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Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Finanzgesetz EKM – FG)

Vom 18. April 2015 (ABl. S. 116),
zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Ausführung und Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung EKM1#
17.04.2021
§ 22 Abs. 3
geändert
2
Zweites Kirchengesetz zur Anpassung kirchenrechtlicher Vorschriften an die Anforderungen des § 2b Umsatzsteuergesetz2#
30.04.2022
§ 10 Abs. 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1: Grundlagen der Finanzierung

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die finanziellen Mittel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) dienen der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und werden in gemeinsamer Verantwortung und Solidarität der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht und verwendet.
( 2 ) Durch die Verteilung der finanziellen Mittel sollen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
( 3 ) Auf allen Ebenen der Landeskirche gilt der Grundsatz des sparsamen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den anvertrauten Mitteln.
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§ 2
Plansumme

( 1 ) Bei der Aufteilung der finanziellen Mittel wird von einer Plansumme ausgegangen. Diese wird gebildet aus:
  1. den Landeskirchensteuern abzüglich der Verwaltungsgebühr für den Einzug der Kirchensteuer durch die staatliche Finanzverwaltung,
  2. den Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  3. den Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. den Staatsleistungen (§ 3),
  5. der Zuführung zur Clearingrückstellung (§ 4),
  6. der Entnahme aus oder der Zuführung zur Ausgleichsrücklage (§ 5).
( 2 ) Die Plansumme wird auf die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche und die Arbeit für die Partnerkirchen sowie den Entwicklungsdienst verteilt (Plansummenanteile). Im Haushaltsgesetz ist zu gewährleisten, dass der überwiegende Teil der finanziellen Mittel für Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wird.
( 3 ) Über die Höhe und Aufteilung der Plansumme beschließt die Landessynode auf Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses. Grundlage ist die vorläufige Feststellung durch das Landeskirchenamt.
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§ 3
Staatsleistungen und Patronate

( 1 ) Staatsleistungen sind Leistungen auf der Grundlage der Verträge der Evangelischen Kirchen mit den jeweiligen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
( 2 ) Leistungen für ehemals landesherrliche Patronatsrechte sind nicht Bestandteil der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
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§ 4
Clearingrückstellung

Die Landeskirche bildet aus Kirchensteuereinnahmen eine Rückstellung für das Clearingverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 5
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Aus Einnahmen gemäß § 2 Absatz 1, die den Planansatz übersteigen, bildet die Landeskirche unter Berücksichtigung des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen (§ 7) eine Ausgleichsrücklage.
( 2 ) Sie dient der Sicherung und Steuerung der Höhe der Plansumme und ist zugleich Rücklage für Kirchensteuerrückzahlungen.
( 3 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird von der Landessynode festgelegt. Sie beträgt mindestens 100 vom Hundert der Plansumme (§ 2 Absatz 1).
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§ 6
Plansummenanteile der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche

( 1 ) Der Plansummenanteil der Kirchengemeinden umfasst:
  1. den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus:
    1. dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst und
    2. dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben,
  2. den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds (§ 17).
( 2 ) Der Plansummenanteil der Kirchenkreise umfasst:
  1. den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst,
  2. den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben,
  3. den Verwaltungsanteil,
  4. den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise (§ 22) und
  5. die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile.
( 3 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
  1. den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen,
  2. den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand und
  3. den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben.
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§ 7
Plansummenanteile für die Partnerkirchen und den kirchlichen Entwicklungsdienst

Von den Nettokirchensteuereinnahmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2) werden 2 vom Hundert für Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit zur Verfügung gestellt.
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Abschnitt 2: Die Kirchengemeinden

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§ 8
Grundsätze

( 1 ) Die Finanzierung von Aufgaben, die die Kirchengemeinden wahrnehmen, erfolgt grundsätzlich aus Mitteln, die von ihnen selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz zugewiesen werden.
( 2 ) Die Gemeindeglieder tragen durch Abgaben, Kollekten, Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit zur Erfüllung des Dienstes der Kirchengemeinden bei.
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§ 9
Einnahmen der Kirchengemeinden

( 1 ) Den Kirchengemeinden stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
  1. der Kirchengemeindeanteil (Absatz 2),
  2. die Gemeindebeiträge,
  3. die Kollekten und die Spenden, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
  4. die Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
  5. die Einnahmen aus Grundvermögen, insbesondere
    5.1. die Mieten,
    5.2. die Erträge aus Kirchenland,
    5.3. die Erträge aus Kirchenwald,
    5.4. die Erträge aus besonderen Zuweisungen,
  6. die Kapitalerträge,
  7. die Einnahmen aus zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
  8. die Zuweisungen und die Zuschüsse,
  9. die Gebühren,
  10. die sonstigen Einnahmen.
( 2 ) Den Kirchengemeinden wird ein Anteil aus dem Gesamtgemeindeanteil (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) zugewiesen (Kirchengemeindeanteil). Weitere Mittel können Kirchengemeinden aus dem Strukturfonds (§ 16) erhalten.
( 3 ) Die Kirchengemeinden führen 80 vom Hundert der Erträge aus Kirchenland (Absatz 1 Nummer 5.2) und aus besonderen Zuweisungen (Absatz 1 Nummer 5.4) dem Baulastfonds zu. Soweit aus Kirchenwald Einnahmen aus Grundstücksverträgen mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen erzielt werden, sind davon ebenfalls 80 vom Hundert dem Baulastfonds zuzuführen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden führen dem Forstausgleichsfonds (§ 22 Absatz 5 Grundstücksgesetz3#) eine durch Haushaltsgesetz festgelegte Umlage für Kirchenwald für laufende Ausgaben sowie Beiträge zur Bildung einer Rücklage zur Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen entsprechend der Fläche des Kirchenwaldes zu.
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§ 10
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
  1. die anteilige Finanzierung des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis entsprechend des Stellenplans des Kirchenkreises (§ 14),
  2. die Finanzierung der Angestellten der Kirchengemeinden,
  3. die Finanzierung des gottesdienstlichen Lebens, der Bildungsarbeit, diakonischer und seelsorgerlicher Aufgaben sowie missionarischer Projekte der Kirchengemeinde,
  4. die Kostenverrechnungssätze,
  5. die Instandsetzung und Unterhaltung der den Kirchengemeinden zugeordneten kirchlichen Grundstücke und Gebäude,
  6. die Unterhaltung von Einrichtungen der Kirchengemeinden,
  7. die zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
  8. die Zuwendungen an Partnerkirchen.
( 2 ) Zu den zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen (Absatz 1Nummer 7) gehören insbesondere die gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten
  1. der in einem Pfarrbereich oder
  2. der in einer durch Beschluss der Kreissynode errichteten Region
verbundenen Kirchengemeinden. Die Beträge sind im Haushaltsplan der Kirchengemeinde, in der sich der Dienstsitz des Pfarrers befindet bzw. in der die Regionalkasse geführt wird, zu veranschlagen und sollen im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die beteiligten Kirchengemeinden umgelegt werden. Die Umlage soll im Rahmen des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet werden. Erhebliche Steigerungen der gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten im Verlauf des Haushaltsjahres bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte. Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Leistungen der Pfarrsitzgemeinde oder der Kirchengemeinde, die die Regionalkasse führt, in Anspruch zu nehmen, wenn sie Aufgaben nicht mehr eigenständig wahrnehmen möchten; es sei denn die Aufgaben sind gemäß § 3a Absatz 2 Sätze 3 und 4 Kreiskirchenamtsgesetz verpflichtend dem Kreiskirchenamt zu übertragen.
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Abschnitt 3: Die Kirchenkreise

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§ 11
Grundsätze

( 1 ) Als selbständige kirchliche Körperschaft nimmt der Kirchenkreis Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können oder besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Theologie und Ökumene, Diakonie, Mission und Seelsorge, Bildung sowie Kirchenmusik.
( 2 ) Die Finanzierung der Aufgaben des Kirchenkreises erfolgt grundsätzlich aus Mitteln, die von ihm selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz zugewiesen werden.
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§ 12
Einnahmen der Kirchenkreise

( 1 ) Den Kirchenkreisen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
  1. die Plansummenanteile (§ 6 Absatz 2),
  2. die Erträge aus Pfarrvermögen,
  3. die zweckbestimmten Kollekten und Spenden,
  4. die anteiligen Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen,
  5. die Einnahmen aus dem Grundvermögen der Kirchenkreise,
  6. die Kapitalerträge,
  7. die Besoldungs- und Vergütungsanteile (§ 14 Absatz 4),
  8. die Zuweisungen und die Zuschüsse,
  9. die Gebühren,
  10. die Einnahmen aus zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
  11. die sonstigen Einnahmen.
( 2 ) Für Pfarreiwald und Pfarrwald gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.
( 3 ) Der Kirchenkreis kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Kirchengemeinden eine Umlage erheben. Hierzu ist ein Beschluss der Kreissynode erforderlich, der der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode bedarf.
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§ 13
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchenkreise

Die Kirchenkreise setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
  1. den Verkündigungsdienst,
  2. die Leitung und die Verwaltung des Kirchenkreises,
  3. die besonderen diakonischen und seelsorgerlichen Aufgaben, missionarische Projekte und Bildungsarbeit,
  4. das Kreiskirchenamt,
  5. die regionalen Dienste,
  6. die Instandsetzung und Unterhaltung der dem Kirchenkreis zugeordneten kirchlichen Grundstücke und Gebäude,
  7. die Unterhaltung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  8. die zwischenkreislichen Zahlungsverpflichtungen,
  9. die Unterstützung der Kirchengemeinden bei besonderen Vorhaben,
  10. die Zuwendungen an Partnerkirchen.
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§ 14
Verkündigungsdienst

( 1 ) Die Kirchenkreise sind für die Finanzierung des Verkündigungsdienstes in ihrem Bereich verantwortlich.
( 2 ) Die Berechnung der Stellenanzahl in den Kirchenkreisen (Rahmenstellenplan) für die Verteilung der Plansummenanteile zur Finanzierung des Verkündigungsdienstes erfolgt auf der Grundlage der Stellenkriterien für den Verkündigungsdienst.
Bis einschließlich Haushaltsjahr 2018 erhalten die Kirchenkreise je eine Stelle für:
  1. 1 200 Gemeindeglieder,
  2. 36 000 Einwohner,
  3. 22 Kirchengemeinden mit bis zu 5 000 Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 1993 (Landgemeinden) sowie
  4. einen Anteil von 4,6 vom Hundert Gemeindegliedern an der Gesamteinwohnerzahl.
Ab dem Haushaltsjahr 2019 erhalten die Kirchenkreise je eine Stelle für:
  1. 1 375 Gemeindeglieder,
  2. 36 000 Einwohner,
  3. 22 Kirchengemeinden mit bis zu 5 000 Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 1993 (Landgemeinden) sowie
  4. den Anteil der Gemeindeglieder an den Einwohnern nach folgender Formel:
    Grafik
Von diesen Stellen sollen 60 bis 70 vom Hundert für den ordinierten Verkündigungsdienst vorgesehen sein.
( 3 ) Für die Pfarrstellen der reformierten Gemeinden und des reformierten Kirchenkreises erhalten die Kirchenkreise die Mittel aus dem landeskirchlichen Haushalt.
( 4 ) Bei einer Beauftragung gemäß § 85 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz erstattet der den Auftrag zur Verfügung stellende Kirchenkreis die Wartestandsbezüge im Umfang der Beauftragung an die Landeskirche. Im Fall eines Wartestandes aus gesundheitlichen Gründen erfolgt eine Kostenerstattung im Umfang der Beauftragung erst ab einer Beauftragung von mindestens 50 vom Hundert.
( 5 ) Liegen zwischen einem bestandskräftigen Strukturbeschluss der Kreissynode (Wegfall oder Änderung des Umfangs der Pfarrstelle im Kirchenkreis) und seinem Wirksamwerden weniger als neun Monate, erstattet der betroffene Kirchenkreis die Besoldung (Dienstbezüge und Wartegeld) für die ersten sechs Kalendermonate nach Wirksamwerden des Strukturbeschlusses an die Landeskirche.
( 6 ) Ausgaben des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis, die nicht aus hierfür zweckbestimmten Einnahmen finanziert werden können, tragen die Kirchengemeinden (Besoldungs- und Vergütungsanteile). Die Berechnung der Besoldungs- und Vergütungsanteile erfolgt durch das Kreiskirchenamt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes des Kirchenkreises.
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§ 15
Finanzierung der Verwaltung

( 1 ) Bei der Finanzierung der Personal- und Sachkosten der Kreiskirchenämter wird unterschieden zwischen
  1. von der Landeskirche übertragenen Verwaltungsaufgaben und den Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises,
  2. von den Kirchengemeinden beziehungsweise dem reformierten Kirchenkreis übertragenen Verwaltungsaufgaben und
  3. von selbständigen Einrichtungen übertragenen Verwaltungsaufgaben.
( 2 ) Für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 weist die Landeskirche den Kirchenkreisen Mittel für Personal- und Sachkosten zu. Für Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 weist die Landeskirche anteilig Mittel zu; die Kirchengemeinden beziehungsweise der reformierte Kirchenkreis beteiligen sich durch Kostenverrechnungssätze.
( 3 ) Kosten der Aufgaben für selbständige Einrichtungen (Absatz 1 Nummer 3) werden von diesen finanziert.
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§ 16
Strukturfonds der Kirchengemeinden

( 1 ) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden in seinem Bereich bildet der Kirchenkreis einen Strukturfonds.
( 2 ) Dem Strukturfonds werden die nach Berechnung des Kirchengemeindeanteils (§ 9 Absatz 2) verbleibenden Mittel des Gesamtgemeindeanteils (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) zugeführt.
( 3 ) Die Vergabe von Mitteln aus dem Strukturfonds erfolgt in der Regel auf Antrag der Kirchengemeinden. Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist insbesondere der Nachweis, dass die Kirchengemeinde den Gemeindebeitrag gemäß der kirchengesetzlichen Bestimmungen erhebt.
( 4 ) Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Strukturfonds und können im folgenden Haushaltsjahr verwendet werden.
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§ 17
Baulastfonds

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet einen Baulastfonds.
( 2 ) Dem Baulastfonds werden die Einnahmen der Kirchengemeinden gemäß § 9 Absatz 3 sowie der Plansummenanteil gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt.
( 3 ) Aus den Mitteln des Baulastfonds werden die Kosten der Verwaltung des Kirchenlandes der Kirchengemeinden finanziert.
( 4 ) Die Mittel des Baulastfonds dienen der Unterstützung von Kirchengemeinden bei der Durchführung von Baumaßnahmen und bei der Finanzierung außergewöhnlicher Grundstückslasten.
( 5 ) Die Vergabe von Mitteln aus dem Baulastfonds erfolgt auf Antrag der Kirchengemeinden. Über die Vergabe entscheidet der Kreiskirchenrat. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist insbesondere der Nachweis, dass die Kirchengemeinde den Gemeindebeitrag gemäß den kirchengesetzlichen Bestimmungen erhebt.
( 6 ) Die Kreissynode kann beschließen, dass bis zu einem Drittel der Einnahmen des Baulastfonds zur Finanzierung der Baubegleitung und Bauberatung sowie von Baumaßnahmen und außergewöhnlichen Grundstückslasten des Kirchenkreises verwendet werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode.
( 7 ) Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Baulastfonds und können aus diesem im folgenden Haushaltsjahr an Kirchengemeinden gezahlt werden.
( 8 ) Mehrere Kirchenkreise innerhalb der Zuständigkeit eines Kreiskirchenamtes können auf Beschluss der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise die Mittel ihrer Baulastfonds gemeinsam verwalten. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode. Über Anträge von Kirchengemeinden auf Vergabe der Mittel entscheidet in diesem Fall an Stelle des Kreiskirchenrates ein Baumittelausschuss.
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Abschnitt 4: Die Landeskirche

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§ 18
Grundsätze

Die Landeskirche finanziert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Aufgaben, die sich aus ihrer Leitungsfunktion ergeben, Aufgaben von gesamtkirchlicher Bedeutung, übergemeindliche Aufgaben sowie Aufgaben, die sie stellvertretend für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahrnimmt.
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§ 19
Einnahmen der Landeskirche

Der Landeskirche stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
  1. ein Plansummenanteil (§ 6 Absatz 3),
  2. die zweckbestimmten Spenden und Kollekten,
  3. die Leistungen der Versorgungskassen,
  4. die Erträge aus Grundvermögen,
  5. die Kapitalerträge,
  6. die Zuweisungen und die Zuschüsse,
  7. die Gebühren und die Umlagen,
  8. die sonstigen Einnahmen.
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§ 20
Verwendung der finanziellen Mittel der Landeskirche

Die Landeskirche setzt ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
  1. die Leitung und Verwaltung der Landeskirche,
  2. die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. die ökumenische Arbeit der Landeskirche,
  4. die übergemeindlichen Dienste,
  5. die Werke und Einrichtungen der Landeskirche,
  6. die Versorgungsverpflichtungen,
  7. die kirchliche Altersversorgung,
  8. die Zuweisungen an kirchliche Zusammenschlüsse,
  9. die Erhaltung des kirchlichen Vermögens.
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§ 21
Beihilfe und Versorgung

( 1 ) Die Landeskirche bildet zur Sicherung der Versorgungsansprüche der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter eine Versorgungsrücklage.
( 2 ) Die Versorgungsrücklage wird aus Haushaltsmitteln gebildet. Ihr sind 80 vom Hundert des die Obergrenze der Ausgleichsrücklage (§ 5) übersteigenden Anteils zuzuführen.
( 3 ) Zur Deckung der Beiträge an die Versorgungskassen und der Beihilfeleistungen für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter wird von den Anstellungsträgern eine Umlage erhoben. Die Höhe der Umlage legt die Landessynode fest.
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§ 22
Ausgleichsfonds für Kirchenkreise

( 1 ) Die Landeskirche bildet einen Ausgleichsfonds für Kirchenkreise.
( 2 ) Dem Ausgleichsfonds werden die Plansummenanteile gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 zugeführt.
( 3 ) Die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds an Kirchenkreise erfolgt auf Antrag. Über die Vergabe entscheidet ein von der Landessynode eingesetzter Ausschuss. Diesem gehören an:
  1. der Vorsitzende des Haushalts- und Finanzausschusses,
  2. zwei weitere vom Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode aus seiner Mitte zu wählende Vertreter,
  3. die Vertreter aus den Sprengeln.
Dem Landeskirchenamt obliegt die Geschäftsführung.
( 4 ) Werden Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht vergeben, verbleiben sie im Ausgleichsfonds und können aus diesem im folgenden Haushaltsjahr verwendet werden.
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§ 22a
Altvermögen der EKKPS

( 1 ) Die Vergabe der Zinserträge aus dem Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenkreise am Kirchensteuerausgleichsfonds erfolgt auf Antrag.
( 2 ) Über die Vergabe entscheidet ein von der Landessynode einzusetzender Ausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus
  1. dem Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode,
  2. fünf Vertreter aus den Kirchenkreisen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die von der Landessynode zu wählen sind,
  3. bis zu drei aus der Mitte des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode von diesem zu wählenden Vertretern aus dem Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
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§ 23
Grundvermögensfonds

( 1 ) Zur Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens wird ein Grundvermögensfonds gebildet.
( 2 ) Dem Grundvermögensfonds sind Erlöse aus Veräußerungen von Grundvermögen aller Zweckvermögen nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zuzuführen. Den Veräußerungserlösen stehen Entschädigungszahlungen aufgrund der Mitnutzung eines Grundstückes, des Abbaus mineralischer Bodenbestandteile, der Verfüllung eines Grundstücks und der Ablösung von Grundstücksrechten gleich. Satz 1 gilt nicht für nicht rechtsfähige Stiftungen.
( 3 ) Aus dem Grundvermögensfonds kann auf Antrag der gebäudebezogene Bestandteil des Erlöses aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken endgültig oder befristet ganz oder teilweise erstattet werden (Freigabe). Bei einer befristeten Freigabe gelten die Regelungen über die Darlehensgewährung gemäß Vermögensverwaltungs- und Aufsichtsgesetz.
( 4 ) Die Vermögensrechte der an dem Grundvermögenfonds beteiligten kirchlichen Körperschaften werden gewahrt und durch Anteilsrechte gesichert. Die Reinerträge werden den kirchlichen Körperschaften jährlich ihrer Anteile entsprechend zugeführt.
( 5 ) Den Grundvermögensfonds verwaltet das Landeskirchenamt. Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt. Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sind die Kirchenkreise angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere regelt eine Ordnung.
( 6 ) Aus dem Grundvermögensfonds ist der eingezahlte Veräußerungserlös für Zwecke des Erwerbs von Ersatzgrundvermögen auf Antrag der einbringenden Körperschaft ganz oder teilweise freizugeben. Eine Freigabe für den Erwerb von Gebäuden, Bestandteilen und Zubehör erfolgt nur im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Grundstücksgesetz. Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die Auszahlung.
( 7 ) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können für den Grundvermögensfonds auf den Namen „Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (Grundvermögensfonds)“ nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen erworben werden.
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§ 24
Kollektenplan

( 1 ) In jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung werden Kollekten gesammelt.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, zu den Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen Kollekten für den von der Landessynode beschlossenen Kollektenzweck zu sammeln und diese abzuführen. Kollekten können auch in anderen kirchlichen Veranstaltungen gesammelt werden.
( 3 ) Der Kollektenplan wird durch die Landessynode beschlossen.
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Abschnitt 5: Werke und Einrichtungen

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§ 25
Grundsätze

( 1 ) Werke und Einrichtungen der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland finanzieren sich in der Regel selbst.
( 2 ) Zuschüsse können insbesondere die kirchlichen Körperschaften gewähren, für die die Arbeit geleistet wird beziehungsweise die an der Arbeit von Werken und Einrichtungen ein vorrangiges Interesse haben oder selbst für diese Aufgaben zuständig sind.
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Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Kirchenbanken

Das Landeskirchenamt kann zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Zahlungsströme für die kirchlichen Körperschaften, Werke und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Bankverbindungen bei Kirchenbanken festlegen.
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§ 27
Kirchengemeindeverbände

Für Kirchengemeindeverbände gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Kirchengemeinden entsprechend.
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§ 28
Verordnungsermächtigung

Die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist.
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§ 29
Sprachliche Gleichstellung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Finanzgesetz EKM vom 19. März 2011 (ABl. S. 109) außer Kraft.

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1 ↑ Artikel 5 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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2 ↑ Artikel 3 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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3 ↑ Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 20. November 2010 (ABl. S. 316).