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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014)

Vom 23. November 2013

(ABl. S. 317)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

( 1 ) Das Haushaltsjahr 2014 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.
( 2 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 20134 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 240.443.315 Euro festgestellt.
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§ 2
Bestandteile des Hauhaltes

( 1 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind
  1. der Stellenplan,
  2. der Kollektenplan (§ 24 Absatz 3 Finanzgesetz EKM),
  3. die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2014“,
  4. die „Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2014“.
( 2 ) Die Anlagen zum Haushaltsplan sind verbindlich.
( 3 ) Für das Haushaltsjahr 2014 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 3
Plansumme

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 163 000 000 Euro und wird aus folgenden für 2014 geplanten Summen gebildet (§ 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM):
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
84 685 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
8 000 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
48 564 048 Euro
4.
Staatsleistungen
36 100 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 6 412 500 Euro
6.
Zuführung zur Ausgleichsrücklage
- 6 936 548 Euro
7.
Zuführung an die Versorgungsrückstellung
0 Euro
8.
Finanzierung der Übergänge
- 1 000 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 Finanzgesetz EKM)
1.
die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
99 167 570 Euro
2.
die Landeskirche
62 106 980 Euro
3.
die Partnerkirchen sowie der Kirchliche Entwicklungsdienst
1 725 450 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
19 387 535 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
12 542 000 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 365 881 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
41 773 896 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
9 227 172 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
11 371 086 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
2 500 000 Euro
( 5 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa AFG) wird auf 69 500 Euro festgelegt.
( 6 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 81 500 000 Euro festgelegt.
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§ 4
Klimafonds

Aus dem Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise wird ein Betrag in Höhe von bis zu 250 000 Euro für CO-mindernde und ökologische Bauvorhaben in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung einer Priorisierung der Bauvorhaben durch das Landeskirchenamt.
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§ 5
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2014 auf 10 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 6
Zuführung an die allgemeine Rücklage der EKM

Überschüsse des Verwaltungshaushaltes, die weder einer Zweckbindung noch der Budgetierung (§ 9) unterliegen, werden der allgemeinen Rücklage der EKM zugeführt.
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§ 7
Vergabe von Darlehen und Bürgschaften

( 1 ) Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zur Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro übernommen werden.
( 2 ) Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden kirchlichen Interesse vergeben werden.
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§ 8
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).
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§ 9
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten des Landeskirchenamtes und dem Büro der Landesbischöfin durch den Haushaltsplan Budgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. § 16 Absatz 2 HKRG1# findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Dezernenten und die Landesbischöfin (Budgetverantwortliche) sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und durch Verwaltungsanordnung die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.

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1 ↑ § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz vom 19. November 2011 (ABl. S. 296)„Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerkirchliches Controlling soll auch die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltsperiode gewährleisten.