.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
#§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Geltungszeitraum von: 24.01.2009
Geltungszeitraum bis: 17.04.2015
Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (GO.LS)
Vom 21. März 2009
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat sich aufgrund von Artikel 60 Absatz 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsübersicht
§ 1
Vorbereitung und Einberufung der Landessynode
(
1
)
Die Landessynode tritt in der Regel zweimal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Landeskirchenrates zusammen.
(
2
)
1 Der Landeskirchenrat bestimmt Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Tagung der Landessynode. 2 Zu ihrer ersten Tagung wird die Landessynode vom Landesbischof einberufen, im Übrigen vom Präsidium.
(
3
)
Das Präsidium bereitet im Zusammenwirken mit dem Landeskirchenrat die Tagungen der Landessynode vor und wacht über die Durchführung der Beschlüsse der Landessynode.
(
4
)
1 Die schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung soll den Synodalen und nachrichtlich den Stellvertretern drei Wochen vor Beginn der Tagung zugegangen sein. 2 Die Unterlagen zu den in der Tagesordnung aufgeführten Gesetzen und Gesetzesänderungen sind den Synodalen in der Regel mindestens drei Wochen vor Beginn der Tagung zuzusenden. 3 Alle weiteren Unterlagen sollen den Synodalen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zugeleitet werden.
#§ 2
Legitimationsprüfung
(
1
)
Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt sichtet die Wahlunterlagen und erstattet der Landessynode bei ihrer ersten Sitzung über seine Prüfung Bericht. 2 Aufgrund des Prüfungsberichtes beschließt die Landessynode mit einfacher Stimmenmehrheit über die Gültigkeit der Wahlen. 3 Bis zur endgültigen Entscheidung gelten die erschienenen Synodalen als vorläufig legitimiert.
(
3
)
Stellt sich die Frage der Legitimation von Mitgliedern vor weiteren Tagungen, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
#§ 3
Eröffnung der Tagung und Verpflichtung der Mitglieder
(
1
)
1 Die erste Tagung der Landessynode wird mit einem Gottesdienst eröffnet. 2 In ihm werden die Mitglieder der Landessynode vom Landesbischof verpflichtet.
3 Sie werden gefragt:
„Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“
4 Sie antworten:
„Ja mit Gottes Hilfe.“
(
2
)
Später eintretende Synodale geben das Synodalversprechen in der ersten Sitzung, zu der sie erschienen sind, gegenüber dem Präses ab.
(
3
)
Die Verweigerung des Synodalversprechens zieht den Verlust der Mitgliedschaft in der Landessynode nach sich.
#§ 4
Präsidium
(
1
)
Die Landessynode wählt auf ihrer ersten Tagung in geheimer Abstimmung unter der Leitung des Landesbischofs den Präses, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Synodale nach Artikel 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Verfassung sind nicht wählbar. Für das Wahlverfahren gilt § 4 Absatz 3 und 4 Synodenwahlgesetz entsprechend.1#
(
2
)
Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer der Amtsperiode der Landessynode gewählt und bleiben bis zum Zusammentreten der neuen Landessynode im Amt.
(
3
)
Ersatzwahlen während der Amtsperiode erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.
(
4
)
Das Präsidium sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Synodaltagung.
(
5
)
Der Präses leitet die Verhandlungen der Landessynode und vertritt diese nach außen. Der Präses und die Stellvertreter können sich in der Leitung der Sitzung abwechseln.
#§ 5
Teilnahmepflicht
(
1
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, an jeder Tagung der Landessynode teilzunehmen.
(
2
)
1 Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es dies dem Präses über die Geschäftsstelle unverzüglich und, sofern ein Stellvertreter vorhanden ist, auch diesem mitzuteilen. 2 Der Präses lädt, soweit dies möglich ist, den Stellvertreter des verhinderten Mitglieds ein.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
#§ 6
Jugenddelegierte
(
1
)
1 Die Jugenddelegierten (Artikel 57 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung) bestimmen zu Beginn der Legislaturperiode, wer von ihnen nach Artikel 57 Absatz 2 1. Halbsatz der Verfassung das Stimmrecht ausübt. 2 Von den übrigen Jugenddelegierten wird jedem stimmberechtigten Jugenddelegierten jeweils ein erster und ein zweiter Stellvertreter zugeordnet, die bei Verhinderung des stimmberechtigten Jugenddelegierten in dieser Reihenfolge in das Stimmrecht eintreten.
(
2
)
Die Jugenddelegierten teilen dem Präsidium die Festlegungen nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor Beginn der konstituierenden Sitzung der Landessynode mit.
(
3
)
Die Teilnahme- und Mitteilungspflichten des § 5 gelten für die Jugenddelegierten entsprechend.
#§ 7
Beratende Teilnahme, Gäste
(
1
)
1 An den Verhandlungen der Landessynode nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil:
- die weiteren Regionalbischöfe und die Dezernenten des Landeskirchenamtes (Artikel 57 Absatz 4 der Verfassung),
- die Jugenddelegierten, die nicht das Stimmrecht ausüben (Artikel 57 Absatz 2 2. Halbsatz der Verfassung).
2 Sie haben alle Rechte eines Synodalen außer dem Stimmrecht; § 6 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3 An den Wahlen des Landesbischofs, der Regionalbischöfe, des Präsidenten und der Dezernenten (Artikel 55 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe a) und b) der Verfassung) nehmen die weiteren Regionalbischöfe und Dezernenten stimmberechtigt teil.
(
2
)
1 Darüber hinaus nehmen Referatsleiter des Landeskirchenamtes und kirchliche Beauftragte, die vom Landeskirchenrat bestimmt werden, beratend an den Verhandlungen der Landessynode teil. 2 Nach Maßgabe der Geschäftsordnung können Referatsleiter mit der Einbringung von Vorlagen beauftragt werden.
(
3
)
1 Zu den Tagungen der Landessynode werden Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie gegebenenfalls weitere Gäste eingeladen. 2 Das Präsidium kann ihnen das Wort erteilen.
#§ 8
Öffentlichkeit
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode die Öffentlichkeit nicht für einzelne Verhandlungsgegenstände ausschließt. 2 Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und beschlossen.
(
2
)
Beratern nach § 7 Absatz 2 kann die Teilnahme an der nicht öffentlichen Verhandlung gestattet werden.
(
3
)
1 Über Inhalt und Verlauf der Beratung in nicht öffentlicher Verhandlung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu wahren, soweit die Landessynode nichts anderes beschließt. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Zugehörigkeit zur Landessynode fort.
#§ 9
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Das Präsidium stellt zu Beginn der Tagung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Landessynode fest.
(
2
)
Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind (Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung).
#§ 10
Verhandlungsgegenstände
(
1
)
Gegenstand der Verhandlungen der Landessynode bilden:
- Vorlagen für Kirchengesetze (§ 11),
- sonstige Vorlagen (§ 12) und Berichte des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes,
- Anträge von Kreissynoden und von Mitgliedern der Landessynode (§ 13),
- Anträge von Ausschüssen und Mitgliedern der Landessynode während der Synodaltagung (§ 14),
- Eingaben von Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (§ 16),
- Beschwerden von Gemeindekirchenräten nach Artikel 21 Absatz 5 Satz 6 der Verfassung (§ 17),
- sonstige vom Präsidium zugelassene Verhandlungsgegenstände.
(
2
)
Die Landessynode stellt zu Beginn der Tagung die Tagesordnung fest.
#§ 11
Lesung und Verkündung von Kirchengesetzen
(
1
)
1 Die Landessynode beschließt Kirchengesetze aufgrund von Vorlagen, die aus ihrer Mitte, vom Landeskirchenrat oder vom Kollegium des Landeskirchenamtes eingebracht werden. 2 Vorlagen aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn ihrer Mitglieder. 3 Vorlagen des Kollegiums des Landeskirchenamtes und aus der Mitte der Landessynode sind vor ihrer Einbringung dem Landeskirchenrat zur Stellungnahme vorzulegen.
(
2
)
Kirchengesetze erfordern zweimalige Lesung.
(
3
)
1 Die erste Lesung setzt voraus, dass der entsprechende Gesetzestext vorliegt. 2 Sie ist auf eine grundsätzliche Aussprache zu beschränken. 3 Nach der ersten Lesung beschließt die Landessynode, ob der Entwurf in die Ausschussberatung zu verweisen ist. 4 In die Ausschussberatung sind Abänderungsanträge einzubeziehen. 5 Kommt eine Überweisung in die Ausschussberatung nicht zustande, ist die Vorlage abgelehnt.
(
4
)
1 Die zweite Lesung erfolgt frühestens am Tag nach Abschluss der ersten Lesung. 2 Gegenstand der zweiten Lesung ist der Entwurf des Kirchengesetzes in der Fassung des federführenden Ausschusses. 3 An die zweite Lesung schließt sich die Schlussabstimmung an, durch die der Wortlaut des Kirchengesetzes endgültig festgestellt wird.
(
5
)
1 Kirchengesetze werden von dem Landesbischof und dem Präses der Landessynode unterzeichnet. 2 Sie werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland verkündet, sofern nicht die Landessynode ausnahmsweise eine andere Form der Verkündung beschließt.
#§ 12
Sonstige Vorlagen
(
1
)
1 Über Anträge und Vorlagen, die nicht Entwürfe zu Kirchengesetzen sind, kann die Landessynode sogleich entscheiden oder den Verhandlungsgegenstand nach Beratung einem Ausschuss überweisen. 2 § 11 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Ist ein Antrag als Ergebnis einer Ausschussberatung vorgelegt worden, so ist erneute Überweisung an denselben Ausschuss nur zulässig, wenn Ergänzungs- oder Abänderungsanträge zu dem vom Ausschuss vorgelegten und bereits erörterten Antrag gestellt wurden oder in der Aussprache sich wesentliche neue vom Ausschuss bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben haben.
#§ 13
Anträge von Kreissynoden und von Mitgliedern der Landessynode
(
1
)
Anträge von Kreissynoden und von Mitgliedern der Landessynode sind auf die Tagesordnung der Landessynode zu setzen, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung der Landessynode bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
(
2
)
Später eingehende Anträge können vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(
3
)
1 Nach Beginn der Synodaltagung können Anträge von der Landessynode mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2 Vor der Abstimmung über die Frage, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird, erteilt das Präsidium nach der Einbringung auf Antrag je einem Befürworter und einem Gegner dieses Antrags das Wort.
#§ 14
Anträge während der Synodaltagung
(
1
)
Während der Tagung können Anträge aus der Landessynode zu jeder Beschlussvorlage gestellt werden, solange die Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht geschlossen ist.
(
2
)
1 Anträge zu Berichten können von einem Ausschuss oder von einzelnen Synodalen gestellt werden. 2 Werden sie von einem einzelnen Synodalen gestellt, sind sie an einen Ausschuss zu verweisen. 3 Sie sind schriftlich einzureichen; ausgenommen davon sind Anträge zur Geschäftsordnung.
#§ 15
Unwirksame Anträge
Anträge, die außerhalb der Zuständigkeit der Landessynode liegen, werden vom Präsidium nicht zugelassen.
#§ 16
Eingaben
(
1
)
1 Jedes Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat das Recht, Eingaben an die Landessynode zu richten. 2 Eingänge von anderen Personen werden in der Regel nicht behandelt.
(
2
)
Eingaben werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Tage vor Beginn der Tagung der Landessynode bei der Geschäftsstelle der Landessynode eingegangen sind.
(
3
)
1 Das Präsidium der Landessynode entscheidet, ob Eingaben dem Landeskirchenamt oder einem oder mehreren Ausschüssen der Landessynode zur weiteren Bearbeitung überwiesen werden. 2 Es unterrichtet hiervon die Landessynode, indem es zugleich von dem Inhalt der Eingabe Kenntnis gibt. 3 Gegenstand der Verhandlungen der Landessynode werden Eingaben nur auf Empfehlung eines Ausschusses.
(
4
)
Den Einsendern soll auf ihre Eingabe vom Präsidium eine Antwort gegeben werden.
#§ 17
Beschwerden von Gemeindekirchenräten
(
1
)
1 Beschwerden von Gemeindekirchenräten nach Artikel 21 Absatz 5 Satz 6 der Verfassung leitet das Präsidium dem Beschwerdeausschuss zu. 2 Der Beschwerdeausschuss kann die Stellungnahme des Landeskirchenamtes, anderer Ausschüsse der Landessynode sowie sonstiger Personen und Organe einholen.
(
2
)
1 Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden können auf Antrag des Beschwerdeausschusses durch das Präsidium zurückgewiesen werden. 2 Die übrigen Beschwerden legt der Beschwerdeausschuss der Landessynode mit dem Antrag vor, die Beschwerde zurückzuweisen oder ihr ganz oder teilweise stattzugeben.
#§ 18
Redeordnung
(
1
)
Bei den Beratungen erhalten die Mitglieder der Landessynode und die beratenden Teilnehmer nach § 7 Absatz 1 das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldungen.
(
2
)
Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung der Rede, erhalten das Wort
- der Berichterstatter,
- Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes.
(
3
)
1 Mit Ausnahme der Antragsteller und der Berichterstatter soll niemand das Wort über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal erhalten. 2 Die Landessynode kann die Redezeit beschränken.
(
4
)
1 Das Präsidium hat Abschweifungen vom Gegenstand oder bloße Wiederholungen des Redners zu verhindern und diesen nötigenfalls zur Beachtung der Redeordnung aufzufordern. 2 Es kann im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen oder das Wort entziehen. 3 Beifalls- oder Missfallensäußerungen sind unerwünscht.
#§ 19
Anträge und Beschlüsse zur Geschäftsordnung
(
1
)
Das Wort zur Geschäftsordnung muss jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, gegeben werden.
(
2
)
1 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort durch Beschluss zu entscheiden. 2 Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Synodalen.
(
3
)
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
- Anträge auf Begrenzung der Redezeit,
- Anträge auf Schluss der Rednerliste,
- Anträge auf Ende der Debatte,
- Anträge auf Überweisung beziehungsweise Rücküberweisung an einen Ausschuss,
- Anträge auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
(
4
)
1 Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Ende der Debatte stellt der Präses unter Nennung der noch gemeldeten Redner zur Abstimmung; der Berichterstatter oder der Einbringer erhält das Schlusswort. 2 Wird der Antrag auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt angenommen, ist die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes abgeschlossen.
#§ 20
Wahlen
(
1
)
Für die von der Landessynode vorzunehmenden Wahlen werden der Landessynode durch den zuständigen Wahlvorbereitungsausschuss Vorschläge vorgelegt; dies gilt nicht
- für die Wahl des Präsidiums,
- soweit für die Wahl besondere kirchengesetzliche Regelungen bestehen.
(
2
)
Die Wahlen werden, mit Ausnahme der Wahlen in das Präsidium (§ 4 Absatz 3) und der Wahlen des Landesbischofs, der Regionalbischöfe, des Präsidenten und der Dezernenten, der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und deren Stellvertreter und des Leiters des Diakonischen Werkes (Artikel 55 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung), durch offene Abstimmung vorgenommen, wenn nicht ein Mitglied der Landessynode geheime Abstimmung verlangt.
(
3
)
Vor der Wahl sollen sich die Kandidaten der Landessynode vorstellen.
#§ 21
Abstimmungen
(
1
)
1 Vor jeder Abstimmung wird der Gegenstand der Beschlussfassung, über den abgestimmt werden soll, vom Präsidium unmissverständlich bezeichnet und in eine Frage zusammengefasst, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. 2 Auf Antrag eines Synodalen ist die Abstimmungsfrage schriftlich festzuhalten und vor der Abstimmung zu verlesen. 3 In jedem Fall wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. 4 Ist bei Vorliegen von Gegen-, Abänderungs- oder Zusatzanträgen zweifelhaft, welcher Antrag am weitesten geht, so entscheidet das Präsidium endgültig über die Reihenfolge der Abstimmungen.
(
2
)
Die Beschlüsse der Landessynode können lauten auf
- Annahme oder Ablehnung eines Antrags beziehungsweise eines Abänderungs- oder Ergänzungsantrags,
- Überweisung an einen Ausschuss,
- Beschluss einer weiteren Lesung,
- Vertagung,
- Überweisung an den Landeskirchenrat.
(
3
)
1 Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. 2 Sie hat geheim und durch Stimmzettel zu erfolgen, falls ein Mitglied dies verlangt.
(
4
)
1 Beschlüsse zu Sachfragen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen (Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung). 2 Änderungen der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Synodalen, mindestens jedoch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode (Artikel 60 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung).
(
5
)
1 Bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen kann auf das Auszählen der Stimmen verzichtet werden. 2 Wird die Beschlussfähigkeit der Synode angezweifelt, so ist die Auszählung der Stimmen oder auf Antrag der Namensaufruf der Synodalen vorzunehmen. 3 Dies kann auch unmittelbar nach der Abstimmung geschehen.
(
6
)
1 Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nicht mitstimmen.2# Das betroffene Mitglied darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landessynode bei der Verhandlung anwesend sein, hat sich aber vor der Abstimmung aus dem Sitzungsraum zu entfernen. 2 Dies gilt nicht für Wahlen.
#§ 22
Fragestunde
(
1
)
Bei jeder Tagung der Landessynode soll Gelegenheit gegeben werden, in öffentlicher Sitzung Anfragen von Mitgliedern der Landessynode zu beantworten, die für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung sind.
(
2
)
1 Umfangreiche Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich an das Präsidium der Landessynode zu richten und können schriftlich beantwortet werden. 2 Die Antwort wird in diesem Fall den Synodalen mit den Synodenunterlagen zur Kenntnis gegeben; der Anfragende kann in der Fragestunde eine Zusatzfrage stellen.
(
3
)
Sonstige Anfragen sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Tagung schriftlich an das Präsidium der Landessynode zu richten.
#§ 23
Hausrecht
1 Das Präsidium der Landessynode übt im Plenarsaal und in dazugehörigen Räumen das Hausrecht aus. 2 Ihm obliegt die Entscheidung über die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen und der Verteilung von Materialien.
#§ 24
Verhandlungsniederschriften
(
1
)
Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen der Landessynode sind Niederschriften zu fertigen.
(
2
)
Die Verhandlungsniederschriften müssen enthalten:
- die Namen der anwesenden Mitglieder und die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Anträge und Beschlüsse im Wortlaut,
- die Tagesordnung und die Namen sowie die Reihenfolge der Redner zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
- Eingaben und deren Erledigung,
- bei Abstimmungen das Abstimmungsergebnis,
- bei Wahlen die Namen der Gewählten, gegebenenfalls mit Angabe der Stimmzettel,
- Vorgänge und Äußerungen, welche eine Verweisung zur Ordnung, das Entziehen des Wortes oder eine Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung zur Folge gehabt haben.
(
3
)
Vorlagen, einführende Referate sowie schriftliche Anträge und Berichte sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen.
(
4
)
1 Der gesamte Verlauf der Synodaltagung wird elektronisch aufgezeichnet. 2 Die Aufzeichnungen sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen Dritten nur mit Genehmigung des Präsidiums zugänglich gemacht werden.
(
5
)
Jedes bei der Abstimmung unterlegene Mitglied kann verlangen, namentlich mit seiner vom Beschluss abweichenden Meinung in die Niederschrift aufgenommen zu werden.
(
6
)
Die Niederschrift wird von dem Präses sowie den Schriftführern unterzeichnet.
(
7
)
Die von der Landessynode gefassten Beschlüsse werden in einem Beschlussprotokoll zusammengefasst, welches allen Mitgliedern der Landessynode zuzuleiten ist.
#§ 25
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Zur Vorbereitung der Entscheidungen der Landessynode bestehen folgende Ausschüsse:
- ein Wahlvorbereitungsausschuss,
- ein Ausschuss für Gottesdienst, Gemeindeaufbau und Theologie,
- ein Ausschuss für Kinder, Jugend und Bildung,
- ein Ausschuss für ökumenische, gesamtkirchliche und Öffentlichkeitsfragen,
- ein Ausschuss für Diakonie und soziale Fragen,
- ein Rechts- und Verfassungssausschuss,
- ein Haushalts- und Finanzausschuss,
- ein Rechnungsprüfungsausschuss,
- ein Beschwerdeausschuss.
2 Für besondere Aufgaben können weitere Ausschüsse gebildet werden.
(
2
)
Die Ausschüsse werden aus der Mitte der Landessynode gebildet.
(
3
)
Die Ausschüsse bleiben bis zur konstituierenden Tagung der neuen Landessynode zuständig.
#§ 26
Zusammensetzung der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Landessynode setzt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse fest und wählt diese. 2 Einem Ausschuss sollen mindestens sechs Mitglieder angehören.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Präsidiums der Landessynode, der Landesbischof und der Präsident des Landeskirchenamtes werden keinem Ausschuss zugeordnet. 2 Sie haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(
3
)
1 Jeder Synodale soll, mit Ausnahme der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, des Wahlvorbereitungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, nur einem Ausschuss angehören, unbeschadet der Möglichkeit der Zugehörigkeit zu Sonderausschüssen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2. 2 Der Synodale wird auch im Ausschuss durch seinen Stellvertreter vertreten; auf Vorschlag des Präsidiums kann die Landessynode in Einzelfällen für die jeweilige Tagung eine davon abweichende Regelung treffen.
(
4
)
1 Die Zuordnung der beratenden Teilnehmer nach § 7 Absatz 1 und 2 zu den einzelnen Ausschüssen wird in Absprache mit dem Präsidium geregelt. 2 Die beratenden Teilnehmer sind den Ausschussmitgliedern mit Ausnahme des Stimmrechts gleichgestellt.
#§ 27
Arbeitsweise der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2 Die Geschäftsführung kann dem jeweils zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes oder einem Referatsleiter übertragen werden. 3 Darüber hinaus ist von den Ausschüssen für die Amtsperiode der Synode oder von Sitzung zu Sitzung ein Schriftführer zu bestellen. 4 Zum Schriftführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dezernenten ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes bestellt werden.
(
2
)
Die Ausschüsse können die zur Bearbeitung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vom Landeskirchenamt anfordern und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes zur Auskunftserteilung zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(
3
)
1 Der Vorsitzende beruft den Ausschuss im Einvernehmen mit dem Präses unter Angabe der Tagesordnung bei Bedarf auch außerhalb einer Synodaltagung ein. 2 Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, das Präsidium oder der Landeskirchenrat es verlangt. 3 Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. 4 Sie soll zwei Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder abgesandt sein.
(
4
)
Die Einladungen zu Ausschusssitzungen außerhalb einer Synodaltagung sowie die Tagesordnung sind der Geschäftsstelle der Landessynode zur Kenntnis zuzuleiten.
(
5
)
1 Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder der Landessynode und die Berater nach § 7 Absatz 1 und 2 können an den Sitzungen aller Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen. 3 Die stellvertretenden Mitglieder der Landessynode nehmen an den Ausschusssitzungen außerhalb der Tagungen der Landessynode nicht teil. 4 Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.
#§ 28
Ständige Ausschüsse
(
1
)
1 Ausschüsse nach § 25 können als Ständige Ausschüsse tagen oder mit der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte Ständige Ausschüsse bilden. 2 Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Präsidiums; das Einvernehmen mit dem Präses für die Einberufung zu einzelnen Sitzungen (§ 27 Absatz 3 Satz 1) ist entbehrlich.
(
2
)
1 Wird ein Ständiger Ausschuss aus der Mitte des Ausschusses gebildet, dem nicht alle Ausschussmitglieder angehören, ist zugleich festzulegen, ob und welche über die Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen hinausgehenden Kompetenzen dem Ständigen Ausschuss übertragen werden sollen, die ansonsten dem gesamten Ausschuss zugewiesen sind. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses.
(
3
)
Für Ausschüsse im Sinne des Absatzes 2 gilt:
- Die Einladungen zu den Sitzungen des Ständigen Ausschusses sowie die Protokolle sind auch an die Mitglieder des Ausschusses zu versenden, die dem Ständigen Ausschuss nicht angehören.
- Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit allen Rechten teilzunehmen.
- Besondere Kompetenzen gemäß Absatz 2 Satz 1 können nicht übertragen werden, wenn dem Ständigen Ausschuss weniger als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses angehören,
§ 29
Einbringung der Ergebnisse in die Landessynode
(
1
)
Zu jedem Beratungsgegenstand bestimmen die Ausschüsse einen Berichterstatter; die Berichterstattung über besonders umfangreiche Gegenstände kann geteilt werden.
(
2
)
1 Die Berichterstattung ist in der Regel mündlich; Ausschussanträge sind jedoch stets schriftlich vorzulegen. 2 Die Landessynode kann für wichtige Gegenstände schriftliche Berichterstattung beschließen; in diesem Falle steht einer etwaigen Ausschussminderheit das Recht zu, eine Begründung einer abweichenden Ansicht vom Ausschussbericht als besondere Beilage anzufügen.
(
3
)
1 Gegenstände, die an einen Ausschuss überwiesen worden sind, werden aufgrund der Vorlage des Ausschusses in der Landessynode erneut beraten. 2 Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, ist die Vorlage des federführenden Ausschusses vorrangig Beratungsgrundlage.
#§ 30
Beschlussfähigkeit der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse der Ausschüsse kommen dadurch zustande, dass die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder einem Antrag zustimmt.
(
2
)
1 Das Wort in einer Ausschusssitzung können nicht dem Ausschuss angehörende Mitglieder der Landessynode nur ergreifen, wenn die Mehrzahl der anwesenden Ausschussmitglieder zustimmt; dies gilt auch für Gäste, die auf Beschluss der Ausschussmitglieder an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen können. 2 § 26 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
#§ 31
Kostenerstattung
1 Die Mitglieder der Landessynode haben Anspruch auf Reisekosten nach Maßgabe des kirchlichen Rechts. 2 Darüber hinaus erhalten Synodale, denen ein Verdienstausfall oder ein anderer finanzieller Nachteil entsteht, auf Antrag eine Entschädigung. 3 Die Entschädigung bemisst sich nach Sitzungstagen in der Unterscheidung zwischen vollen und halben Sitzungstagen. 4 Nähere Festlegungen, insbesondere über die Höhe der Entschädigung, trifft auf gemeinsamen Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses und des Rechts- und Verfassungsausschusses sowie im Benehmen mit dem Kollegium des Landeskirchenamtes das Präsidium der Landessynode.
#§ 32
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle der Landessynode befindet sich im Landeskirchenamt. 2 Dort wird ein laufendes Verzeichnis über alle Vorlagen und sonstigen an die Landessynode gerichteten Eingänge geführt. 3 Die Eingänge selbst werden zu den Sachakten des Landeskirchenamtes genommen und mit diesen dem Präsidium der Landessynode vorgelegt. 4 Dieses fasst die erforderlichen geschäftsleitenden Beschlüsse (zum Beispiel Überweisungen an einen Ausschuss, Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Tagung, Einholung von Stellungnahmen des Landeskirchenamtes).
(
2
)
1 Die Eingänge und die darauf gefassten geschäftsleitenden Beschlüsse des Präsidiums der Landessynode werden zu Beginn der nächsten Tagung zur Kenntnis der Landessynode gebracht. 2 Die Vorlagen des Landeskirchenamtes, des Landeskirchenrates und aus der Landessynode werden vervielfältigt und an die Synodalen verteilt. 3 Alle an die Landessynode gerichteten Eingänge sind alsbald dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu bringen.
#§ 33
Sprachregelung
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 34
Änderungen und Auslegung der Geschäftsordnung
(
1
)
Änderungen der Geschäftsordnung sowie Abweichungen im Einzelfall bedürfen einer Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode.
(
2
)
Über Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Rechts- und Verfassungsausschuss der Landessynode endgültig.
#§ 35
Schlussbestimmungen
1 Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Landessynode in Kraft und gilt für die Dauer der Amtsperiode der Landessynode. 2 Ihre Weitergeltung bedarf der Bestätigung durch die nachfolgende Landessynode. 3 Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn die Landessynode auf ihrer ersten Tagung keinen abweichenden Beschluss fasst.
#
1 ↑ § 4 Absatz 3 und 4 Synodenwahlgesetz(3) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Stimmen auf sich vereinigt, die mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entspricht. (4) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nichtgewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
1 ↑ § 4 Absatz 3 und 4 Synodenwahlgesetz(3) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Stimmen auf sich vereinigt, die mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entspricht. (4) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für einen Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden; Stimmenthaltung ist zulässig. Kommt nicht für so viele Kandidaten, wie zu wählen sind, die erforderliche Mehrheit zustande, so findet unter den nichtgewählten Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Vor jedem weiteren Wahlgang scheidet derjenige Kandidat aus, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit wird der Ausscheidende durch Los bestimmt.
#
2 ↑ Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied der Landessynode selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.
2 ↑ Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn ein Beschluss einem Mitglied der Landessynode selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Persönliche Beteiligung liegt nicht vor, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.