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Ausführungsverordnung zum Rechnungsprüfungsamtsgesetz

Vom 7. Dezember 2012

(ABl. 2013 S. 2)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 8 des Kirchengesetzes über das Rechnungsprüfungsamt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 67) mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
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§ 1
(zu § 1 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 2
(zu § 2 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

( 1 ) zu Absatz 1:
Der Leiter sowie dessen Stellvertreter vertreten die Landeskirche als Trägerin in den Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes im Rechtsverkehr. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Bei der Ausübung der Vertretungsbefugnis haben sie die Maßgaben der kirchlichen Ordnung zu beachten. Der Stellvertreter darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Leiters Gebrauch machen.
( 2 ) bis ( 4 ) (unbesetzt)
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§ 3
(zu § 3 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

( 1 ) zu Absatz 1:
  1. zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
    1. Die Jahresrechnungen kirchlicher Stiftungen werden durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft, sofern dies in der Satzung vorgeschrieben ist oder die Kirchliche Stiftungsaufsicht eine Prüfung für erforderlich hält. Jahresrechnungen von nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfung des Trägers durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft.
    2. Die Prüfung kirchlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften für die Prüfung von rechtlich selbständigen kirchlichen Körperschaften unter Beachtung der Besonderheiten für die Prüfung von Stiftungen.
    3. Die Prüfung kirchlicher Stiftungen des bürgerlichen Rechts bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel und die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften.
    4. Die erstellten Prüfberichte über die Prüfung von kirchlichen Stiftungen leitet das Rechnungsprüfungsamt an die kirchliche Stiftungsaufsicht.
  2. zu Nummer 1 Buchstabe c
    Sofern in Kreiskirchenämtern Kassen von Körperschaften geführt werden, die keine Körperschaften im Sinne des § 3 Rechnungsprüfungsamtsgesetz sind, besteht keine Prüfungspflicht durch das Rechnungsprüfungsamt.
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 4
(zu § 4 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

( 1 ) zu Absatz 1:
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahl seiner Prüfungsmethoden unabhängig. Es stützt sich dabei auf wirtschaftliche Grundsätze und den Grundsatz der Risikoorientierung.
( 2 ) zu Absatz 2:
Jahresrechnungen vorangegangener ungeprüfter Jahre kann das Rechnungsprüfungsamt vollständig nachfordern und einer nachträglichen Prüfung unterziehen.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 5
(zu § 5 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) zu Absatz 2:
  1. Dem Rechnungsprüfungsamt ist die Einsichtnahme in alle für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen schriftlicher oder elektronischer Form zu ermöglichen. Erforderlich sind Unterlagen, aus denen sich die Haushalts- und Wirtschaftsführung beurteilen lässt, also insbesondere auch Vermerke, Beschlussvorlagen, Beschlüsse, Anordnungen und Rechnungen. Sind angeforderte Unterlagen Teil eines Ganzen, zum Beispiel durch Heftung, so ist der gesamte Vorgang vorzulegen.
  2. Soweit im Rahmen der Prüfung von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt wird, sind diese nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes der EKD vertraulich zu behandeln.
  3. Die Anforderung der zu prüfenden Jahresrechnungen erfolgt in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres oder zu einem vom Rechnungsprüfungsamt benannten Termin mit einer Frist von einem Monat.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 6
(zu § 6 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 7
(zu § 7 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) zu Absatz 2:
Grundlage für die Prüfungsvereinbarung ist die vom Rechnungsprüfungsamt erstellte Musterprüfungsvereinbarung.
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§ 8
(zu § 8 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 9
(zu § 9 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 10
(zu § 10 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)

(unbesetzt)
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ausführungsverordnung tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.