. Für ein vorzeitig ausscheidendes Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1 Nummer 1 wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.
( 4 ) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 wählen aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von vier Jahren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; Wiederwahl ist möglich. Der Geschäftsführer ist nicht zum Vorsitzenden oder zu dessen Stellvertreter wählbar.
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§ 10
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben der eaf Thüringen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Vorbereitung und Durchführung deren Sitzungen;
  2. Positionierung der Arbeit der eaf Thüringen innerkirchlich und darüber hinaus innerhalb der familienbezogenen Arbeit im Freistaat Thüringen;
  3. Vorbereitung, Begleitung und Koordinierung der Ausschussarbeit;
  4. Mitwirkung bei der Koordinierung der innerkirchlichen familienbezogenen Arbeit und der Kontaktpflege zur Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Sachsen-Anhalt e. V.;
  5. Entscheidung über die Entsendung von Vertretern der eaf Thüringen in andere Gremien und Organisationen;
  6. Erstellung des Jahresberichts, des Haushaltsplans und der Jahresrechnung;
  7. Bestellung eines Geschäftsführers;
  8. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2 sowie Mitwirkung bei der Beendigung von Mitgliedschaften gemäß § 6;
  9. Erarbeitung von Vorschlägen zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 13 Absatz 2;
  10. Vertretung der eaf Thüringen innerkirchlich, in der Öffentlichkeit und gegenüber Mitgliedern.
( 2 ) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen und von ihm geleitet.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zur Sitzung erscheinen. Beschlüsse fasst der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Über die wesentlichen Ergebnisse, insbesondere die gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzung, wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Im Übrigen gelten für die Behandlung der Protokolle die Regelungen gemäß § 8 Absatz 5 für den Vorstand entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist für die Zusendung der Protokolle an die Vorstandsmitglieder zwei Monate und die Widerspruchsfrist einen Monat betragen.
( 5 ) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf Einladung des Vorsitzenden zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung mit Rederecht eingeladen werden.
( 6 ) Die Arbeitsweise des Vorstands kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung näher regeln.
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§ 11
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter vertreten die Landeskirche als Trägerin in Angelegenheiten der eaf Thüringen im Rechtsverkehr nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung. Beide besitzen jeweils eine Einzelvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf von der Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
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§ 12
Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann nach Maßgabe des Haushaltsplans, insbesondere des Stellenplans, sowohl ehrenamtlich als auch haupt- oder nebenberuflich für die eaf Thüringen tätig sein.
( 2 ) Hinsichtlich der Art und Weise der Geschäftsführung ist der Geschäftsführer dem Vorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung der Geschäftsstelle der eaf Thüringen;
  2. ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte der eaf Thüringen nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung;
  3. Unterstützung des Vorstands bei seiner Arbeit, insbesondere bei der Erstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans sowie der Jahresrechnung;
  4. Bewirtschaftung des Haushaltsplans nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung sowie des zur Förderung der Arbeit der eaf Thüringen geltenden staatlichen Rechts;
  5. Erstellung eines Tätigkeitsberichts für die Mitgliederversammlung;
  6. Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
  7. Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung der eaf Thüringen.
( 3 ) Näheres über die Geschäftsführung kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung regeln.
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§ 13
Finanzierung, Mitgliedsbeiträge, Haushaltsjahr

( 1 ) Die Arbeit der eaf Thüringen wird insbesondere durch Zuschussleistungen des Freistaats Thüringen, Zuwendungen der beteiligten evangelischen Landeskirchen sowie von Stiftungen, Spendern, Sponsoren und anderen Geldgebern finanziert. Die mitwirkenden evangelischen Landeskirchen können über die von ihnen zu erbringenden Zuschussleistungen eine Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darüber hinaus kann die Rechtsträgerin der eaf Thüringen mit anderen mitwirkenden juristischen Personen im Rahmen deren Zahlungsfähigkeit Zuschussleistungen zur Finanzierung der Arbeit oder einzelner Vorhaben der eaf Thüringen vereinbaren.
( 2 ) Daneben kann die eaf Thüringen Mitgliedsbeiträge als Jahresbeträge erheben. Über die Erhebung, die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 lässt die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags für das laufende Haushaltsjahr unberührt.
( 3 ) Das Haushaltsjahr der eaf Thüringen ist das Kalenderjahr.
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§ 14
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der eaf Thüringen, alle Vertreter und der Geschäftsführer sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die eaf Thüringen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren. Dies gilt nicht, wenn die Tatsache ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf oder eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorstand erfolgt ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
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§ 15
Änderung der Ordnung

Die Mitgliederversammlung kann dem Kollegium des Landeskirchenamtes Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist bei seiner Entscheidung an die Vorschläge der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Vor Beschlussfassung über eine Änderung dieser Ordnung ist das Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck herzustellen.
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§ 16
Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 17
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen – Landesarbeitskreis Thüringen vom 12. November 1994 (ABl. ELKTh 1995 S. 22) außer Kraft.