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§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung der Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“
Vom 23. April 2019 (ABl. S. 126).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung für die Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
Die Aktion „Mitarbeiter für Mitarbeiter“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 2
Zweck
1 Die Aktion verfolgt das Ziel, Mitarbeiter Evangelischer Kirchen in Tansania und in Osteuropa zu unterstützen. 2 Dazu sammelt sie regelmäßig Spenden von kirchlichen Mitarbeitern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 3
Verteilergruppe
(
1
)
1 Es wird eine Verteilergruppe von mindestens fünf höchstens aber acht Personen eingesetzt. 2 Die Benennung erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kammer für Mission und Ökumene für die Dauer von vier Jahren.
(
2
)
In der Verteilergruppe sollen vertreten sein:
- das Landeskirchenamt,
- die Kammer für Mission und Ökumene,
- das Diakonische Werk in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland e.V.,
- Mirarbeiter aus Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
(
3
)
Die Verteilergruppe ist verantwortlich für
- die Einwerbung der Spenden,
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verteilung der Spenden,
- die Erteilung von Spendenbescheinigungen,
- eine Vernetzung ihrer Arbeit im Rahmen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
1 Die Kassenführung kann einem Kreiskirchenamt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland übertragen werden. 2 Kassen- und Rechnungsführung werden jährlich durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft.
(
5
)
1 Die Verteilergruppe ist für ihre Arbeit dem Landeskirchenamt rechenschaftspflichtig. 2 Dieser Rechenschaftspflicht wird in der Regel durch Bericht gegenüber der Kammer für Mission und Ökumene entsprochen. 3 Die Verteilergruppe berichtet jährlich den Spendern über ihre Arbeit.
(
6
)
1 Die Mitglieder der Verteilergruppe arbeiten ehrenamtlich. 2 Entstehende Sachkosten werden erstattet.
#§ 4
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 14. Mai 2013 außer Kraft.
(
2
)
Änderungen der Ordnung beschließt das Landeskirchenamt.