.Ordnung der Bildungskammer
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung der Bildungskammer
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Bildungskammerordnung – BikO)
Vom 17. November 2015
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Zweck und Zuordnung
(
1
)
Die Bildungskammer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: „Bildungskammer“) berät und unterstützt den Landeskirchenrat und das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen der evangelischen Bildungsverantwortung und des kirchlichen Bildungshandelns.
(
2
)
Sie ist eine dem für das Handlungsfeld Bildung zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes zugeordnete ständige Arbeitsgruppe.
#§ 2
Aufgaben
Im Auftrag des Landeskirchenrates oder des Landeskirchenamtes erfüllt die Bildungskammer insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie macht auf Entwicklungen des öffentlichen und des kirchlichen Bildungshandelns aufmerksam und formuliert hierzu aktuelle Fragestellungen.
- Sie gibt Empfehlungen für Stellungnahmen und Anregungen für kirchliches Bildungshandeln.
- Sie erarbeitet Expertisen zu spezifischen Fragestellungen der öffentlichen und kirchlichen Bildungspolitik und Bildungsarbeit.
§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Der Bildungskammer gehören an:
- zwei vom Landeskirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufene Personen mit ausgewiesenen Kompetenzen für Fragen der evangelischen Bildungsverantwortung und des evangelischen Bildungshandelns,
- die für das Handlungsfeld Bildung zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Dezernat zugeordneten, für inhaltliche Fragen des kirchlichen Bildungshandelns zuständigen Referate,
- weitere vom Landeskirchenrat für die Dauer von drei Jahren berufene sachverständige Personen.
(
2
)
In den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind erneute Berufungen zulässig.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Die Bildungskammer tritt auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen.
(
2
)
1 Aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt die Bildungskammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist stets die Dezernentin oder der Dezernent gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2.
(
3
)
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Bildungskammer wird eine Referatsleiterin oder ein Referatsleiter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende kann Gäste zur Mitwirkung an der Beratung einzelner oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung der Bildungskammer einladen.
(
5
)
Zur näheren Regelung des Geschäftsganges kann sich die Bildungskammer eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.