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#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung der Kammer für Liturgie der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 28. April 2015
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S.183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Zur Förderung und Koordinierung der liturgischen und homiletischen Facharbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird eine Kammer für Liturgie eingesetzt. 2 Sie berät grundsätzliche Fragen der Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten.
(
2
)
Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung der landeskirchlichen Leitungsorgane zu gottesdienstlichen Fragen,
- Rezeption der Agendenarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Vorbereitung von deren Umsetzung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
- Rezeption und Vorbereitung der Umsetzung der Ergebnisse aus den liturgischen Fachkonferenzen und Ausschüssen,
- Aufbereitung und liturgiewissenschaftliche Begleitung von Entwicklungen im Gottesdienst in der Evangelischen Kirche und in der Ökumene,
- Aufnahme und Weiterentwicklung neuer und alternativer Gottesdienstformate,
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Agenden und liturgierechtlichen Fragen in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
- Erarbeitung von Modellen und Entwürfen für besondere Gottesdienstsituationen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und
- Beratung der Arbeitsstelle Gottesdienst in fachlichen Fragen.
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Der Kammer gehören an:
- der Gottesdienstbeauftragte der Landeskirche,
- der Pfarrer der Arbeitsstelle Gottesdienst,
- das von der Landeskirche in die Liturgische Konferenz der EKD entsandte Mitglied,
- das von der Landeskirche in den Liturgischen Ausschuss der VELKD entsandte Mitglied,
- das von der Landeskirche in den Liturgischen Ausschuss der UEK entsandte Mitglied,
- zwei Ordinierte mit besonderer Qualifikation in liturgischen Fragen,
- ein Kirchenmusiker und
- ein Vertreter aus den Kommunitäten.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kammer nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden für die Dauer von vier Jahren durch das Landeskirchenamt berufen. 2 Nachberufungen erfolgen für den Rest des laufenden Berufungszeitraums. 3 Die Kammer kann bis zu zwei weitere Mitglieder für den jeweils laufenden Berufungszeitraum hinzuberufen.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Die Kammer tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
1 Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 2 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
3
)
1 Die Kammer bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Kammer kann die Sitzungsleitung abweichend regeln.
(
4
)
1 Für einzelne Themen und Aufgaben kann die Kammer zeitlich befristet Arbeitsgruppen bilden, zu denen weitere Personen als Mitglieder hinzugezogen werden können. 2 Die Arbeitsgruppen arbeiten der Kammer zu.
(
5
)
Die Geschäftsführung der Kammer und die Erledigung laufender Aufgaben zwischen den Sitzungen erfolgt durch die Arbeitsstelle Gottesdienst der EKM.
#§ 4
Sprachregelung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.