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#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für die Kammer Kirche und Tourismus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 14. Februar 2017
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nr. 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S.183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Aufgabe
(
1
)
1 In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland befinden sich viele Orte, Plätze und Wege mit hohem spirituell-touristischem Potential. 2 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland unterstützt Eigentümer und Initiativen bei der Aufgabe, dieses Potential zu nutzen. 3 Sie zeigt sich damit als lebendige Kirche mit geistiger, spiritueller und kultureller Tradition.
(
2
)
1 Zur Förderung und Koordinierung dieses Anliegens wird eine Kammer für Kirche und Tourismus gebildet und dem Dezernat Gemeinde im Landeskirchenamt der EKM zugeordnet. 2 Die Kammer ist Ansprechpartner der Landeskirche für Fragen von Kirche und Tourismus innerhalb und außerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
3
)
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung der Landeskirche mitsamt den landeskirchlichen Einrichtungen und Werken zu Aspekten der Zusammenarbeit mit staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Institutionen aus dem Bereich des Tourismus,
- die Unterstützung der Landeskirche bei konzeptionellen Überlegungen und Planungen,
- die Entsendung von Mitgliedern der Kammer in entsprechende externe Gremien in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
- die Bündelung der Kompetenzen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in den Themenfeldern von Kirche und Tourismus,
- der Dialog mit den staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Institutionen aus dem Bereich des Tourismus auf Landes- und Bundesebene,
- die Anregung von Fortbildungen, Konferenzen und andere Aktivitäten mit dem Schwerpunkt „Kirche und Tourismus“ sowie Begleitung entsprechender Projekte,
- Vorschläge für die Berufung in die Kammer.
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die Kammer besteht aus bis zu acht stimmberechtigten Mitgliedern, darunter ein Vertreter des zuständigen Dezernates im Landeskirchenamt. 2 Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch das Landeskirchenamt berufen.
(
2
)
Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht können durch die Kammer für einen befristeten Zeitraum zur Mitarbeit eingeladen werden.
(
3
)
Ein ausgeglichenes Verhältnis bezogen auf die Strukturen der Landeskirche und der Regionen soll bei der Berufung angestrebt werden.
(
4
)
Der Beirat kann bei Bedarf zu einzelnen Sitzungen externe Fachleute als Gäste einladen.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Die Kammer tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(
2
)
Die Kammer bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
1 Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 2 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
(
4
)
1 Für einzelne Themen und Aufgaben kann die Kammer zeitlich befristete Arbeitsgruppen bilden. 2 Zu den Arbeitsgruppen können weitere Personen als außerordentliche Mitglieder hinzugezogen werden.
(
5
)
Die Kammer erstattet einmal jährlich schriftlich Bericht über seine Arbeit gegenüber dem Landeskirchenamt, Dezernat Gemeinde.
(
6
)
1 Die für die Arbeit der Kammer gewährten Haushaltsmittel des Landeskirchenamtes werden durch den Vorsitzenden verwaltet. 2 Die Prüfung erfolgt durch die entsprechenden Prüfeinrichtungen der Landeskirche.
#§ 4
Sprachregelung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 14. Februar 2017 in Kraft.