.Verwaltungsanordnung zur Vorbereitung von Vergabeentscheidungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
Verwaltungsanordnung zur Vorbereitung von Vergabeentscheidungen
der Stiftung „Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer“
Vom 17. Juli 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183)
folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
1 Die Verwaltungsanordnung regelt das innerkirchliche Verfahren zur Vorbereitung von Vergabeentscheidungen durch die öffentlich-rechtliche Stiftung „Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer“ (Stiftung). 2 Die Vergabeentscheidungen durch den Vergaberat der Stiftung und das selbstständige Antragsrecht von kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleiben unberührt.
#§ 2
Vorbereitungsverfahren
1 Das Vorbereitungsverfahren beinhaltet jeweils die Erarbeitung eines Vergabevorschlages an den Vergaberat der Stiftung auf der Grundlage der gestellten Anträge (§ 4), des Verteilungsschlüssels (§ 3) und der Vergabekriterien (§ 5). 2 Die Erarbeitung der Vergabevorschläge erfolgt gemeinsam durch das Referat Finanzen/Mittlere Ebene im Landeskirchenamt und die im Vergaberat der Stiftung vertretenen Mitglieder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 3 Die Vergabevorschläge werden durch die im Vergaberat der Stiftung vertretenen Mitglieder der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in die Sitzungen des Vergaberates der Stiftung eingebracht.
#§ 3
Verteilungsschlüssel
Der auf die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland entfallende Anteil der jährlichen Stiftungsleistungen wird durch die Stiftung festgesetzt.
#§ 4
Antragsverfahren
(
1
)
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise im Gebiet des Freistaates Thüringen.
(
2
)
1 Anträge der Kirchengemeinden sind dem Landeskirchenamt über den Kirchenkreis zuzuleiten. 2 Der Kreiskirchenrat hat jeden Antrag mit einer Priorität zu versehen. 3 Die Anträge der Kirchengemeinden sollen bis zum 15. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres beim Kirchenkreis eingegangen sein. 4 Die Anträge sollen dem Landeskirchenamt, mit dem Votum des Kreiskirchenrates, bis zum 31. Januar des Förderjahres zugegangen sein. 5 Anträge der Kirchenkreise sind bis zum 31. Januar des Förderjahres direkt dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
#§ 5
Vergabekriterien
Der Erarbeitung des Vergabevorschlages sind neben dem Verteilungsschlüssel die folgenden Vergabekriterien zu Grunde zu legen:
- die Prioritätensetzung der Kirchenkreise,
- die Finanzierungssicherheit durch den Finanzierungsplan,
- die Dringlichkeit der Maßnahme.
§ 6
Inkrafttreten
Die Verwaltungsanordnung tritt am 18. Juli 2012 in Kraft.