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Ordnung der Bildungskammer
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Bildungskammerordnung – BikO)

Vom 17. November 2015

(ABl. S. 274)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck und Zuordnung

( 1 ) Die Bildungskammer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: „Bildungskammer“) berät und unterstützt den Landeskirchenrat und das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen der evangelischen Bildungsverantwortung und des kirchlichen Bildungshandelns.
( 2 ) Sie ist eine dem für das Handlungsfeld Bildung zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes zugeordnete ständige Arbeitsgruppe.
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§ 2
Aufgaben

Im Auftrag des Landeskirchenrates oder des Landeskirchenamtes erfüllt die Bildungskammer insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie macht auf Entwicklungen des öffentlichen und des kirchlichen Bildungshandelns aufmerksam und formuliert hierzu aktuelle Fragestellungen.
  2. Sie gibt Empfehlungen für Stellungnahmen und Anregungen für kirchliches Bildungshandeln.
  3. Sie erarbeitet Expertisen zu spezifischen Fragestellungen der öffentlichen und kirchlichen Bildungspolitik und Bildungsarbeit.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Der Bildungskammer gehören an:
  1. zwei vom Landeskirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufene Personen mit ausgewiesenen Kompetenzen für Fragen der evangelischen Bildungsverantwortung und des evangelischen Bildungshandelns,
  2. die für das Handlungsfeld Bildung zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Dezernat zugeordneten, für inhaltliche Fragen des kirchlichen Bildungshandelns zuständigen Referate,
  3. weitere vom Landeskirchenrat für die Dauer von drei Jahren berufene sachverständige Personen.
( 2 ) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind erneute Berufungen zulässig.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Die Bildungskammer tritt auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen.
( 2 ) Aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt die Bildungskammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist stets die Dezernentin oder der Dezernent gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2.
( 3 ) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Bildungskammer wird eine Referatsleiterin oder ein Referatsleiter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende kann Gäste zur Mitwirkung an der Beratung einzelner oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung der Bildungskammer einladen.
( 5 ) Zur näheren Regelung des Geschäftsganges kann sich die Bildungskammer eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.