.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ausführungsverordnung zum Rechnungsprüfungsamtsgesetz
Vom 7. Dezember 2012
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 8 des Kirchengesetzes über das Rechnungsprüfungsamt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 67) mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode die folgende Ausführungsverordnung erlassen:
####§ 1
(zu § 1 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(unbesetzt)
#§ 2
(zu § 2 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(
1
)
zu Absatz 1:
1 Der Leiter sowie dessen Stellvertreter vertreten die Landeskirche als Trägerin in den Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsamtes im Rechtsverkehr. 2 Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. 3 Bei der Ausübung der Vertretungsbefugnis haben sie die Maßgaben der kirchlichen Ordnung zu beachten. 4 Der Stellvertreter darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Leiters Gebrauch machen.
(
2
)
bis
(
4
)
(unbesetzt)
#§ 3
(zu § 3 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(
1
)
zu Absatz 1:
- zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
- 1 Die Jahresrechnungen kirchlicher Stiftungen werden durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft, sofern dies in der Satzung vorgeschrieben ist oder die Kirchliche Stiftungsaufsicht eine Prüfung für erforderlich hält. 2 Jahresrechnungen von nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfung des Trägers durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft.
- Die Prüfung kirchlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften für die Prüfung von rechtlich selbständigen kirchlichen Körperschaften unter Beachtung der Besonderheiten für die Prüfung von Stiftungen.
- Die Prüfung kirchlicher Stiftungen des bürgerlichen Rechts bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel und die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften.
- Die erstellten Prüfberichte über die Prüfung von kirchlichen Stiftungen leitet das Rechnungsprüfungsamt an die kirchliche Stiftungsaufsicht.
- zu Nummer 1 Buchstabe cSofern in Kreiskirchenämtern Kassen von Körperschaften geführt werden, die keine Körperschaften im Sinne des § 3 Rechnungsprüfungsamtsgesetz sind, besteht keine Prüfungspflicht durch das Rechnungsprüfungsamt.
(
2
)
(unbesetzt)
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 4
(zu § 4 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(
1
)
zu Absatz 1:
1 Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahl seiner Prüfungsmethoden unabhängig. 2 Es stützt sich dabei auf wirtschaftliche Grundsätze und den Grundsatz der Risikoorientierung.
(
2
)
zu Absatz 2:
Jahresrechnungen vorangegangener ungeprüfter Jahre kann das Rechnungsprüfungsamt vollständig nachfordern und einer nachträglichen Prüfung unterziehen.
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 5
(zu § 5 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
zu Absatz 2:
- 1 Dem Rechnungsprüfungsamt ist die Einsichtnahme in alle für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen schriftlicher oder elektronischer Form zu ermöglichen. 2 Erforderlich sind Unterlagen, aus denen sich die Haushalts- und Wirtschaftsführung beurteilen lässt, also insbesondere auch Vermerke, Beschlussvorlagen, Beschlüsse, Anordnungen und Rechnungen. 3 Sind angeforderte Unterlagen Teil eines Ganzen, zum Beispiel durch Heftung, so ist der gesamte Vorgang vorzulegen.
- Soweit im Rahmen der Prüfung von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt wird, sind diese nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes der EKD vertraulich zu behandeln.
- Die Anforderung der zu prüfenden Jahresrechnungen erfolgt in der Regel zum 1. Juli des Folgejahres oder zu einem vom Rechnungsprüfungsamt benannten Termin mit einer Frist von einem Monat.
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 6
(zu § 6 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(unbesetzt)
#§ 7
(zu § 7 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
zu Absatz 2:
Grundlage für die Prüfungsvereinbarung ist die vom Rechnungsprüfungsamt erstellte Musterprüfungsvereinbarung.
#§ 8
(zu § 8 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(unbesetzt)
#§ 9
(zu § 9 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(unbesetzt)
#§ 10
(zu § 10 Rechnungsprüfungsamtsgesetz)
(unbesetzt)
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Ausführungsverordnung tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.