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Ordnung für die Arbeitsgemeinschaft
„Konfessionen – Religionen – Weltanschauungen“
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Vom 23. Januar 2024 (ABl. S. 55).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183),zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz, Aufgaben

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft „Konfessionen – Weltanschauungen“ (im Folgenden: die Arbeitsgemeinschaft) hat die Aufgabe, durch theologische, konfessions- und religionskundliche Arbeit, durch Gespräch, Bildung und Beratung Betroffener sowie durch seelsorgerliche Hilfestellung, evangelische Identität im konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Pluralismus zu fördern und zu stärken und Entwicklungen auf diesem Feld kritisch zu begleiten.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Bewegung und der weltanschaulichen Auseinandersetzung. Sie regt entsprechende Arbeit auf der Ebene der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und in den Konventen an.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) und der Evangelischen Landeskirche Anhalts tätig. Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
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§ 2
Zusammensetzung

Der Arbeitsgemeinschaft „Konfessionen – Weltanschauungen“ gehören folgende Personen an:
  1. der Catholica-Beauftragte der EKM,
  2. der Catholica-Beauftragte der Evangelischen Landeskirche Anhalts oder eine andere von der Evangelischen Landeskirche Anhalts benannte Person,
  3. die Beauftragten der EKM für Weltanschauungsarbeit.
  4. bis zu fünf weitere Mitglieder, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes der EKM für die Dauer von vier Jahren berufen werden, Wiederberufung ist zulässig,
  5. die Referatsleitung Ökumene im Landeskirchenamt der EKM,
  6. ein Vertreter des Lothar-Kreyssig-Ökumenezentrums der EKM,
  7. ein Vertreter des Berliner Missionswerkes.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft tritt mindestens einmal jährlich zusammen und arbeitet darüber hinaus projektbezogen. Wichtige Instrumente der Arbeit sind die Durchführung von Studientagungen und Netzwerktreffen zur Begegnung und Auseinandersetzung mit dem konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Pluralismus.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft wählt als Vorstand aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die die Sitzungen der AG leiten, für jeweils vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Gäste können auf Einladung des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen.
( 4 ) Die Arbeitsgemeinschaft verantwortet die Vergabe des Werner-Krusche-Hochschulpreises. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt sie eine Jury ein.
( 5 ) Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unterstützt den Vorstand in seiner geschäftsführenden Tätigkeit.
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§ 4
Kooperationspartner

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit dem Evangelischen Bund e. V. Bensheim zusammen. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die beteiligten Kirchen im Evangelischen Bund e. V. Bensheim.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) in Berlin zusammen. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die beteiligten Kirchen in der Konferenz landeskirchlicher Beauftragter für Weltanschauungsfragen.
( 3 ) Ein Vertreter des Evangelischen Bundes e. V. Bensheim und ein Vertreter der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) Berlin können beratend an den Sitzungen der Foren und der Vollversammlung teilnehmen.
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§ 5
Finanzen und Verwaltung

( 1 ) Die Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt aus Haushaltsmitteln der beteiligten Kirchen.
( 2 ) Die Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft geschieht nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung der EKM.
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§ 6
Gleichstellung

Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils für Personen jeglichen Geschlechts in gleicher Weise.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Arbeitsgemeinschaft „Konfessionen – Religionen – Weltanschauungen“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 5. Juni 2012 (ABl. S. 308) außer Kraft.