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Ordnung für die Gleichstellungsarbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Gleichstellungsordnung – GStO)

Vom 1. April 2011 (ABl. 2012 S. 7),
geändert am 7. Februar 2020 (ABl. S. 75).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsordnung (GStO)
07.02.2020
§§ 1, 4, 7
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Ziel der Gleichstellungsarbeit in der EKM

( 1 ) Die Gleichstellungsarbeit in der EKM geschieht in der biblischen Perspektive der Gottebenbildlichkeit, die für Menschen jeglichen Geschlechts in gleicher Weise gilt und – in Umsetzung von Artikel 2 Absatz 10 der Kirchenverfassung EKM – als Beitrag zur Überwindung bestehender Chancenungerechtigkeiten.
( 2 ) Gleichstellungsarbeit ist eine Querschnittsaufgabe kirchlicher Arbeit und verfolgt folgende Ziele:
  1. die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe aller Geschlechter am Leben und an der Gestaltung der EKM,
  2. das Wirksamwerden der Gleichstellungsperspektive in allen Bereichen der EKM,
  3. die Entwicklung und Verwirklichung von spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Menschen jeglichen Geschlechts,
  4. die Vernetzung aller Arbeitsfelder und handelnden Personen.
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§ 2
Verantwortliche für Gleichstellungsarbeit

Verantwortlich für die Gleichstellungsarbeit sind insbesondere
  1. die oder der Gleichstellungsbeauftragte,
  2. der Beirat für Gleichstellungsarbeit in der EKM.
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§ 3
Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der EKM

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wird vom Landeskirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist möglich. Die Berufung erfolgt unter Mitwirkung des Beirats für Gleichstellungsarbeit.
( 2 ) Sie oder er erfüllt ihre beziehungsweise seine Aufgaben eigenverantwortlich nach Maßgabe dieser Ordnung und arbeitet dabei eng mit dem Beirat für Gleichstellungsarbeit zusammen.
( 3 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskirchenamtes der EKM und ist dem Landeskirchenrat rechenschaftspflichtig.
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§ 4
Aufgaben der oder des Gleichstellungsbeauftragten

Die oder der Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Beratung der kirchenleitenden Gremien zu Gleichstellungsfragen und zu geschlechts- und familienspezifischen Themen,
  2. die beratende Mitwirkung an den Vorbereitungen zu Kirchengesetzen, Ordnungen und Verlautbarungen im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Aufgabenstellung,
  3. die Förderung der Chancengleichheit aller Geschlechter bei strukturellen Veränderungen und die Erarbeitung von Vorschlägen, um Benachteiligungen abzubauen,
  4. die Förderung familiengerechter Arbeits- und Lebensverhältnisse für Menschen jeglichen Geschlechts (alternative Arbeitszeitmodelle, Teilzeitregelungen, Wiedereinstiegsberatung),
  5. die Beobachtung und Beeinflussung der Personalentwicklung in der EKM unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtergerechtigkeit in Abstimmung mit dem Personaldezernat,
  6. die Mitwirkung an Stellenbesetzungsverfahren auf landeskirchlicher Ebene,
  7. die Beratung und Begleitung von Menschen jeglichen Geschlechts in gleichstellungsrelevanten Konflikten,
  8. die Veranlassung und Steuerung exemplarischer Maßnahmen und Prozesse innerhalb des Landeskirchenamtes, die der Integration des Gleichstellungsaspekts in die jeweilige Facharbeit dienen,
  9. die Ermutigung, Qualifizierung und Unterstützung von Frauen, homosexuellen, trans- und intersexuellen Menschen zur Übernahme von haupt- und ehrenamtlichen Leitungsfunktionen,
  10. die Pflege des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft,
  11. die Unterstützung des geschäftsführenden Ausschusses des Theologinnenkonvents der EKM.
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§ 5
Teilnahme- und Informationsrechte

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen des Landeskirchenrates und den Tagungen der Landessynode teil und hat das Recht, dem Landeskirchenrat und der Landessynode in Einzelfällen zu berichten.
( 2 ) Sie oder er ist einzubeziehen bei Stellenbesetzungsverfahren auf Ebene der Landeskirche.
( 3 ) Sie oder er ist durch das Landeskirchenamt und die Einrichtungen und Werke rechtzeitig und umfassend über alle ihre beziehungsweise seine Tätigkeit betreffenden Angelegenheiten zu informieren und hat insoweit ein Akteneinsichtsrecht.
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§ 6
Öffentlichkeitsarbeit, Berichtspflichten

( 1 ) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte gestaltet die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen eigenverantwortlich und arbeitet dabei eng mit den für Öffentlichkeitsarbeit Verantwortlichen zusammen.
( 2 ) Sie oder er legt
  1. dem Landeskirchenrat jährlich,
  2. der Landessynode mindestens zweimal während ihrer oder seiner Amtszeit einen Bericht vor.
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§ 7
Der Beirat für Gleichstellungsarbeit

( 1 ) Der Beirat für Gleichstellungsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er beschreibt die Bereiche innerhalb des Arbeitsfeldes, für welche Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit entwickelt werden sollen.
  2. Er empfiehlt und unterstützt Maßnahmen und Handlungsschritte zur Umsetzung der Ziele der Gleichstellungsarbeit.
  3. Er überprüft in regelmäßigen Abständen den Stand der Gleichstellung der Geschlechter in der EKM.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. zwei von der Landessynode entsandte Vertreterinnen oder Vertreter,
  2. zwei von den Evangelischen Frauen in Mitteldeutschland entsandte Vertreterinnen,
  3. zwei von der Männerarbeit der EKM entsandte Vertreter,
  4. eine oder ein aus dem Superintendentenkonvent der Landeskirche entsandte Vertreterin oder entsandter Vertreter,
  5. eine oder ein aus der Konferenz der Amtsleiterinnen und Amtsleiter der EKM entsandte Vertreterin oder entsandter Vertreter,
  6. eine oder ein von der Diakonie Mitteldeutschland entsandte Vertreterin oder entsandter Vertreter,
  7. eine vom Beirat berufene Mitarbeiterin oder ein vom Beirat berufener Mitarbeiter aus der geschlechterbezogenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  8. eine vom Beirat berufene Vertreterin oder ein vom Beirat berufener Vertreter der öffentlichen Gleichstellungsarbeit.
Darüber hinaus kann der Beirat bei Bedarf Sachverständige hinzuziehen.
( 3 ) Bei den Mitgliedern nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Ehrenamtlichen und Hauptberuflichen zu achten.
( 4 ) Der Berufungszeitraum des Beirates beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils am 1. Juni des Jahres, in dem sich die Landessynode konstituiert. Die Berufenen bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt; erneute Berufung ist möglich.
( 5 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Er tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Geschäftsführung obliegt der oder dem Gleichstellungsbeauftragten. Der Beirat kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
( 6 ) Der Beirat kann zu öffentlichen Foren einladen; diese dienen insbesondere der Kommunikation der Erkenntnisse und Maßnahmen der Gleichstellungsarbeit in den verschiedenen Ebenen und Arbeitsfeldern der EKM.
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§ 8
Schlussbestimmung, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung ist spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen.
( 2 ) Sie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 2. Juli 2005 (ABl. S. 238) außer Kraft.