.Vom 13. Mai 2013 (ABl. S. 194),
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 13. Mai 2013 (ABl. S. 194),
zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (ABl. S. 155).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Gebührenordnung der Notenbibliothek des Zentrums für Kirchenmusik | 26.08.2019 | Anlage Gebührenordnung | Änderung | |
2 | Gebührenordnung der Notenbibliothek des Zentrums für Kirchenmusik | 30.04.2021 | Anlage Gebührenordnung | Änderung | |
3 | Beschluss zur Änderung der Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 25.05.2021 | §§ 1, 3 | Änderung |
§ 1
Rechtsstellung
1 Die Notenbibliothek ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Sie ist dem Zentrum für Kirchenmusik zugeordnet. 3 Eigentümerin der Noten, Bücher und Instrumente ist die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 2
Aufgabe
(
1
)
Die Notenbibliothek hat die Aufgabe, Arbeitshilfen für die kirchenmusikalische Praxis zu geben, insbesondere Notenmaterial und Fachliteratur zu beschaffen und zu betreuen, Aufführungsmaterial bereitzustellen oder zu vermitteln und in Verbindung damit bei der Literaturauswahl zu beraten.
(
2
)
1 Die Notenbibliothek wird vorrangig für Chöre, Einrichtungen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet. 2 Daneben können auch andere kirchliche und nichtkirchliche Institutionen die Notenbibliothek nutzen.
#§ 3
Ausleihe
(
1
)
Bestandteile der Notenbibliothek sind Aufführungsmaterial zur Ausleihe und die Handbibliothek, aus der nur in begründeten Ausnahmefällen Einzelexemplare kurzfristig ausgeliehen werden können.
(
2
)
1 Die Leihfrist kann bei Aufführungsmaterial bis zu einem Jahr betragen, bei Einzelexemplaren zur Ansicht bis zu vier Wochen. 2 Die Weitergabe an Dritte durch den Entleiher ist nicht gestattet.
(
3
)
1 Der Entleiher verpflichtet sich zu einem sorgsamen Umgang mit dem Material. 2 Eintragungen in die Noten sind nur mit weichem Bleistift gestattet und müssen vor der Rücksendung entfernt werden. 3 Das Material muss gesichert aufbewahrt werden. 4 Bis zur vollständigen Rücksendung an die Notenbibliothek ist der Entleiher voll verantwortlich und haftbar für das Material.
(
4
)
1 Die Rücksendung hat innerhalb eines Monats nach der letzten Aufführung beziehungsweise bei Ansichtsexemplaren spätestens nach vier Wochen Leihzeit zu erfolgen. 2 Bei Terminverschiebungen ist die Notenbibliothek umgehend zu benachrichtigen. 3 Der Entleiher verpflichtet sich zum sachgemäßen Verpacken und Versenden.
(
5
)
Für verloren gegangenes oder beschädigtes Material beschafft die Notenbibliothek auf Kosten des Entleihers entsprechenden Ersatz.
(
6
)
1 Instrumente werden nicht versendet und müssen abgeholt werden. 2 Für auftretende Schäden während der Ausleihe haftet der Entleiher, soweit sie nicht durch die Versicherung der Landeskirche abgedeckt sind.
(
7
)
1 Für die Ausleihe werden Gebühren erhoben. 2 Das Nähere ist in einer durch die Kammer für Kirchenmusik zu erlassenden Gebührenordnung geregelt.
#§ 4
Leitung
(
1
)
1 Die fachliche Leitung der Notenbibliothek obliegt einem Kirchenmusiker oder einem Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation. 2 Der Leiter wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes berufen.
(
2
)
1 Der Leiter vertritt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland in Angelegenheiten der Einrichtung nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung. 2 Er trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Beirats.
(
3
)
In der laufenden Geschäftsführung wird die Notenbibliothek durch das Zentrum für Kirchenmusik unterstützt.
#§ 5
Beirat
(
1
)
1 Zur Unterstützung der Arbeit der Notenbibliothek wird ein Beirat eingesetzt. 2 Seine Aufgabe besteht insbesondere in der Beratung zur Anschaffung von Noten und zur Gesamtentwicklung der Bibliothek.
(
2
)
Dem Beirat gehören an:
- der Leiter der Notenbibliothek,
- der Landessingwart,
- der Leiter der Bibliothek der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik,
- bis zu fünf von der Kammer für Kirchenmusik für fünf Jahre zu berufende Mitglieder. Sie sollen die Bereiche Posaunenarbeit, Kinderchorarbeit, Kirchenmusik im ländlichen Raum, Popularmusik, Oratorien und Konzerte vertreten. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Der zuständige Referatsleiter im Landeskirchenamt kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(
4
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(
5
)
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind.
(
6
)
1 Der Beirat kommt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. 2 Es ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Leiter oder drei andere Mitglieder verlangen.
#§ 6
Gleichstellungsklausel
Alle Ausdrücke für Personen und Funktionen in dieser Ordnung bezeichnen gleichermaßen Frauen und Männer.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 19. September 2006 (ABl. S. 210) außer Kraft.
#Anlage gemäß § 3 der Ordnung der Notenbibliothek im Zentrum für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
####Gebührenordnung1#
Materialien | Gebühr in € | ||
1. Noten | |||
I. Instrumentalmusik | |||
a) | Soloinstrument | 2,50 | |
b) | kleine Besetzung (Duett bis Quintett) | ||
gesamtes Material | 7,50 | ||
einzelne Stimmen | 2,50 | ||
c) | große Besetzung (Ouvertüre, Sinfonie etc.) | ||
gesamtes Material | 15,00 | ||
einzelne Stimmen | 5,00 | ||
II. Vokalmusik | |||
a) | A cappella oder mit kleiner instrumentaler Besetzung (bis zu 5 Instrumente oder Instrumentalpartituren) | ||
gesamtes Material | 10,00 | ||
Partitur, Klavierauszüge, Chorpartituren oder Instrumentalnoten | 6,00 | ||
einzelne Instrumentalstimmen | 2,50 | ||
b) | Einzelwerke mit großer instrumentaler Besetzung (Oratorien, Kantaten, große Messen etc.) | ||
gesamtes Material | 25,00 | ||
Partitur, Klavierauszüge, Chorpartituren oder Instrumentalnoten | 15,00 | ||
einzelne Instrumentalstimmen | 2,50 | ||
c) | Bach-Kantaten | ||
gesamtes Material | 15,00 | ||
Partitur, Klavierauszüge, Chorpartituren oder Instrumentalnoten | 10,00 | ||
einzelne Instrumentalstimmen | 2,50 | ||
d) | Sammelwerke (Chorsammlungen) | 15,00 | |
III. Noten zur Ansicht | |||
pro Einzeltitel (insgesamt nicht mehr als 7,50 € Ausleihe bis zu 4 Wochen) | 1,50 | ||
IV. Notenersatz | |||
in Höhe der Anschaffungskosten | |||
V. Mahngebühr | |||
1. Mahnung (nach 1 Woche) | 1,00 | ||
2. Mahnung (nach 3 Wochen) | 10,00 | ||
3. Mahnung (nach 6 Wochen) | 20,00 | ||
VI. Sonstiges | |||
a) | Portokosten werden in voller Höhe vom Entleiher übernommen. | ||
b) | Es wird nicht zwischen kirchlichen Nutzern aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und aus anderen Landeskirchen unterschieden. | ||
c) | Bei nicht-kirchlichen Organisationen wird ein genereller Aufschlag von 10,00 € zusätzlich zur Leihgebühr erhoben. | ||
d) | Bei einer Ausleihe von über einem Jahr wird die Leihgebühr verdoppelt. | ||
2. Instrumente | |||
I. | Orgelbausatz (Al:legrO) | 80,00 | |
II. | Schlagwerk (Metallophon, Xylophon, Klangbausteine, Päuklein) - je Instrument | 5,00 |
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1 ↑ Diese Gebührenordnung (ABl. S. 171) tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührenordnung vom 26. August 2019 (ABl. S. 222).
1 ↑ Diese Gebührenordnung (ABl. S. 171) tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührenordnung vom 26. August 2019 (ABl. S. 222).