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Geltungszeitraum von: 01.04.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Verwaltungsanordnung über die Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Besetzungs- und Ausschreibungs-VerwAO)

Vom 10. März 2009

(ABl. S. 102)

Aufgrund der Beschlüsse der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. Februar 2006 (ABl. EKM S. 101) und der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 25. Februar 2006 sowie von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183) erlässt das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland die folgende Verwaltungsanordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Verwaltungsanordnung regelt die Ausschreibung von zu besetzenden Stellen in Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, ihrer Untergliederungen sowie der rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke und Stiftungen; ausgenommen sind die der Landeskirche und den Kirchenkreisen zugeordneten Stellen im Verkündigungsdienst sowie die Stellen der Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen.
( 2 ) Auf die ausgeschriebenen Stellen können sich privat- und öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bewerben.
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§ 2
Koordinierung durch die Stellenbörse

Alle zu besetzenden Stellen sind der zentralen Koordinierungs- und Beratungsstelle (Stellenbörse) im Landeskirchenamt zu melden. Die Stellenbörse führt das Verfahren entsprechend dieser Verwaltungsanordnung und den Vorgaben der ausschreibenden Stelle für die landeskirchlichen Stellen durch und koordiniert das Verfahren für die Stellen in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
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§ 3
Vorrang von Bewerbern und Bewerberinnen aus der verfassten Kirche

Bei der Besetzung von Stellen sind geeignete Bewerber und Bewerberinnen, die bereits bei Dienstgebern der verfassten Kirche beschäftigt sind, vorrangig zu berücksichtigen.
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§ 4
Grundsatz der Ausschreibung

( 1 ) Die zu besetzenden Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben.
( 2 ) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
  1. die Stelle im Rahmen des Personalsicherungsprogramms mit einem bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Mitarbeiterin besetzt werden soll,
  2. ein dringendes dienstliches Interesse an der Umsetzung eines bestimmten Mitarbeiters oder einer bestimmten Mitarbeiterin besteht,
  3. eine besonders eingerichtete Projektstelle besetzt werden soll.
Auch in anderen Fällen kann mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung auf die Ausschreibung verzichtet werden.
( 3 ) Die Verpflichtung zur Ausschreibung von Kirchenbeamtenstellen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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§ 5
Interne Ausschreibung

( 1 ) Zu besetzende Stellen sind zunächst im Geltungsbereich dieser Verwaltungsanordnung unter Beteiligung der Stellenbörse auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann in dringenden Fällen mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung abgekürzt werden.
( 2 ) Die Ausschreibung ist im Internet (passwortgeschützt), im Intranet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, in einem entsprechenden E-Mail-Verteiler (z. B. Personalsachbearbeiter), an geeigneten Stellen an den Standorten im Bereich dieser Verwaltungsanordnung sowie – wenn die Frist es erlaubt – im Mitteilungsblatt „EKM intern“ vorzunehmen.
( 3 ) Von einer internen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn offensichtlich kein Mitarbeiter und keine Mitarbeiterin die erforderlichen Voraussetzungen für die Stelle erfüllt und die interne Ausschreibung deshalb eine bloße Formalität wäre. Die Mitarbeitervertretung ist vor der offenen Ausschreibung entsprechend zu informieren.
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§ 6
Offene Ausschreibung

Die offene Ausschreibung ist erst dann zulässig, wenn die Maßnahmen der internen Besetzung und die einmalige Ausschreibung gemäß § 5 Absatz 1 und 2 nicht zum Erfolg geführt haben. § 5 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über die Besetzung und Ausschreibung von Stellen der in privat- und öffentlich-rechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 4. April 2006 (ABl. EKM S. 127) außer Kraft.
( 2 ) Die Geltungsdauer dieser Verwaltungsanordnung wird durch die Laufzeit des Sozialplanes im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und des Sozialplanes des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bestimmt.
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