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Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung
und die Anstellung der Diakone in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Diakonengesetz – DiakG)

Vom 19. November 2016

(ABl. S. 209)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM –KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Diakonischer Auftrag

( 1 ) Diakonie ist in dem Auftrag der Kirche begründet, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben. Dienst der helfenden Liebe und Dienst mit dem Wort gehören untrennbar zusammen. Im Diakonat nimmt die Kirche ihren Dienst der Liebe verantwortlich wahr. Mitarbeiter im Diakonat der Kirche führen gemeinsam mit anderen Mitarbeitern den diakonischen Auftrag unter anderem in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Leitung, Seelsorge und Beratung aus. In ihrem Dienst soll die wechselseitige Abhängigkeit von Gottesdienst und Dienst in der Welt erkennbar werden.
( 2 ) Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Mitarbeiter im Diakonat, die nach den folgenden Bestimmungen ausgebildet und eingesegnet sind.
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§ 2
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung zum Diakon dauert insgesamt wenigstens vier Jahre und umfasst eine mindestens zweijährige theologisch-diakonische Ausbildung sowie
  1. eine unter Einschluss eines Anerkennungsjahres mindestens dreijährige Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf oder Pflegeberuf, die mindestens einen Fachschulabschluss oder einen vergleichbaren Ausbildungsabschluss einschließt,
    oder
  2. die Ausbildung in einem Sozialberuf oder einem Pflegeberuf oder einem Beruf, der für die Mitarbeit im Diakonat förderlich ist. Dieser Ausbildung soll eine berufliche Tätigkeit in Kirche oder Diakonie von mindestens einem Jahr folgen oder vorangehen oder im direkten Anschluss an den Abschluss der gesamten Ausbildung unmittelbar bevorstehen.
( 2 ) Erfahrungen mit gemeinschaftlichem Leben sollen während der Ausbildung vermittelt werden.
( 3 ) Einzelheiten der Ausbildung werden in einer Diakonenausbildungsordnung geregelt, die im Benehmen mit den Ausbildungsstätten erlassen wird.
( 4 ) Die theologisch-diakonische Ausbildung findet in der Verantwortung einer Einrichtung statt, die vom Landeskirchenamt als Ausbildungsstätte für Diakone anerkannt ist.
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§ 3
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Zur theologisch-diakonischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. einen Realschulabschluss oder einen vergleichbaren Ausbildungsabschluss besitzt und
  3. zu einer späteren Mitarbeit im Diakonat geeignet erscheint.
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsstätte. Diese kann im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 zulassen.
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§ 4
Prüfung

( 1 ) Die theologisch-diakonische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
( 2 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3 ) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einem Beauftragten des Landeskirchenamtes, dem Leiter und Lehrkräften der Ausbildungsstätte und weiteren Mitgliedern besteht. Der Beauftragte des Landeskirchenamtes führt den Vorsitz.
( 4 ) Einzelheiten zum Prüfungsausschuss und zur Prüfung werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die im Einvernehmen mit den Ausbildungsstätten erlassen wird.
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§ 5
Antrag auf Einsegnung

( 1 ) Auf Antrag kann zum Diakon eingesegnet werden, wer
  1. die Prüfung nach § 4 mit Erfolg abgelegt hat,
  2. eine Ausbildung nach § 2 Absatz 1 durchlaufen hat,
  3. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer mit ihr in Gemeinschaft stehenden Kirche angehört,
  4. Mitglied einer diakonischen Gemeinschaft nach § 10 ist und
  5. zum Auftrag und Dienst des Diakons bereit ist.
( 2 ) Zum Diakon kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingesegnet werden, wer eine theologisch-diakonische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen sowie eine sonstige berufliche Ausbildung absolviert hat, die nicht die Anforderungen des § 2 erfüllt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er auch ohne Anstellungsverhältnis in Kirche und Diakonie in die Gesellschaft hinein als Diakon wirken will. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet das Landeskirchenamt. Die diakonische Gemeinschaft gibt dazu ein Votum ab.
( 3 ) Zum Diakon kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch eingesegnet werden, wer eine Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 durchlaufen und eine gleichwertige theologisch-diakonische Ausbildung außerhalb einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 4 mit Erfolg abgeschlossen hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Der Antrag auf Einsegnung ist an die diakonische Gemeinschaft zu richten. Diese schlägt den Einzusegnenden dem Landeskirchenamt zur Einsegnung vor.
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§ 6
Einsegnung

( 1 ) Die Einsegnung erfolgt durch den Landesbischof, soweit er nicht einen Regionalbischof damit beauftragt. Der Einsegnende führt vorher ein geistlich-theologisches Gespräch mit den Einzusegnenden.
( 2 ) Die Einsegnung wird nach der Ordnung der Agende vollzogen. Die Diakonische Gemeinschaft, der der Diakon angehört, ist zu beteiligen.
( 3 ) Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 4 ) Mit der Einsegnung erwirbt der Eingesegnete das Recht sich „Diakonin“ beziehungsweise „Diakon“ zu nennen.
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§ 7
Verkündigungsauftrag

( 1 ) Mit der Einsegnung sind Diakone in Kirche und Gesellschaft im Auftrag der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der Verkündigung tätig. Sie werden auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 Kirchenverfassung EKM durch die Kirchenkreise beauftragt, in ihrem jeweiligen nach § 8 übertragenen Dienstbereich, Verkündigungsdienste wahrzunehmen und Gottesdienste zu leiten. Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen. Der diakonische Anstellungsträger trifft mit dem Kirchenkreis Absprachen zur Einbindung des Verkündigungsdienstes der Diakone in den Kirchenkreis.
( 2 ) Diakone gelten mit der Einsegnung darüber hinaus als mit dem ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung durch das Landeskirchenamt beauftragt. Für die Erteilung eines Dienstauftrages und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind die §§ 7 und 8 des Prädikanten- und Lektorengesetzes (PräLG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 8
Ausgestaltung des beruflichen Dienstes

( 1 ) Diakone werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in einem Gottesdienst eingeführt.
( 2 ) Bei Anstellung von Mitgliedern einer anerkannten diakonischen Gemeinschaft nach § 10 Absatz 1 sind die Bestimmungen der Ordnung der diakonischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Den Mitgliedern ist die Teilnahme an Veranstaltungen der Gemeinschaft zu ermöglichen, wenn dem keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Dem Diakon sind klar umgrenzte, möglichst selbstständige Aufgaben zuzuweisen. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung im Einzelnen aufzuführen. Der Diakon kann verlangen, dass ein Vertreter der diakonischen Gemeinschaft bei der Erarbeitung der Dienstanweisung hinzugezogen wird.
( 4 ) Bestimmungen über kirchenaufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
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§ 9
Entziehung der Rechte

( 1 ) Die mit der Einsegnung übertragenen Rechte sind vom Landeskirchenamt zu entziehen,
  1. wenn der Diakon aus der evangelischen Kirche austritt;
  2. wenn der Diakon in einem Disziplinarverfahren aus dem kirchlichen Dienst entfernt wird;
  3. wenn einem Diakon außerordentlich gekündigt worden ist und das Landeskirchenamt feststellt, dass er zur Mitarbeit im Diakonat nicht mehr geeignet erscheint;
  4. wenn der Diakon aus der Gemeinschaft austritt ohne in eine andere zu wechseln oder ausgeschlossen wird oder
  5. wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass der Diakon aus sonstigen schwerwiegenden Gründen zur Mitarbeit im Diakonat nicht mehr geeignet ist.
Der Diakon und die diakonische Gemeinschaft, der der Diakon angehört, sind in den Fällen der Nummern 3, 4 und 5 zu hören. Der Beschluss über die Entziehung der Rechte unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
( 2 ) Auf die Rechte aus der Einsegnung kann verzichtet werden.
( 3 ) Wem die Rechte aus der Einsegnung entzogen wurden oder wer auf sie verzichtet hat, verliert das Recht, sich Diakon zu nennen. Die Urkunde über die Einsegnung ist zurück zu geben.
( 4 ) In besonders begründeten Einzelfällen kann das Landeskirchenamt einem ehemaligen Diakon die Rechte aus der Einsegnung erneut verleihen.
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§ 10
Diakonische Gemeinschaften

( 1 ) Diakonische Gemeinschaften, die dem Diakonat verpflichtet sind, haben die Aufgabe, ihre Mitglieder für den Dienst zu befähigen und sie in ihrem Dienst zu ermutigen, zu unterstützen und geistlich zu begleiten. Sie laden ihre Mitglieder regelmäßig zu Zusammenkünften und Fortbildungsveranstaltungen ein.
( 2 ) Diakonische Gemeinschaften, die die Aufgaben nach Absatz 1 erfüllen, können vom Landeskirchenrat anerkannt werden. Dazu sind ihre Ordnung und deren Änderungen dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vorzulegen.
( 3 ) Eine Ausbildungsstätte kann die Zulassung zur theologisch-diakonischen Ausbildung von der Bereitschaft der Bewerber abhängig machen, die Aufnahme in eine mit der Ausbildungsstätte verbundene anerkannte diakonische Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 zu beantragen.
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§ 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes durch die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland oder einen ihrer Rechtsvorgänger eingesegnet wurden, gelten als Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes. Ohne Mitgliedschaft in einer diakonischen Gemeinschaft nach § 10 dieses Gesetzes sind sie nicht zum Dienst nach § 7 dieses Gesetzes berechtigt.
( 2 ) Auf der Grundlage des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz - DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKKPS S. 45; ABl. EKD S. 447) eingesegnete Personen gelten als Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes. Ohne Mitgliedschaft in einer Gemeinschaft nach § 10 dieses Gesetzes sind sie nicht zum Dienst nach § 7 dieses Gesetzes berechtigt.
( 3 ) Ausbildungen zum Diakon nach bisher geltendem Recht, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen wurden, gelten nach ihrem erfolgreichen Abschluss als Ausbildung im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) Personen mit einer vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes abgeschlossenen Ausbildung, die einer Ausbildung nach § 2 dieses Kirchengesetzes entspricht, können auf Antrag zum Diakon eingesegnet werden. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
( 5 ) In anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesegnete Diakone können auf ihren Antrag durch das Landeskirchenamt als Diakone im Sinne dieses Kirchengesetzes anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen.
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§ 12
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 13
Verordnungsermächtigung

( 1 ) Ausführungsverordnungen zum Diakonengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
( 2 ) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Diakonengesetzes der Evangelischen Kirche der Union (Anwendungsgesetz zum Diakonengesetz der EKU – DiakGAG) vom 24. November 2012 (ABl. S. 307) außer Kraft.
( 3 ) Auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 5 Satz 2 Kirchenverfassung tritt das Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz - DiakG) vom 5. Juni 1993 (ABl. EKKPS S. 45; ABl. EKD S. 447) außer Geltung.