.Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses
Vom 27. Juni 2018 (ABl. S. 163),
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§ 9
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§ 11
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Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(VergO-ForstAA)
Vom 27. Juni 2018 (ABl. S. 163),
geändert am 26. April 2022 (ABl. S. 119).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses der EKM | 26.04.2022 | § 3, Anlage zu § 3 Abs. 2 | geändert |
Der Forstausgleichsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschließt gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187) in Verbindung mit § 10 GO-Forst AA folgende Vergabeordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Zuwendungszweck
Die Vergabe der Erträge aus dem Forstausgleichsfonds an kirchliche Waldbesitzer dient der Kompensation von Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand.
#§ 2
Antragsberechtigte/Zuwendungsempfänger
1 Antrags- und zuwendungsberechtigt sind kirchliche Waldbesitzer und kirchliche Waldgemeinschaften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Diese sind antrags- und zuwendungsberechtigt, unabhängig davon, ob ein Beitrag nach § 9 Absatz 4 Satz 1 AFG entrichtet wurde.
#§ 3
Zuwendungsgegenstand/Art und Umfang der Zuwendung
(
1
)
1 Bezuschusst werden Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand. 2 Biotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch die Massenvermehrungen von Insekten und Pilzen verursacht werden. 3 Abiotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch Sturm, Feuer, Schnee- oder Eisdruck verursacht werden. 4 Zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Folgekosten bei Löschung von Waldbränden;
- Wiederaufforstungskosten einschließlich Flächenvorbereitung;
- Kulturpflegekosten, Schutz gegen Wildschäden;
- Kosten für vorbeugende Maßnahmen gegen biotische und abiotische Maßnahmen wie Käferkalamitäten oder Waldbrand und
- unverhältnismäßig hohe Aufwendungen, die durch Dritte oder Altlasten auf dem Flurstück für den kirchlichen Waldeigentümer entstehen.
(
2
)
1 Zuschussfähig sind nur Kosten nach Abzug von Fördermitteln Dritter, die eine Summe von 500 Euro übersteigen. 2 Die maximalen Zuwendungsbeträge für die Wiederaufforstung, den Zaunbau und die Kulturpflege sind in der Anlage zur Vergabeordnung festgelegt.
(
3
)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
#§ 4
Antragsverfahren
(
1
)
Zuwendungsanträge sind ausschließlich beim Forstausgleichsauschuss im Landeskirchenamt zu stellen.
(
2
)
1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ort des Schadenseintrittes (Flurstück, Flur, Gemarkung),
- geschätzte Schadholzmenge und Aufarbeitungskosten abzüglich der Holzerlöse,
- geschätzte Wiederaufforstungsfläche und Wiederaufforstungskosten,
- Ursache des Schadens,
- Datum des Schadenseintrittes.
2 Dem Antrag ist eine Bilddokumentation der Schäden beizufügen.
#§ 5
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch den Ausschuss im Rahmen der vorhandenen Mittel.
#§ 6
Abforderungs- und Auszahlungsverfahren
(
1
)
Bewilligte Mittel werden vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden unter genauer Angabe des Verwendungszwecks abgefordert.
(
2
)
1 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt grundsätzlich erst, wenn Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen fällig werden. 2 Dazu muss dem Landeskirchenamt die Originalrechnung zur Prüfung vorgelegt werden. 3 Abschlagszahlungen sind ausnahmsweise zulässig.
#§ 7
Verwendungsnachweisverfahren
1 Enthält der Bewilligungsbescheid keine anderslautende Regelung, so ist die Verwendung bewilligter Mittel durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Ausschuss bis zum 31. Dezember des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. 2 Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt werden.
#§ 8
Rückforderung von Zuwendungen
Für die Rückforderung von Zuwendungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD.
#§ 9
Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Vergabeausschusses im Rahmen dieser Ordnung sind nicht zulässig.
#§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Die in der Vergabeordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
#§ 11
[Inkrafttreten]
#Anlage zu § 3 Abs. 2 – Maximale Auszahlungsbeträge im Schadensfall
- Flächenvorbereitung mechanisch (räumen, mulchen u. a.): 3.000 €/ha
- Wiederaufforstung ohne Wildschutz (Mischkulturen entsprechend der prozentualen Anteile Laub- und Nadelholz je Hektar)
- Laubholz: 9.000 €/ha
- Nadelholz: 4.500 €/ha
- Zaunbau
- rotwildsicher (1,8 m): 9,00 €/lfm
- rehwildsicher (1,6 m): 8,00 €/lfm
- Einzelschutz aus nachwachsenden Rohstoffen: 4,00 €/Stk. (max. 3.000 €/ha)
- Kulturpflegekostenbis zu fünf Mal bis zur gesicherten Kultur (5 Jahre): insgesamt maximal 2.500 €/ha
- Verbissschutzbis zu fünf Mal bis zur gesicherten Kultur (5 Jahre): insgesamt maximal 2.000 €/ha