.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung
für das Seelsorgeseminar der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 12. Dezember 2017
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Grundlagen
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1
)
Das Seelsorgeseminar ist eine unselbstständige Einrichtung in der Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
1 Das Seelsorgeseminar hat seinen Sitz in den Franckeschen Stiftungen Halle. 2 Veranstaltungen des Seelsorgeseminars werden auch dezentral an anderen Orten in der EKM durchgeführt.
#§ 2
Zielsetzung und Aufgaben des Seelsorgeseminars
(
1
)
1 Das Seelsorgeseminar hat die Aufgabe haupt-, ehren- und nebenamtlich in der Seelsorge Tätige in ihrem Dienst und Auftrag fortzubilden und gegebenenfalls zu begleiten. 2 Es ermöglicht gemeinsames Lernen und Leben auf Zeit und ist Ort der persönlichen Entwicklung, geistlichen Vergewisserung und Vertiefung professioneller Seelsorge.
(
2
)
Das Seelsorgeseminar bietet darüber hinaus Kurse im Rahmen der Pastoralpsychologischen Weiterbildung in Supervision an.
(
3
)
1 Im Seelsorgeseminar sind personales, fachliches und geistliches Lernen aufeinander bezogen. 2 Im Dialog zwischen Theologie und Humanwissenschaften werden seelsorgliche Kompetenzen gefördert und erworben. 3 Eigene seelsorgliche Praxis wird kursbegleitend reflektiert.
(
4
)
1 Die Angebote des Seelsorgeseminares richten sich an den Fortbildungserfordernissen und -interessen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und Zielgruppen der in der Seelsorge Tätigen aus. 2 Das Seelsorgeseminar unterliegt für alle Kurse, die im Format der Klinischen Seelsorgeausbildung (KSA) angeboten werden, den Standards der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP) und zertifiziert in deren Auftrag Kurse. 3 Im Seelsorgeseminar können auch andere Ausbildungsformate im Rahmen der Standards der DGfP angeboten werden.
(
5
)
Das Seelsorgeseminar arbeitet in der Seelsorgeausbildung der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit.
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6
)
Das Seelsorgeseminar bietet darüber hinaus Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach den Honorarrichtlinien der EKM an.
#§ 3
Leitung des Seelsorgeseminars
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1
)
1 Das Seelsorgeseminar wird durch einen Seminarleiter oder eine Seminarleiterin geleitet, der oder die durch das Kollegium des Landeskirchenamtes für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. 2 Die Dienst- und Fachaufsicht über den Seminarleiter oder die Seminarleiterin obliegt der zuständigen Referatsleitung des Landeskirchenamtes, die sie an den zuständigen Referenten oder die zuständige Referentin delegieren kann.
(
2
)
1 Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin führt die laufenden Geschäfte des Seelsorgeseminars im Rahmen des Haushalts. 2 Er oder sie nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über den Studienleiter oder die Studienleiterin sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wahr und vertritt das Seelsorgeseminar nach außen.
(
3
)
Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin arbeitet im Fortbildungsausschuss und Seelsorgebeirat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit.
#§ 4
Kooperation und Beratung
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1
)
Das Seelsorgeseminar kooperiert mit anderen Einrichtungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und anderer Landeskirchen, insbesondere
- - dem Pädagogisch-Theologischen Institut,- dem Predigerseminar beziehungsweise der regionalen Studienleitung,- dem Pastoralkolleg,- dem Kirchlichen Fernunterricht,- der Diakonenausbildung,- den Seelsorgezentren der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und- der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP).
(
2
)
Zur Unterstützung und Beratung kann das Seelsorgeseminar eine temporäre Beratergruppe bilden.
#§ 5
Teilnehmerbeiträge
Das Seelsorgeseminar ist berechtigt Kursgebühren nach einer vom Landeskirchenamt festzusetzenden Gebührenordnung bei den Teilnehmenden zu erheben und Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Rechnung zu stellen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.