.Vom 21. November 2009 (ABl. S. 298),
####Abschnitt 1:
###Abschnitt 2:
###§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 3:
###§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 4:
###§ 9
§ 10
Abschnitt 5:
###§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (Prädikanten- und Lektorengesetz – PräLG)
Vom 21. November 2009 (ABl. S. 298),
zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 134).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung | 23.11.2013 | § 10 | aufgehoben | |
2 | Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze | 19.11.2021 | §§ 4, 6 | geändert | |
3 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 23.11.2024 | §§ 1, 5, 6, 7, 9 | geändert | |
§§ 10, 12 | neu gefasst |
Aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz erlassen:
Inhaltsübersicht
Präambel
(1) 1Der Auftrag der Kirche ist die Verkündigung des Evangeliums zu allen Zeiten und an allen Orten. 2Dazu ruft Gott Menschen in seinen Dienst.
(2) 1Der ehrenamtliche Verkündigungsdienst ist im allgemeinen Priestertum der getauften Glieder der Kirche begründet. 2Dieser Dienst steht unter der Verheißung der Fülle der durch den Heiligen Geist der ganzen Gemeinde geschenkten Gaben (1. Kor. 12). 3Mit dem ehrenamtlichen Verkündigungsdienst entspricht die Gemeinde dem Auftrag, die in Jesus Christus geschehene Versöhnung mit Gott alle Zeit und an allen Orten zu bezeugen (2. Kor. 5,20).
(3) 1Damit an vielen Orten auf vielfältige Weise diese Gute Nachricht im Gottesdienst und in anderen Lebensformen der Gemeinde verkündigt werden kann, sollen Gemeindeglieder für den Lektoren- und Prädikantendienst ausgebildet, öffentlich eingesetzt und in der geschwisterlichen Gemeinschaft aller Verkündigungsdienste begleitet und gestärkt werden.2Der Lektoren- und Prädikantendienst wird gemäß Artikel 15 bis 18 Kirchenverfassung EKM von Gemeindegliedern als Verkündigungsdienst der Kirche versehen, der eine Beauftragung durch die Gemeinde Jesu Christi voraussetzt.
#Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
(1) Der Verkündigungsdienst im Ehrenamt setzt die Wählbarkeit zum Ältestenamt nach Artikel 25 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM voraus, wobei der Ausschluss aufgrund eines kirchlichen Anstellungsverhältnisses keine Anwendung findet.
(2) 1Lektoren und Prädikanten sind gehalten, ihren Lebenswandel am Zeugnis Jesu Christi auszurichten. 2Sie sind auch in anderen Gemeindeveranstaltungen zum Einbringen ihrer Gaben zu ermutigen.
(3) 1Lektoren und Prädikanten werden in ihrem Dienst vom Gemeindekirchenrat unterstützt und gefördert. 2Bei Fragen zur Gestaltung des Gottesdienstes lädt der Gemeindekirchenrat sie zur Beratung ein.
(4) 1Der Verkündigungsdienst im Ehrenamt geschieht ohne Vergütung. 2Auslagen sind den mit ehrenamtlichem Verkündigungsdienst beauftragten Gemeindegliedern auf Antrag zu erstatten.
(5) Der Verkündigungsdienst nach diesem Gesetz kann auch im Nebenamt wahrgenommen werden.
#Abschnitt 2:
Der Dienst der Lektoren
###§ 2
Begriffsbestimmung
Lektoren im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Gemeindeglieder, die
- durch Lesen biblischer und anderer liturgischer Texte aktiv an der Gestaltung von Gottesdiensten unter der Leitung eines Pfarrers ehrenamtlich teilhaben (Einfacher Lektorendienst),
- dazu befähigt sind, als Lektoren ehrenamtlich Gottesdienste zu leiten (Qualifizierter Lektorendienst).
§ 3
Der Dienst der Übernahme von Lesungen im Gottesdienst
(Einfacher Lektorendienst)
(1) 1Gemeindeglieder, die Lektorendienst nach § 2 Nummer 1 versehen, werden vom zuständigen Pfarrer für diesen Dienst zugerüstet. 2Das geschieht durch Einführung in den Aufbau der Liturgie und das Einüben des Lektorendienstes.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat begleitet die Lektoren in ihrem Dienst. 2Er führt eine Liste der aktiven Lektoren in seinem Bereich.
#§ 4
Der Dienst der Leitung des Gottesdienstes
(Qualifizierter Lektorendienst)
(1) Gemeindeglieder, die den Lektorendienst nach § 2 Nummer 2 versehen, werden für diesen Dienst ausgebildet.
(2) 1Die Ausbildung und die Weiterbildung für den qualifizierten Lektorendienst wird durch den Kirchenkreis verantwortet. 2Er arbeitet dabei eng mit den anderen Kirchenkreisen im Sprengel zusammen.
(3) 1Lektoren, die eine Ausbildung zum qualifizierten Lektorendienst abgeschlossen haben, können auf Empfehlung ihres Gemeindekirchenrates durch den zuständigen Superintendenten mit dem Dienst eines Lektors für Wortgottesdienste beauftragt werden. 2Sie werden in einem Gottesdienst vom Superintendenten oder einem durch ihn beauftragten Pfarrer oder ordinierten Gemeindepädagogen in ihren Dienst eingeführt.
(4) Der Kreiskirchenrat entscheidet darüber, ob den Lektoren das Tragen eines Lektorentalars empfohlen wird.
(5) 1Der Superintendent schließt für den Kirchenkreis mit dem Lektor unter Einbeziehung der zuständigen Gemeindekirchenräte eine schriftliche Vereinbarung über den Lektorendienst ab. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates. 3Er führt eine Liste der nach den Absätzen 3 und 4 beauftragten Lektoren.
(6) 1Der Lektor kann den Auftrag zum Lektorendienst zurückgeben. 2Der Superintendent kann den Auftrag mit Zustimmung des Kreiskirchenrates zurücknehmen; die Rücknahme ist zu begründen. 3In beiden Fällen soll ein Gespräch des Superintendenten mit dem Lektor und den zuständigen Gemeindekirchenräten stattfinden.
#§ 5
Begleitung der Lektoren
(1) 1Lektoren nach § 4 werden durch den Kirchenkreis begleitet und einem Mentor zugewiesen. 2Mentor ist in der Regel der Pfarrer, in dessen Bereich der jeweilige Lektor überwiegend Dienst tut.
(2) 1Der Dienst der Lektoren innerhalb eines Kirchenkreises wird durch einen ordinierten Mitarbeiter begleitet, der vom Kreiskirchenrat dazu beauftragt ist. 2Dieser lädt die Lektoren regelmäßig zum Lektorenkonvent ein. 3Im Lektorenkonvent werden Fragen des Dienstes der Lektoren beraten; den Lektoren wird die Möglichkeit gegeben, Anregungen für die Gestaltung ihres Dienstes zu geben.
#Abschnitt 3:
Der Dienst der Prädikanten
###§ 6
Der Auftrag zur Wortverkündigung
(1) Prädikanten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Gemeindeglieder, denen die Befähigung zum ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung durch das Landeskirchenamt zuerkannt wurde und die einen Dienstauftrag vom Kirchenkreis erhalten haben.
(2) 1Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befähigung sind
- der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Kirchlichen Fernunterrichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (KFU) mit der Empfehlung der Prüfungskommission des KFU,
- die erfolgreiche Teilnahme am Aufbaukurs für Prädikanten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- das befürwortende Votum des zuständigen Superintendenten sowie
- ein ausführlich begründeter Antrag des Gemeindegliedes.
2Parallel zum Besuch der einzelnen Teile des Aufbaukurses (Nummer 2) wird ein probeweiser Dienst absolviert. 3Für den probeweisen Dienst der Wortverkündigung wird durch den zuständigen Superintendenten zur Begleitung ein Mentor eingesetzt. 4Der Superintendent soll im Rahmen seiner Fachaufsicht im Kirchenkreis diese Prädikanten in ihrem Dienst besuchen.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann beschließen, dass anstelle von Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Ausbildungsabschlüsse vergleichbarer Ausbildungen von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Abschlüsse, die zu vergleichbaren Qualifikationen führen, anerkannt werden können. 2Das Erste Theologische Examen sowie das Erste gemeindepädagogische Examen sind als Voraussetzung anerkannt. 3Lektorenausbildungen oder ähnliche theologische Qualifikationen können in Verbindung mit entsprechenden weiterführenden Kursen und einer mehrjährigen Praxis anerkannt werden.
(4) 1Lektoren nach § 2 Nummer 2 können auf Antrag einen Auftrag zum Prädikantendienst erhalten. 2Voraussetzung ist der Nachweis theologischer, homiletischer und liturgischer Kenntnisse. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
- der Nachweis über eine mehrjährige Praxis,
- die Befürwortung des Kreiskirchenrates und
- das Votum des zuständigen Regionalbischofs.
(5) 1Die Zuerkennung der Befähigung wird unbefristet erteilt und gilt im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2Die Prädikanten werden vom Superintendent in ihren Dienst eingeführt. 3Die Einführung findet auch statt, wenn der Prädikant bereits als Lektor Dienst getan hat und zu diesem Dienst eingeführt wurde.
(6) 1Das Landeskirchenamt kann die Zuerkennung der Befähigung zur Wortverkündigung widerrufen. 2§ 6 des Kirchengesetzes über den pfarramtlichen Dienst im Nebenberuf oder im Ehrenamt vom 6. November 1997 (ABl. EKKPS S. 213) gilt entsprechend.
#§ 7
Dienstauftrag
(1) 1Die Einlösung der Befähigung nach § 6 ist stets an einen Dienstauftrag für eine bestimmte Aufgabe gebunden. 2Der Superintendent nimmt die Dienstaufsicht wahr.
(2) 1Der Dienstauftrag wird vom Kreiskirchenrat erteilt und setzt die Zustimmung des Gemeindekirchenrates voraus, für dessen Bereich der Dienstauftrag ausgesprochen wird. 2Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen, wenn dazu durch den Superintendenten im Einvernehmen mit dem für den Pfarrdienst Beauftragten ein Auftrag erteilt wird. 3Die jeweils zuständigen mit dem Pfarrdienst Beauftragten sind verantwortlich für die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. 4Das Nähere wird durch Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
(3) 1Der Dienstauftrag zum Prädikantendienst ist zu befristen. 2Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.
(4) 1Der Prädikant kann den Dienstauftrag zurückgeben. 2Der Superintendent kann den Dienstauftrag aufgrund eines Beschlusses des Kreiskirchenrates nach Anhörung des Prädikanten zurücknehmen, insbesondere wenn gegen Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 4 verstoßen wird. 3Die Rücknahme erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
(5) 1Gegen die Rücknahme des Dienstauftrags kann der Prädikant innerhalb eines Monats Einspruch beim Landeskirchenamt einlegen. 2Das Landeskirchenamt entscheidet nach Anhörung des Prädikanten und des Superintendenten endgültig. 3Die Entscheidung kann auch dahingehend lauten, dass der Dienstauftrag unter Auflagen fortbesteht.
#§ 8
Rechte und Pflichten der Prädikanten
(1) Zur Wahrnehmung des Prädikantendienstes gehört, dass der Prädikant verspricht, seinen Lebenswandel am Zeugnis Jesu Christi auszurichten.
(2) In der Ausführung seines Dienstes ist der Prädikant an die kirchlichen Ordnungen gebunden.
(3) Der Dienst der Prädikanten ist durch einen Mentor zu begleiten.
(4) Der Prädikant ist zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit auch über die Beendigung seines Dienstauftrages hinaus verpflichtet.
(5) Prädikanten, die einen Dienstauftrag wahrnehmen, werden beratend zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates ihres Dienstbereiches eingeladen.
(6) Die Prädikanten werden zum Konvent der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst des Kirchenkreises eingeladen, in dem sie ihren Dienstauftrag wahrnehmen.
(7) Die Kirchenkreise fördern die Weiterbildung der Prädikanten nach den für hauptamtliche Verkündigungsmitarbeiter bestehenden Richtlinien.
#Abschnitt 4:
Der ordinierte Prädikantendienst
###§ 9
Ordination von Prädikanten
(1) Prädikanten, die die öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung in eigener Verantwortung und auf Dauer wahrnehmen sollen, werden gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM ordiniert.
(2) Voraussetzungen für die Ordination von Prädikanten sind
- ein vorangegangener Prädikantendienst mit Dienstauftrag,
- ein Antrag mit Begründung und Lebenslauf,
- das befürwortende Votum des Regionalbischofs,
- ein Bericht über den bisherigen Prädikantendienst,
- der Abschluss der vorgeschriebenen Aufbaukurse,
- die Teilnahme an einer Ordinanden-Rüstzeit und
- ein Bischofsgespräch zur Ordination.
(3) Über die Ordination von Prädikanten entscheidet nach Vorlage aller Unterlagen und auf Empfehlung der Personalkommission und des Landeskirchenamtes der Landesbischof.
(4) 1Ordinierte Prädikanten üben das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in Abstimmung mit den mit dem Pfarrdienst Beauftragten aus. 2Sie können in einem Seelsorgebereich innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes in angemessenem Umfang zum selbstverantwortlichen Dienst beauftragt werden. 3Unbeschadet dieser Beauftragung bleibt die Zuständigkeit und die Leitungsverantwortung bei dem ordinierten Stelleninhaber. 4Der Superintendent nimmt die Dienstaufsicht wahr.
(5) Mit der Ordination zum Prädikantendienst wird keine Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst erworben.
#§ 10
Begleitung durch die Landeskirche
(1) 1Der Gemeindedienst der Landeskirche lädt zu Zusammenkünften der Lektoren und Prädikanten ein. 2Dabei werden Themen besprochen, die für den Dienst der Lektoren und Prädikanten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland von Bedeutung sind.
(2) Von den Teilnehmern der Zusammenkünfte nach Absatz 1 kann eine Interessenvertretung bestimmt werden.
#Abschnitt 5:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 11
Sprachregelung
Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 12
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Der Lektorenrat nach dem bisherigen § 5 Absatz 4 bleibt bis zum Ablauf seines Wahlzeitraums als Interessenvertretung nach § 10 Absatz 2 bestehen, sofern er sich nicht zugunsten einer Neuordnung selbst auflöst.
(2) Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Kirchengesetz über den Dienst von Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 19. November 1994(ABl. EKKPS 1995 S. 33) in der Fassung vom 16. November 1996 (ABl. EKKPS 1997 S. 22),
- die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über den Dienst von Prädikanten (Prädikantengesetz) vom 11. März 1995 (ABl. EKKPS S. 34), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung der EKKPS zur Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 2008 (ABl. S. 296),
- der Beschluss über die Beauftragung von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst, die nicht im Pfarrdienst stehen, mit der Leitung von Taufen und Abendmahlsfeiern in Einzelfällen vom 11. März 1995 (ABl. EKKPS S. 36),
- die Ordnung über den Lektorinnen- und Lektorendienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. August 1994 (ABl. ELKTh S. 157) in der Fassung vom 11. August 1998 (ABl. ELKTh S. 118 und 2001, S. 238).