.Ordnung für den Fonds „Sondervermögen
§ 1
§ 2
§ 3
Ordnung für den Fonds „Sondervermögen
für diakonische Zwecke“
Vom 15. Oktober 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) für den Fonds „Sondervermögen für diakonische Zwecke“ folgende Ordnung beschlossen:
#Präambel
Aus Verkaufserlösen von Sondervermögen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und des Provinzialverbandes Innere Mission im früheren Kirchengebiet der Kirchenprovinz Sachsen, das diakonischen Zwecken gewidmet war, wurde durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ein Fonds „Sondervermögen für diakonische Zwecke" gebildet.
###§ 1
Vermögensverwaltung
1 Der Fonds ist per 31. Dezember 2011 mit einer Summe in Höhe von 403.299,34 Euro (Vierhundertunddreitausendzweihundertneunundneunzig Euro) ausgestattet. 2 Dieser Betrag ist im Treuhandvermögen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angelegt.
#§ 2
Verwendung der Erträge
(
1
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Die Erträge des Vermögens sind entsprechend der Zweckbestimmung des Vermögens für diakonische Zwecke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland einzusetzen.
(
2
)
1 Die Erträge sind zweckbestimmt für die Förderung von Projekten im Bereich kirchlicher Angebote und für die Unterstützung entsprechender Angebote in der Fort- und Weiterbildung an Mitarbeitenden in der Diakonie. 2 Gefördert werden können Kirchengemeinden, deren Zusammenschlüsse, Kirchenkreise sowie diakonische Einrichtungen und Werke.
(
3
)
1 Die Erträge werden dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland jährlich zur Verfügung gestellt. 2 Über die Vergabe der Mittel ist gegenüber den zuständigen Stellen im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zum Ende eines jeden Haushaltsjahres Nachweis zu führen. 3 Nicht ausgeschüttete Erträge sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zurückzuführen. 4 Nicht verausgabte Erträge werden dem Sondervermögen zugeführt.
(
4
)
Aus den Erträgen dürfen keine Projekte gefördert werden, für die bereits andere Gelder der Landeskirche zur Verfügung gestellt wurden.
(
5
)
Über Kriterien und Modus der Vergabe erlässt das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. eine Vergaberichtlinie, diese ist vom Landeskirchenamt zu genehmigen.
#§ 3
Schlussbestimmungen
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 15. Dezember 2006 außer Kraft. 3 Änderungen dieser Ordnung beschließt das Landeskirchenamt, soweit nicht die Zweckbestimmung der Erträge verändert wird.