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Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(VergO-ForstAA)

Vom 27. Juni 2018 (ABl. S. 163),
geändert am 26. April 2022 (ABl. S. 119).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Vergabeordnung des Forstausgleichsausschusses der EKM
26.04.2022
§ 3,
Anlage zu
§ 3 Abs. 2
geändert
Der Forstausgleichsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschließt gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187) in Verbindung mit § 10 GO-Forst AA folgende Vergabeordnung:
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§ 1
Zuwendungszweck

Die Vergabe der Erträge aus dem Forstausgleichsfonds an kirchliche Waldbesitzer dient der Kompensation von Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand.
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§ 2
Antragsberechtigte/Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind kirchliche Waldbesitzer und kirchliche Waldgemeinschaften der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Diese sind antrags- und zuwendungsberechtigt, unabhängig davon, ob ein Beitrag nach § 9 Absatz 4 Satz 1 AFG entrichtet wurde.
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§ 3
Zuwendungsgegenstand/Art und Umfang der Zuwendung

( 1 ) Bezuschusst werden Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden in Folge biotischer und abiotischer Katastrophen am forstlichen Bestand. Biotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch die Massenvermehrungen von Insekten und Pilzen verursacht werden. Abiotische Katastrophen sind schwere Unglücke, die insbesondere durch Sturm, Feuer, Schnee- oder Eisdruck verursacht werden. Zuwendungsfähig sind insbesondere:
  1. Folgekosten bei Löschung von Waldbränden;
  2. Wiederaufforstungskosten einschließlich Flächenvorbereitung;
  3. Kulturpflegekosten, Schutz gegen Wildschäden;
  4. Kosten für vorbeugende Maßnahmen gegen biotische und abiotische Maßnahmen wie Käferkalamitäten oder Waldbrand und
  5. unverhältnismäßig hohe Aufwendungen, die durch Dritte oder Altlasten auf dem Flurstück für den kirchlichen Waldeigentümer entstehen.
( 2 ) Zuschussfähig sind nur Kosten nach Abzug von Fördermitteln Dritter, die eine Summe von 500 Euro übersteigen. Die maximalen Zuwendungsbeträge für die Wiederaufforstung, den Zaunbau und die Kulturpflege sind in der Anlage zur Vergabeordnung festgelegt.
( 3 ) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
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§ 4
Antragsverfahren

( 1 ) Zuwendungsanträge sind ausschließlich beim Forstausgleichsauschuss im Landeskirchenamt zu stellen.
( 2 ) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. Ort des Schadenseintrittes (Flurstück, Flur, Gemarkung),
  2. geschätzte Schadholzmenge und Aufarbeitungskosten abzüglich der Holzerlöse,
  3. geschätzte Wiederaufforstungsfläche und Wiederaufforstungskosten,
  4. Ursache des Schadens,
  5. Datum des Schadenseintrittes.
Dem Antrag ist eine Bilddokumentation der Schäden beizufügen.
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§ 5
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch den Ausschuss im Rahmen der vorhandenen Mittel.
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§ 6
Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

( 1 ) Bewilligte Mittel werden vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden unter genauer Angabe des Verwendungszwecks abgefordert.
( 2 ) Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt grundsätzlich erst, wenn Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen fällig werden. Dazu muss dem Landeskirchenamt die Originalrechnung zur Prüfung vorgelegt werden. Abschlagszahlungen sind ausnahmsweise zulässig.
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§ 7
Verwendungsnachweisverfahren

Enthält der Bewilligungsbescheid keine anderslautende Regelung, so ist die Verwendung bewilligter Mittel durch den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Ausschuss bis zum 31. Dezember des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt werden.
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§ 8
Rückforderung von Zuwendungen

Für die Rückforderung von Zuwendungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD.
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§ 9
Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Vergabeausschusses im Rahmen dieser Ordnung sind nicht zulässig.
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§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Die in der Vergabeordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.
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§ 11
[Inkrafttreten]

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Anlage zu § 3 Abs. 2 – Maximale Auszahlungsbeträge im Schadensfall

  1. Flächenvorbereitung mechanisch (räumen, mulchen u. a.): 3.000 €/ha
  2. Wiederaufforstung ohne Wildschutz (Mischkulturen entsprechend der prozentualen Anteile Laub- und Nadelholz je Hektar)
    1. Laubholz: 9.000 €/ha
    2. Nadelholz: 4.500 €/ha
  3. Zaunbau
    1. rotwildsicher (1,8 m): 9,00 €/lfm
    2. rehwildsicher (1,6 m): 8,00 €/lfm
    3. Einzelschutz aus nachwachsenden Rohstoffen: 4,00 €/Stk. (max. 3.000 €/ha)
  4. Kulturpflegekosten
    bis zu fünf Mal bis zur gesicherten Kultur (5 Jahre): insgesamt maximal 2.500 €/ha
  5. Verbissschutz
    bis zu fünf Mal bis zur gesicherten Kultur (5 Jahre): insgesamt maximal 2.000 €/ha