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Ordnung des Landesausschusses
des Deutschen Evangelischen Kirchentages in Mitteldeutschland

Vom 27. Mai 2014

(ABl. 2015 S. 226 )

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

( 1 ) 1Der Landesausschuss des Deutschen Evangelischen Kirchentages in Mitteldeutschland wird durch Vereinigung und in Fortführung der Tradition der Landesausschüsse der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gebildet. 2Er ist verantwortlich für die Kirchentagsarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM).
( 2 ) 1Der Landesausschuss regelt seine Angelegenheiten im Sinne der Ordnung des Deutschen Evangelischen Kirchentages (DEKT) selbständig. 2Dabei macht er sich die Aussage aus dessen Präambel zu eigen: „Der Deutsche Evangelische Kirchentag will Menschen zusammenführen, die nach dem christlichen Glauben fragen. 3Er will evangelische Christen sammeln und im Glauben stärken. 4Er will zur Verantwortung in der Kirche befähigen und zur Gemeinschaft der weltweiten Christenheit beitragen."
( 3 ) Der Landesausschuss gehört der Konferenz der Landesausschüsse des DEKT an.
( 4 ) 1Der Landesausschuss ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und unterliegt ihrem Werkegesetz. 2Er arbeitet als solches grundsätzlich eigenverantwortlich. 3Zur bestmöglichen Erfüllung seiner Aufgaben stimmt er seine Arbeit mit den kirchlichen Körperschaften ab (§ 9 Werkegesetz).
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) 1Der Landesausschuss hat die Aufgabe, in seinem Verantwortungsbereich die Kirchentagsarbeit anzuregen und zu koordinieren, sowie Kirchentage und ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. 2Er stimmt sich hierzu mit den Kirchenkreisen, den Kirchengemeinden vor Ort und den landeskirchlichen Gremien ab.
( 2 ) 1Zur Durchführung von Kirchentagen und ähnlichen Veranstaltungen kann der Landesausschuss regionale vorbereitende Ausschüsse einsetzen. 2Zur Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit solcher Veranstaltungen kann auf Beschluss des Landesausschusses ein eingetragener Verein gegründet werden.
( 3 ) 1Der Landesausschuss ist mitverantwortlich für die Vorbereitung und Nacharbeit der Deutschen Evangelischen Kirchentage. 2Er fördert im Rahmen der Vorbereitung die Verbindung zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, deren Einrichtungen, Werken und Verbänden, sowie den politischen, sozialen, kulturellen Gruppen einerseits und den Organen des DEKT andererseits (§ 16 Ordnung des DEKT).
( 4 ) Der Landesausschuss beachtet besonders die Zusammenarbeit mit benachbarten Landesausschüssen.
( 5 ) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 2
Organe

Die für die Kirchentagsarbeit in der EKM verantwortlichen Organe sind:
  1. der Landesausschuss,
  2. der Leitungskreis.
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§ 3
Der Landesausschuss

( 1 ) 1Zum Landesausschuss gehört, wer zur Mitarbeit bereit ist und durch den Landesausschuss berufen wird. 2Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ausscheiden. 3Der Leitungskreis überprüft in der Regel nach sechs Jahren den Mitgliederbestand. 4Dabei kann er im Benehmen mit dem Landesausschuss Berufungen beenden.
( 2 ) Im Landesausschuss sollen Personen aus den Bereichen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Frauenarbeit, der Männerarbeit und der Diakonie vertreten sein.
( 3 ) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin oder eines Vertreters der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist erwünscht.
( 4 ) Dem Landesausschuss sollen mindestens 15 und nicht mehr als 20 Mitglieder angehören. Bei seiner Zusammensetzung soll auf eine angemessene Vertretung der Regionen, der Generationen und auf eine ausgewogene Verteilung der Sitze auf Männer und Frauen geachtet werden.
( 5 ) Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Landesausschusses darf ein hauptberufliches geistliches Amt in einer der Mitgliedskirchen der ACK innehaben.
( 6 ) Zu den Sitzungen des Landesausschusses sind als Gäste mit Rede- und Antragsrecht einzuladen:
  1. die gewählten Mitglieder des Präsidiums des DEKT aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  2. die oder der Vorsitzende der Konferenz der Landesausschüsse,
  3. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des DEKT oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung,
  4. die zuständige Dezernatsleitung im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder eine von ihr bestimmte Vertretung,
  5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesausschüsse der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 7 ) Der Landesausschuss kann weitere Gäste eingeladen.
( 8 ) 1Der Landesausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. 2Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Landesausschuss einberufen werden.
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§ 4
Der Leitungskreis

( 1 ) 1Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte für sechs Jahre in den Leitungskreis
  1. zwei Vorsitzende; der Leitungskreis bestimmt unter ihnen den 1. und den 2. Vorsitz,
  2. bis zu drei weitere Personen.
2Dem Leitungskreis gehört außerdem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach § 5 an.
( 2 ) Bei der Wahl des Leitungskreises soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Regionen, den Geschlechtern, sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Landeskirche geachtet werden.
( 3 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Leitungskreises soll in der darauf folgenden Landesausschusssitzung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.
( 4 ) Der Leitungskreis ist gegenüber dem Landesausschuss rechenschaftspflichtig.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Der Landesausschuss trifft die Entscheidung darüber, ob es eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Geschäftsführung gibt.
( 2 ) 1Soll eine haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführung bestellt werden, unterbreitet der Leitungskreis einen Personalvorschlag. 2Der Landesausschuss bestellt danach auf der Basis des beschlossenen und genehmigten Haushaltsplanes die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. 3Art, Dauer, Umfang und Vergütung des Dienstverhältnisses werden vertraglich geregelt. 4Ein Arbeitsvertrag wird durch das Landeskirchenamt geschlossen.
( 3 ) 1Sofern keine haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführung berufen ist, wählt der Landesausschuss aus seiner Mitte eine ehrenamtliche Geschäftsführerin oder einen ehrenamtlichen Geschäftsführer, in der Regel für zwei Jahre. 2Eine Wiederwahl ist möglich.
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§ 6
Finanzen

( 1 ) 1Die Geschäftsführung legt dem Landesausschuss jährlich einen Haushaltplan und eine Jahresrechnung zur Beschlussfassung vor. 2Der Landesausschuss legt Haushaltsplan und Rechnung dem Landeskirchenamt vor.
( 2 ) Die Einnahmen des Landesausschusses sind für Zwecke des Kirchentages zu verwenden.
( 3 ) Haushalt und Jahresrechnung unterliegen der Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 7
Bestätigung und Änderung der Ordnung

( 1 ) Abstimmungen über Anträge zur Änderung der Ordnung erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
( 2 ) Anträge zur Änderung der Ordnung müssen mit der Einladung zur Landesausschusssitzung versandt worden sein.
( 3 ) Die Ordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung des Deutschen Evangelischen Kirchentages.
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§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung wurde vom Kollegium des Landeskirchenamtes nach Beschluss durch die Landesausschüsse beschlossen.
( 2 ) 1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung für den Landesausschuss des Deutschen Evangelischen Kirchentages in der Kirchenprovinz Sachsen vom 28. November 1992 (ABl. EKKPS 1993 S. 14),
  2. die Ordnung des Landesausschusses des Evangelischen Kirchentages Thüringen vom 22. April/ 6. Mai/ 29. Mai 1996 (ABl. ELKTh S. 116).

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