.Gesetzesvertretende Verordnung zur Abgabe
Vom 1. Juli 2016 (ABl. S. 138),
§ 1
#§ 2
§ 3
Gesetzesvertretende Verordnung zur Abgabe
einer Optionserklärung zur Anwendung des
§ 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
Vom 1. Juli 2016 (ABl. S. 138),
zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 11).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 11.12.2020 | § 3 Abs. 2 | geändert | ||
2 | 09.12.2022 | § 3 Abs. 2 | geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 und 82 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Vollmacht
(
1
)
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle zu erklären, dass die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden (Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz).
(
2
)
Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- die Kirchengemeinden, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände,
- die Kirchenkreise, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
§ 2
Widerruf
(
1
)
Kirchliche Körperschaften können bis zum Ablauf des 30. September 2016 beim Landeskirchenamt beantragen, dass die für sie geltende Optionserklärung nicht abgegeben wird.
(
2
)
1 Die Optionserklärung für eine kirchliche Körperschaft kann nur vom Landeskirchenamt auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft widerrufen werden. 2 Der Antrag kann bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
(
3
)
Dem Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist stattzugeben, wenn durch die kirchliche Körperschaft der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und mit der Ablehnung des Antrags wirtschaftliche Nachteile verbunden wären.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 tritt diese Verordnung außer Kraft.
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1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 103) erfolgt.
1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 14. April 2021 (ABl. S. 103) erfolgt.
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2 ↑ Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2022 in Kraft, sofern die Geltung des § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 27 Absatz 22a Umsatzsteuergesetz in seiner am 9. Dezember 2022 geltenden Fassung über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert wird.
2 ↑ Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2022 in Kraft, sofern die Geltung des § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 27 Absatz 22a Umsatzsteuergesetz in seiner am 9. Dezember 2022 geltenden Fassung über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert wird.
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3 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 20. April 2023 (ABl. S. 106) erfolgt.
3 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 20. April 2023 (ABl. S. 106) erfolgt.