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§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für die Kammer Kirche und Tourismus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 14. Februar 2017
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S.183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Aufgabe
(1) 1In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland befinden sich viele Orte, Plätze und Wege mit hohem spirituell-touristischem Potential. 2Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland unterstützt Eigentümer und Initiativen bei der Aufgabe, dieses Potential zu nutzen. 3Sie zeigt sich damit als lebendige Kirche mit geistiger, spiritueller und kultureller Tradition.
(2) 1Zur Förderung und Koordinierung dieses Anliegens wird eine Kammer für Kirche und Tourismus gebildet und dem Dezernat Gemeinde im Landeskirchenamt der EKM zugeordnet. 2Die Kammer ist Ansprechpartner der Landeskirche für Fragen von Kirche und Tourismus innerhalb und außerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(3) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung der Landeskirche mitsamt den landeskirchlichen Einrichtungen und Werken zu Aspekten der Zusammenarbeit mit staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Institutionen aus dem Bereich des Tourismus,
- die Unterstützung der Landeskirche bei konzeptionellen Überlegungen und Planungen,
- die Entsendung von Mitgliedern der Kammer in entsprechende externe Gremien in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
- die Bündelung der Kompetenzen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in den Themenfeldern von Kirche und Tourismus,
- der Dialog mit den staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Institutionen aus dem Bereich des Tourismus auf Landes- und Bundesebene,
- die Anregung von Fortbildungen, Konferenzen und andere Aktivitäten mit dem Schwerpunkt „Kirche und Tourismus“ sowie Begleitung entsprechender Projekte,
- Vorschläge für die Berufung in die Kammer.
§ 2
Zusammensetzung
(1) 1Die Kammer besteht aus bis zu acht stimmberechtigten Mitgliedern, darunter ein Vertreter des zuständigen Dezernates im Landeskirchenamt. 2Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch das Landeskirchenamt berufen.
(2) Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht können durch die Kammer für einen befristeten Zeitraum zur Mitarbeit eingeladen werden.
(3) Ein ausgeglichenes Verhältnis bezogen auf die Strukturen der Landeskirche und der Regionen soll bei der Berufung angestrebt werden.
(4) Der Beirat kann bei Bedarf zu einzelnen Sitzungen externe Fachleute als Gäste einladen.
#§ 3
Arbeitsweise
(1) Die Kammer tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Die Kammer bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) 1Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 2Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) 1Für einzelne Themen und Aufgaben kann die Kammer zeitlich befristete Arbeitsgruppen bilden. 2Zu den Arbeitsgruppen können weitere Personen als außerordentliche Mitglieder hinzugezogen werden.
(5) Die Kammer erstattet einmal jährlich schriftlich Bericht über seine Arbeit gegenüber dem Landeskirchenamt, Dezernat Gemeinde.
(6) 1Die für die Arbeit der Kammer gewährten Haushaltsmittel des Landeskirchenamtes werden durch den Vorsitzenden verwaltet. 2Die Prüfung erfolgt durch die entsprechenden Prüfeinrichtungen der Landeskirche.
#§ 4
Sprachregelung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 14. Februar 2017 in Kraft.