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Ordnung der Kammer für Liturgie der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 28. April 2015

(ABl. S. 154)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S.183) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Zur Förderung und Koordinierung der liturgischen und homiletischen Facharbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird eine Kammer für Liturgie eingesetzt. Sie berät grundsätzliche Fragen der Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten.
( 2 ) Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der landeskirchlichen Leitungsorgane zu gottesdienstlichen Fragen,
  2. Rezeption der Agendenarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Vorbereitung von deren Umsetzung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  3. Rezeption und Vorbereitung der Umsetzung der Ergebnisse aus den liturgischen Fachkonferenzen und Ausschüssen,
  4. Aufbereitung und liturgiewissenschaftliche Begleitung von Entwicklungen im Gottesdienst in der Evangelischen Kirche und in der Ökumene,
  5. Aufnahme und Weiterentwicklung neuer und alternativer Gottesdienstformate,
  6. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Agenden und liturgierechtlichen Fragen in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
  7. Erarbeitung von Modellen und Entwürfen für besondere Gottesdienstsituationen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und
  8. Beratung der Arbeitsstelle Gottesdienst in fachlichen Fragen.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kammer gehören an:
  1. der Gottesdienstbeauftragte der Landeskirche,
  2. der Pfarrer der Arbeitsstelle Gottesdienst,
  3. das von der Landeskirche in die Liturgische Konferenz der EKD entsandte Mitglied,
  4. das von der Landeskirche in den Liturgischen Ausschuss der VELKD entsandte Mitglied,
  5. das von der Landeskirche in den Liturgischen Ausschuss der UEK entsandte Mitglied,
  6. zwei Ordinierte mit besonderer Qualifikation in liturgischen Fragen,
  7. ein Kirchenmusiker und
  8. ein Vertreter aus den Kommunitäten.
( 2 ) Die Mitglieder der Kammer nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden für die Dauer von vier Jahren durch das Landeskirchenamt berufen. Nachberufungen erfolgen für den Rest des laufenden Berufungszeitraums. Die Kammer kann bis zu zwei weitere Mitglieder für den jeweils laufenden Berufungszeitraum hinzuberufen.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Die Kammer tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen.
( 2 ) Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Die Kammer bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kammer kann die Sitzungsleitung abweichend regeln.
( 4 ) Für einzelne Themen und Aufgaben kann die Kammer zeitlich befristet Arbeitsgruppen bilden, zu denen weitere Personen als Mitglieder hinzugezogen werden können. Die Arbeitsgruppen arbeiten der Kammer zu.
( 5 ) Die Geschäftsführung der Kammer und die Erledigung laufender Aufgaben zwischen den Sitzungen erfolgt durch die Arbeitsstelle Gottesdienst der EKM.
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§ 4
Sprachregelung

Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.