.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Satzung für das Augustinerkloster zu Erfurt
Vom 20. November 2018 (ABl. 2019 S. 22).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Satzung für das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung, Beteiligte
(
1
)
Das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt (im Folgenden: Augustinerkloster) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM).
(
2
)
Der Lutherische Weltbund, die Evangelische Kirche in Deutschland und der Kirchenkreis Erfurt tragen die Arbeit des Augustinerklosters in besonderer Weise mit.
#§ 2
Zweck, Aufgaben
(
1
)
1 Das Augustinerkloster ist eine Tagungs- und Begegnungsstätte der EKM. 2 Das Kloster dient als Ort evangelischer Verkündigung und des Gebets, als Ort theologischer und gesellschaftspolitischer Reflektion sowie als Ort christlicher Gastfreundschaft und Einkehr. 3 Als internationale Lutherstätte ermöglicht es Gästen aus aller Welt den Diskurs zu Themen reformatorischer Theologie. 4 In ihm vollzieht sich gemeindliches Leben im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Kirchenverfassung der EKM.
(
2
)
Der Zweck gemäß Absatz 1 wird insbesondere verwirklicht durch
- Gottesdienste, Gebetszeiten und Angebote zur Seelsorge,
- Angebote zum individuellen Studieren und zum internationalen Begegnen und Tagen,
- Kirchenmusik, mit dem Angebot zur Mitwirkung in den kirchenmusikalischen Gruppen sowie von kirchenmusikalischen Veranstaltungen,
- kulturelle Veranstaltungen,
- Maßnahmen zur Zugänglichkeit des Kulturguts einschließlich der Lutherausstellung für die Allgemeinheit,
- die Aufarbeitung und Erforschung der Geschichte des Augustinerklosters insbesondere in ihren Zusammenhängen mit der Reformation und mit dem Leben und Wirken Martin Luthers einschließlich entsprechender Bildungsangebote,
- die Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit anderen deutschen Lutherstätten.
§ 3
Das Kuratorium
(
1
)
Dem Kuratorium des Augustinerklosters gehören gleichberechtigt mit Stimmrecht an:
- bis zu vier vom Landeskirchenamt der EKM berufene Vertreterinnen und Vertreter,
- die Pfarrerin oder der Pfarrer der Evangelischen Predigergemeinde Erfurt
- eine vom Lutherischen Weltbund entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter
- eine von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter
- eine vom Evangelischen Kirchenkreis Erfurt entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2 Erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Landeskirchenamt bestimmt. 2 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(
4
)
Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer sowie die Kuratorin oder der Kurator nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
1 Das Kuratorium berät und beaufsichtigt im Rahmen der Vorgaben der §§ 1 und 2 die Arbeit des Augustinerklosters. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Beratung, Verabschiedung und Evaluation des Konzepts für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Augustinerklosters,
- die Beschlussfassung über die Organisations- und Leitungsstruktur der Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Augustinerklosters,
- die Beratung und Beschlussfassung zum Haushalts- und Stellenplanentwurf sowie zur Jahresrechnung der Verkündigungs- und Bildungsarbeit vor Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
- die Kenntnisnahme des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung des Wirtschaftsbetriebs der Tagungs- und Begegnungsstätte Evangelisches Augustinerkloster,
- die Entgegennahme des Jahresberichts der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts der Kuratorin oder des Kurators,
- die Entlastung der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers,
- die Mitwirkung bei der Bestellung der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers, der Anstellung der übrigen Mitarbeitenden der Verkündigungs- und Bildungsarbeit sowie bei der Erstellung von Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
- die Mitwirkung bei der Bestellung der Kuratorin oder des Kurators im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
- die Mitwirkung bei Satzungsänderungen insbesondere durch Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gegenüber dem Landeskirchenamt.
§ 5
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammengerufen. 2 Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. 3 Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
(
2
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, anwesend ist.
(
3
)
1 Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2 Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der dem Kuratorium angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.
(
4
)
Beschlüsse kann das Kuratorium auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(
5
)
Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(
6
)
Den Mitgliedern des Kuratoriums können Auslagen nach Maßgabe des Reisekostenrechts der EKM erstattet werden.
#§ 6
Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer
(
1
)
1 Die geistliche Leitung des Augustinerklosters obliegt der Augustinerpfarrerin oder dem Augustinerpfarrer. 2 Sie oder er wird durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Erneute Berufung ist möglich.
(
2
)
1 Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie oder er ist für das geistliche Leben und für die Umsetzung des geistlichen Konzepts des Augustinerklosters zuständig.
- Sie oder er verantwortet die geistlichen und seelsorgerlichen Angebote sowie die Bildungsangebote in Abstimmung mit der Kuratorin oder dem Kurator und der Kantorin oder dem Kantor.
- Ihr oder ihm obliegt die Verantwortung für die Angebote von Gottesdiensten und Gebetszeiten im Augustinerkloster, insbesondere in der Augustinerkirche.
- Ihr oder ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Verkündigungs- und Bildungsarbeit.
- Sie oder er berichtet dem Kuratorium über ihre oder seine Tätigkeit.
- Sie oder er verantwortet die Vorbereitung und die Durchführung der ihren oder seinen Bereich betreffenden Beschlüsse des Kuratoriums.
2 Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben der Augustinerpfarrerin oder des Augustinerpfarrers nach einer mit dem Landeskirchenamt abzuschließenden Dienstvereinbarung.
(
3
)
Die Augustinerpfarrerin oder der Augustinerpfarrer untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamts.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Änderungen dieser Satzung werden im Benehmen mit den Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 durch den Träger beschlossen.
(
2
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Januar 2012 (ABl. S. 98) außer Kraft.