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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.05.2012
Ordnung für das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck
Vom 14. Dezember 2010
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Ordnung für das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck (Zentrum) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). 2 Im Zentrum arbeiten die folgenden unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zusammen:
- das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI),
- das Pastoralkolleg,
- das „Haus der Stille“,
- das Medienzentrum.
3 Aufgabe des Zentrums ist es, den Einrichtungen eine geeignete Arbeitsstätte zu bieten, ihnen Dienstleistungen anzubieten und mit ihnen Kloster Drübeck zu einem geistlichen Ort mit Möglichkeiten für Begegnungen, Bildung, Einkehr und Meditation zu entwickeln.
###§ 1
Zentrum und Einrichtungen
1 Das Zentrum verwaltet sich selbst und arbeitet im Rahmen der gegebenen Ordnungen eigenständig. 2 Die Einrichtungen sind Nutzer des Zentrums; das Nutzungsverhältnis wird durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt.
#§ 2
Grundstücke
Hinsichtlich der Nutzung der verschiedenen für den Betrieb des Zentrums erforderlichen Grundstücke, die nicht im Eigentum der EKM stehen, werden gesonderte Nutzungsvereinbarungen getroffen.
#§ 3
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Für das Zentrum wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Dieser besteht aus drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Landeskirchenamt berufen, das auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.
(
3
)
1 Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates werden der Vorsitzende der Hauskonferenz und der Geschäftsführer des Zentrums eingeladen. 2 Sie haben kein Stimmrecht.
#§ 4
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er vertritt das Zentrum nach außen, soweit die Vertretung nicht dem Geschäftsführer (§ 5) übertragen ist.
- 1 Er führt die Aufsicht über die Arbeit des Zentrums und sorgt dafür, dass dieses seineAufgaben erfüllt. 2 Er ist insbesondere für die Profilierung des Zentrums sowie fürPersonalfragen verantwortlich.
- 1 Er bestellt den Geschäftsführer des Zentrums und führt über ihn die Aufsicht; dieAnstellung des weiteren Verwaltungspersonals obliegt dem Geschäftsführer im Rahmendes Stellenplanes des Zentrums und nach Maßgabe der Geschäftsordnung.2 Anstellungsträger ist die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland.
- 1 Er beschließt den Haushalt des Zentrums. 2 Der Haushalt bedarf der Genehmigung desLandeskirchenamtes.
- Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt dem Geschäftsführer Entlastung.
- Er entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Geschäftsführer des Zentrums und den Einrichtungen, insbesondere in Fragen der Nutzung des Zentrums.
§ 5
Geschäftsleitung
(
1
)
1 Die Geschäftsleitung des Zentrums obliegt einem theologisch-pädagogischen Geschäftsführer, der durch den Verwaltungsrat bestellt wird. 2 Vor der Bestellung des Geschäftsführers sind die Einrichtungen zu hören.
(
2
)
Der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er ist verantwortlich für die Gestaltung des geistlichen Profils des Zentrums.
- Er ist verantwortlich für die Verwaltung und den Betrieb des Zentrums; dazu gehört dieKoordination und organisatorische Absicherung der Tagungen und Veranstaltungen derEinrichtungen, die Durchführung der für die Einrichtungen vereinbarungsgemäßübernommenen Verwaltungsaufgaben und die Nutzung des Zentrums durch Dritte.
- Er führt die Dienstaufsicht über das für den Betrieb des Zentrums eingestellte Personal.
- Er ist dem Verwaltungsrat verantwortlich und legt diesem den Jahresbericht sowie dieJahresrechnung vor.
- Er verantwortet die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse desVerwaltungsrates.
(
3
)
Einzelheiten der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung des Zentrums geregelt.
#§ 6
Hauskonferenz
(
1
)
Die Hauskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie koordiniert die Tätigkeiten der Einrichtungen und stimmt die Abläufe im Zentrumaufeinander ab.
- Sie entscheidet über die Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, soweit dies nicht demVerwaltungsrat oder dem Geschäftsführer obliegt.
- Sie übernimmt Mitverantwortung für das inhaltliche Gesamtprofil des Zentrums.
(
2
)
Der Hauskonferenz gehören an:
- der Direktor des PTI,
- der Leiter des Pastoralkollegs,
- der Leiter des „Hauses der Stille“,
- der Leiter des Medienzentrums sowie
- der Geschäftsführer des Zentrums.
(
3
)
Mitglieder der Hauskonferenz, die ihren Arbeitsort nicht in Drübeck haben, können einen Vertreter für die Hauskonferenz benennen.
(
4
)
1 Die Hauskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und die Umsetzung der Beschlüsse der Hauskonferenz verantwortlich.
#§ 7
Geschäfts- und Benutzerordnungen
Geschäfts- und Benutzerordnungen für den Betrieb des Zentrums erlässt der Verwaltungsrat.
#§ 8
Beteiligung anderer Kirchen
Die Beteiligung der Evangelischen Landeskirche Anhalts und anderer Kirchen am Zentrum oder seinen einzelnen Einrichtungen wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
#§ 9
Gleichstellungsklausel
Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Statut für das Evangelische Zentrum Kloster Drübeck vom 5. Dezember 2003 (ABl. EKKPS 2004 S. 13) außer Kraft.