.Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (GO ARK-DW.EKM)
Vom 10. April 2018
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. gibt sich gemäß § 13 Absatz 9 Satz 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM – ARRG-DW.EKM) vom 20. November 2010 (ABI. S. 311), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2014 (ABl. S. 252) und 7. Mai 2015 (ABl. S. 149) die folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Einberufung und Leitung
(1) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf und unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Tagungsunterlagen in Textform einberufen. 2Die Frist zur Einberufung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt mindestens vierzehn Tage. 3In dringenden Fällen können Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender die Frist verkürzen. 4Die Sitzungstermine werden in der Regel von der Arbeitsrechtlichen Kommission langfristig vereinbart. 5Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder unter Benennung des Beratungsgegenstandes dies beantragen (§ 13 Absatz 2 ARRG-DW.EKM).
(2) Die entsendenden Stellen (§§ 6, 7 und 10 ARRG-DW.EKM) werden über die anberaumten Sitzungen unter Beifügung der Unterlagen, die den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission für die einzelnen Tagesordnungspunkte zugesandt werden, unterrichtet.
(3) 1Die Sitzungen werden vom dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2Nach gegenseitiger Absprache kann der stellvertretende Vorsitzende auch bei Anwesenheit des Vorsitzenden die Sitzung leiten. 3Das älteste anwesende Mitglied der ARK, welches nicht für eines der Ämter kandidiert, leitet die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Sitzung ist von dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission dies wünscht.
#§ 2
Tagesordnung
(1) 1Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden vorgeschlagen. 2Er ist verpflichtet, die Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Einladung beantragt sind.
(2) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat aufgrund von § 13 Absatz 3 ARRG-DW.EKM das Recht, bis zur Feststellung der Tagesordnung weitere Beratungsgegenstände für die Tagesordnung vorzuschlagen.
(3) 1Zu Beginn der jeweiligen Sitzung wird die Tagesordnung, gegebenenfalls mit Änderungen und Ergänzungen, von der Arbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss festgelegt. 2In begründeten Einzelfällen kann die Arbeitsrechtliche Kommission die Aufnahme von Tischvorlagen in die Tagesordnung beschließen.
#§ 3
Sitzungen
(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission tagt in geschlossener Sitzung. 2Sachkundige Berater können im Einzelfall hinzugezogen werden (§ 13 Absatz 8 ARRG-DW.EKM). 3Die Hinzuziehung erfolgt auf jeweiligen Einzelbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(2) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind gehalten, an den Sitzungen während der gesamten Dauer teilzunehmen. 2Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so zeigt es dies unverzüglich der Geschäftsstelle an, damit diese die Stellvertretung organisieren kann.
(3) Der Protokollant wird zu Beginn jeder Sitzung von der Seite gestellt, welche nicht die Sitzungsleitung innehat.
#§ 4
Arbeitsrechtsregelungen
1Arbeitsrechtsregelungen auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 ARRG-DW.EKM werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission im Wortlaut beschlossen. 2Sie werden gemäß § 7 veröffentlicht und dem Protokoll über die Sitzung, in der sie beschlossen werden, als Anlage beigefügt.
#§ 5
Anträge/Vorlagen
(1) 1Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes, des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk, sowie Anträge der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Mitglieder für Arbeitsrechtsregelungen aufgrund von § 15 ARRG-DW.EKM sind textlich zu stellen und möglichst so rechtzeitig der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, dass sie von der Geschäftsstelle mit der Einladung zur Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission versandt werden können. 2Davon unbenommen bleibt das Recht der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Kommission, Anträge in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission einzubringen.
(2) 1Die Anträge haben inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext zu bestehen und eine Begründung zu enthalten. 2Der Antragsteller kann dazu die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission in Anspruch nehmen.
(3) 1Abänderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt werden. 2Sie werden zunächst zur Beschlussfassung gestellt. 3Bei mehreren Abänderungs- oder Ergänzungsanträgen ist der Antrag mit der jeweils weitest gehenden Änderung oder Ergänzung vor anderen Anträgen zur Beschlussfassung zu stellen. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission nicht auf Grund eines Antrages nach Absatz 5 die Reihenfolge bestimmt.
(4) Umfangreiche Vorlagen sollen zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung gestellt werden.
(5) 1Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission jederzeit gestellt werden. 2Über ihn lässt der Vorsitzende nach Zulassung einer Gegenrede ohne weitere Aussprache abstimmen. 3Geschäftsordnungsanträge können insbesondere betreffen:
- Schließung der Rednerliste,
- Schluss der Beratung,
- Begrenzung der Redezeit,
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
4Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Beratung oder Begrenzung der Redezeit gestellt, ist vor Zulassung der Gegenrede die Rednerliste zu verlesen.
#§ 6
Abstimmungen
(1) 1Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. 2Auf Verlangen eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission ist geheim abzustimmen oder zu wählen.
(2) 1Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM erforderliche Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 13 Absatz 5 Satz 1 ARRG-DW.EKM), ausgenommen die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, die nach den Regelungen gemäß § 16 Absatz 4 ARRG-DW.EKM erfolgt. 2Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 2 ARRG-DW.EKM handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(3) 1Wer von einer Entscheidung zur Person unmittelbar betroffen ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. 2An einer Wahl nimmt er teil.
#§ 7
Sitzungsprotokoll, Unterrichtung der zuständigen Stellen
(1) 1Über die Beratung und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. 2Die Beschlüsse zu Arbeitsrechtsregelungen werden in der Sitzung gesondert dokumentiert und vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet. 3Diese Beschlüsse sind an die Geschäftsstelle weiterzuleiten und von dieser innerhalb einer Woche an die Mitglieder der ARK sowie die in den §§ 6, 7 und 10 ARRG-DW.EKM genannten Entsendungsgremien einschließlich Dienstgeberverband zu versenden. 4Sie werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben vom Diakonischen Werk veröffentlicht.
(2) Das Protokoll über die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission muss die Namen der Teilnehmer, ihre Zuordnung zu den entsendenden Stellen, Ort, Zeit und Dauer der Sitzung sowie die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen und die weiteren Beschlüsse einschließlich der abgegebenen Stimmen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) enthalten.
(3) 1Der Protokollant hat das Protokoll unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen, nach der Sitzung der Sitzungsleitung zuzuleiten. 2Die Sitzungsleitung kann innerhalb einer Woche Änderungen und Ergänzungen vorschlagen. 3Nach dieser Frist wird das Protokoll vom Protokollanten an die Geschäftsstelle der ARK gesendet. 4Die Geschäftsstelle leitet das Protokoll unverzüglich den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihren Stellvertretern zu.
(4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der ARK zu bestätigen und nach Bestätigung der ARK durch den Protokollanten und die Sitzungsleitung zu unterschreiben.
#§ 8
Schriftliches Verfahren
1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 13 Absatz 6 ARRG-DW.EKM.
#§ 9
Anrufung des Schlichtungsausschusses
1Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses besteht in den in § 17 ARRG-DW.EKM aufgezählten Fällen. 2Der Antrag an den Schlichtungsausschuss ist in schriftlicher Form unter Angabe des Antragsgrundes an die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses im Landeskirchenamt zu richten (§ 18 Absatz 4 ARRG-DW.EKM). 3Der Antrag ist zu begründen
#§ 10
Ausschüsse
(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für bestimmte Arbeitsvorhaben Ausschüsse bilden (§ 13 Absatz 8 ARRG-DW.EKM). 2Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt. 3Die Ausschüsse können sachkundige Berater hinzuziehen.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind zu protokollieren und die Ergebnisse der Beratungen sind der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Verfahren zur Arbeitsweise und Beschlussfassung der Ausschüsse kann in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 11
Geschäftsstelle
(1) Für ihre Tätigkeit steht der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Landeskirchenamt.
(3) Der Leiter der Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte nach Maßgabe dieser Ordnung im Auftrag des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission verantwortlich.
#§ 12
Änderung der Geschäftsordnung
(1) 1Änderungen der Geschäftsordnung sind als Vorlage in die Arbeitsrechtliche Kommission einzubringen. 2Beschlossene Änderungen gelten ab Beschlussfassung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen werden.
#§ 13
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 14
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt am 10. April 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 6. März 2012 außer Kraft.