.Vom 13. September 2014
Verordnung über die Errichtung der Evangelischen Stiftung zur Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale
Vom 13. September 2014
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. 183) und § 4 Absatz 2 Kirchliches Stiftungsgesetz vom 20. März 2010 (ABl. S. 88) die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Zur Förderung der kirchenmusikalischen Ausbildung an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale errichtet der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hiermit Kraft der ihm verliehenen und staatlich anerkannten Rechte die Evangelische Stiftung zur Förderung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik in Halle an der Saale (Kirchenmusikhochschulstiftung der EKM) als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und gibt dieser die anliegende Satzung.
#§ 2
Die Stiftung wird mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) ausgestattet.
#§ 3
1 Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist für die Errichtung der Stiftung gemäß § 4 Absatz 2 Kirchliches Stiftungsgesetz in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchenverfassung zuständig. 2 Die Stiftungserrichtung erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt vom 15. September 1993. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt.
#§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.