.Ordnung „Haus der Stille“ im Evangelischen
Vom 20. August 2013 (ABl. S. 258),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung „Haus der Stille“ im Evangelischen
Zentrum Kloster Drübeck
Vom 20. August 2013 (ABl. S. 258),
geändert am 20. Augst 2024 (ABl. S. 114).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Artikel | Art der Änderung |
1 | Änderung der Ordnung „Haus der Stille“ im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck | 20.08.2024 | §§ 3, 6 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
(
1
)
1 Das „Haus der Stille“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Es hat seinen Sitz im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck und ist dessen Nutzer. 3 Die Einrichtung wird im Rechtsverkehr durch das Landeskirchenamt vertreten.
(
2
)
1 Die Arbeit im „Haus der Stille“ geschieht unter Beteiligung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und wird von dieser personell und finanziell unterstützt. 2 Das „Haus der Stille“ steht für Gäste aus dieser Kirche in besonderer Weise offen. 3 Näheres regelt eine Vereinbarung der Kirchen.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Das „Haus der Stille“ ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für Einkehr und Seelsorge. 2 Es wird für Einkehrtage, Tage der Besinnung und Begegnung von kirchlichen Mitarbeitenden und weiteren Gruppen und Einzelpersonen genutzt.
(
2
)
1 Das „Haus der Stille“ arbeitet konzeptionell eigenverantwortlich im Evangelischen Zentrum Kloster Drübeck. 2 Es trägt zu dessen geistlicher Prägung bei.
#§ 3
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören an:
- je ein vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und von der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig benanntes Mitglied,
- die zuständige Referatsleiterin oder der zuständige Referatsleiter des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- ein Mitglied, das mit der Einkehrarbeit vertraut ist und vom Landeskirchenamt berufen wird,
- bis zu fünf Mitglieder, die vom Kuratorium vorgeschlagen und vom Landeskirchenamt berufen werden, wovon eines der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, eines dem Förderverein des „Hauses der Stille“ und eines dem örtlichen Kirchenkreis angehören soll.
2 Für die Mitglieder gemäß Nummer 1., 3. und 4. beträgt die Dauer der Mitgliedschaft jeweils fünf Jahre. 3 Erneute Benennung beziehungsweise Berufung ist zulässig. 4 Die hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden des „Hauses der Stille“ nach § 5 nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(
2
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt das Kuratorium mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen ein. 2 Die vorgesehene Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
(
4
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der beziehungsweise des Vorsitzenden oder der beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. 3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidungen über Grundsätze der Arbeit,
- Entgegennahme und Auswertung von Rechenschafts- und Arbeitsberichten der Leitung des „Hauses der Stille“,
- Beratung über alle Angelegenheiten des Hauses der Stille, die nicht zur laufenden Geschäftsführung nach § 6 Absatz 2 gehören,
- Verantwortung für die fachliche Ausrichtung der Arbeit des „Hauses der Stille“,
- Vorschlag zur Berufung der/des hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im „Haus der Stille“ an das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- Votum zur Berufung der/des hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig an das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
- Beratung des Haushaltsplanentwurfes und Kenntnisnahme der Jahresrechnung.
(
2
)
1 In den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten zeichnet die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder die Stellvertretung. 2 Unbeschadet dessen ist das Kuratorium berechtigt, mit der Wahrnehmung einzelner anderer Aufgaben Mitglieder des Kuratoriums zu beauftragen.
#§ 5
Hauptamtliche Mitarbeitende im „Haus der Stille“
(
1
)
Die/Der hauptamtliche theologisch Mitarbeitende im „Haus der Stille“ der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird vom Kollegium des Landeskirchenamtes auf Vorschlag des Kuratoriums berufen.
(
2
)
Die/Der hauptamtliche theologisch Mitarbeitende im „Haus der Stille“ der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wird von der Kirchenleitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nach vorherigem Votum des Kuratoriums berufen.
(
3
)
Die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden liegt bei dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beziehungsweise dem Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
(
4
)
Die zuständigen Kirchen erlassen in Absprache mit dem Kuratorium eine Stellenbeschreibung für die Arbeit ihrer hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden.
#§ 6
Geschäftsführung des „Hauses der Stille“
(
1
)
1 Die Geschäftsführung liegt bei dem/der theologischen Mitarbeitenden der EKM. 2 Der/Die theologische Mitarbeitende der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig kann den theologischen Mitarbeitenden/die theologische Mitarbeitende der EKM in der Geschäftsführung vertreten.
(
2
)
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat in Abstimmung mit der/dem zweiten hauptamtlichen theologisch Mitarbeitenden im „Haus der Stille“ insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Koordinierung der Erstellung der Jahresplanung,
- Begleitung des Fördervereins,
- Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums zusammen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
- Mitgliedschaft in der Zentrumskonferenz des Evangelischen Zentrums Kloster Drübeck.
(
3
)
Das Kuratorium erlässt eine Aufgabenbeschreibung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des „Hauses der Stille“, die/der Näheres regelt.
#§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 3. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 121) außer Kraft.