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Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb
„Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“

Vom 4. Oktober 2022 (ABl. S. 253),
geändert am 5. März 2024 (ABl. S. 57).

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Artikel
Art der
Änderung
1
Beschluss über die Änderung der Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“1#
05.03.2024
§§ 9, 11, 22
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamts hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Ordnung beschlossen:
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Präambel

Die Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind geistliche Orte der kirchlichen Arbeit, der Gastlichkeit, Einkehr und Erholung, der Begegnung, des gegenseitigen Austauschs und der Kultur. Ihre Bildungs- und Freizeitangebote richten sich an verschiedene Zielgruppen. Die Zusammenfassung der Tagungs- und Begegnungsstätten zu einem kirchlichen Eigenbetrieb soll Transparenz schaffen und wirtschaftliches Handeln sowie die inhaltliche Arbeit stärken und fördern. Dies geschieht im Geist eines guten Zusammenwirkens mit anderen kirchlichen Einrichtungen und Arbeitsstellen.
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Abschnitt 1:
Errichtung und Auftrag des Eigenbetriebs

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§ 1
Gründung, Ein- und Ausgliederung

( 1 ) Nach Standorten getrennt geführte rechtlich unselbständige Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland können zu einer unselbständigen kirchlichen Einrichtung zusammengefasst werden. Die zusammengefassten Tagungs- und Begegnungsstätten bilden einen Eigenbetrieb in landeskirchlicher Trägerschaft, der, ausgegliedert aus dem landeskirchlichen Haushalt, unter der Aufsicht eines Verwaltungsrats organisatorisch und finanzwirtschaftlich gesondert zu verwalten und nachzuweisen ist.
( 2 ) Die im Zeitpunkt der Zusammenfassung vorhandenen betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten jeder Tagungs- und Begegnungsstätte sind unverzüglich festzustellen und dem Eigenbetrieb zuzuordnen. Zu den betriebsnotwendigen Vermögensbestandteilen gehört eine jeweils angemessene Substanzerhaltungsrücklage.
( 3 ) Über Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2, die Ein- und Ausgliederung von Tagungs- und Begegnungsstätten und die sich daraus ergebenden Folgen sowie über den Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamts. Die Zusammenfassung von Tagungs- und Begegnungsstätten zum Eigenbetrieb sowie spätere Ein- und Ausgliederungen werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
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§ 2
Gegenstand, Name, Sitz

( 1 ) Gegenstand des Eigenbetriebs sind der Betrieb und die Verwaltung der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten. Dies umfasst sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Hierzu gehört es auch,
  1. Orte der Bildung, Begegnung, geistlichen Einkehr und Erholung einschließlich Beherbergung und Verpflegung zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen,
  2. für diese Orte öffentlichkeitswirksam zu werben,
  3. den örtlichen Betrieb der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten durch eine zentrale Erfüllung einzelner oder gemeinsamer Aufgaben zu unterstützen,
  4. andere kirchliche Tagungs- und Begegnungsstätten zu Fragen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betriebsführung sowie der Gewährleistung qualitativ hochwertiger Angebote und Leistungen zu beraten.
( 2 ) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“. Er hat unabhängig von den Standorten der Tagungs- und Begegnungsstätten seinen Sitz in Erfurt.
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§ 3
Aufgaben des Eigenbetriebs

( 1 ) Soweit nicht anders geregelt, tritt der Eigenbetrieb hinsichtlich jeder Tagungs- und Begegnungsstätte im Zeitpunkt deren Eingliederung in die von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland begründeten Rechte und Pflichten nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung ein. Aufgabe des Eigenbetriebes ist es, die eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftlich zu führen und zu erhalten sowie die dafür notwendigen Instrumente zu entwickeln und anzuwenden. Dabei sind das kirchliche Profil sowie die inhaltliche Arbeit, verantwortet durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, aufeinander abzustimmen.
( 2 ) Die im Eigenbetrieb eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten arbeiten zusammen mit den an ihrem jeweiligen Standort angesiedelten anderen selbständigen oder unselbständigen Einrichtungen und Arbeitsstellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder deren jeweiligen Untergliederungen. Der Auftrag anderer Einrichtungen oder Arbeitsstellen sowie dessen Umsetzung bleiben unberührt.
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§ 4
Örtlicher Betrieb der Tagungs- und Begegnungsstätten

( 1 ) Die eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten werden im Rahmen dieser Ordnung durch die Geschäftsführung eigenständig und eigenverantwortlich betrieben. Sie können sich nach Maßgabe ihres Profils den für ihre Arbeit förderlichen Dach- und Spitzenverbänden anschließen.
( 2 ) Für den örtlichen Betrieb bestellt die Geschäftsführung des Eigenbetriebes in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat eine Hausleiterin oder einen Hausleiter. Sie oder er ist hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsvorfälle den nach § 5 Absatz 1 für den Eigenbetrieb Verantwortlichen auskunftspflichtig und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Geschäftsführung.
( 3 ) Näheres zur örtlichen Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte, insbesondere zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Arbeitsstellen sowie zur Öffentlichkeitsarbeit regelt die Geschäftsführung.
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Abschnitt 2:
Verantwortliche für den Eigenbetrieb und deren Aufgaben

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§ 5
Verantwortliche für den Eigenbetrieb

( 1 ) Verantwortlich für die Erledigung der Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind
  1. die Geschäftsführung und
  2. der Verwaltungsrat.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt den Eigenbetrieb nach unternehmerischen Grundsätzen und berichtet dem Verwaltungsrat.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Zur Leitung des Eigenbetriebs bestellt das Kollegium des Landeskirchenamts auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Personen. Die Bestellung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
( 2 ) Jedes Mitglied der Geschäftsführung handelt im Rechtsverkehr mit Einzelvertretungsberechtigung. Für den Nachweis einer Vertretungsberechtigung erforderliche Vollmachten erteilt das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
( 3 ) Die Geschäftsführerinnen oder die Geschäftsführer stehen in einem landeskirchlichen Anstellungsverhältnis und besitzen die für eine unternehmerische Führung eines Eigenbetriebs notwendige Fachkunde.
( 4 ) Die Geschäftsführung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Für den Fall der Abwesenheit vertreten sich die Mitglieder der Geschäftsführung gegenseitig.
( 5 ) Die Geschäftsführung kann zugleich die Hausleitung einer eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätte wahrnehmen.
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§ 7
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung erledigt die dem Unternehmensgegenstand entsprechenden laufenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs eigenverantwortlich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. Dabei beachtet sie insbesondere:
  1. das staatliche Recht und die kirchliche Ordnung,
  2. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
  3. die Interessen der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten.
( 2 ) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören insbesondere:
  1. die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3,
  2. die Außenvertretung des Eigenbetriebs,
  3. die Verwaltung des Vermögens des Eigenbetriebs im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
  4. die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe,
  5. die Organisation, Durchführung und Verantwortung des Rechnungswesens,
  6. die Preisgestaltung für Leistungen des Eigenbetriebs einschließlich der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
  7. die Bemessung und Regulierung des Wirtschafts- und Verwaltungspersonalbedarfs einschließlich der Vermittlung von Vertretungs- und Aushilfspersonal nach Maßgabe des Stellenplans des Eigenbetriebs und der wirtschaftlichen Erfordernisse,
  8. die Bestellung und Abbestellung der Hausleitungen der Tagungs- und Begegnungsstätten nach Maßgabe der jeweiligen Satzung oder Ordnung
  9. die Begründung, Änderung und Beendigung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse,
  10. die Bewirtschaftung des Haushalts- und Stellenplans des Eigenbetriebs,
  11. die Erstellung der Entwürfe des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung des Eigenbetriebs,
  12. die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats gemäß § 19.
( 3 ) Insbesondere folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:
  1. einmalige, einen Gegenstandswert von 50.000 Euro übersteigende Rechtsgeschäfte,
  2. die Begründung wiederkehrender Verpflichtungen außerhalb des Personalbereichs, deren Gesamtaufwendungen pro Geschäftsgegenstand und Wirtschaftsjahr voraussichtlich den Betrag von 25.000 Euro übersteigen werden,
  3. im Einzelfall Rechtsgeschäfte mit der eigenen Person, mit Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder Personen, zu denen bis zum dritten Grad Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht, einschließlich der Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  4. die Gewährung nicht durch Geschäftsbrauch, Sitte oder Anstand gebotener Schenkungen.
( 4 ) Von den Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere ausgenommen:
  1. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zum Gegenstand haben,
  2. das Eingehen von Darlehens-, Wechsel- oder Garantieverpflichtungen und von Bürgschaften,
  3. Maßnahmen, die den Zweck des kirchlichen Eigenbetriebs verändern.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. In Angelegenheiten, die sich auf die Lage des Eigenbetriebs oder der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten erheblich auswirken können, unterrichtet sie unverzüglich den Verwaltungsrat.
( 6 ) Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung Vereinbarungen mit dem Landeskirchenamt zur Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle abschließen. Dies sind insbesondere Personalangelegenheiten, die Gehaltsabrechnung einschließlich der Zahlbarmachung von Entgelten sowie die Abführung von Abgaben und Beiträgen, Rechts- und Versicherungsangelegenheiten, Baumaßnahmen, Gebäude- und Hausverwaltung, Maßnahmen im Rahmen der Arbeits- und Betriebssicherheit, Organisations- und Datenverarbeitungsleistungen.
( 7 ) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, der der Verwaltungsrat zustimmt.
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§ 8
Verwaltungsrat

Zur Beratung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung setzt das Kollegium des Landeskirchenamts einen Verwaltungsrat ein, dem folgende stimmberechtigte Mitglieder gleichberechtigt angehören:
  1. die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Finanzen des Landeskirchenamtes oder eine von ihr bzw. ihm benannte Referatsleitung des Dezernates Finanzen,
  2. eine von der Leiterin oder dem Leiter des für Fragen von Gemeinde und Bildung zuständigen Dezernates oder eine von ihr bzw. ihm benannte Referatsleitung des für Fragen von Gemeinde und Bildung zuständigen Dezernates,
  3. eine Person, die die für eine unternehmerische Führung eines Eigenbetriebs notwendige Fachkunde besitzt,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Tagungs- und Begegnungsstätte.
Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 und 4 beruft das Kollegium für die Dauer von vier Jahren. Erneute Berufung ist möglich. Die Geschäftsführung sowie Hausleiterinnen und Hausleiter der in den Eigenbetrieb eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten können nicht nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Verwaltungsrat mitwirken.
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§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

( 1 ) Der Verwaltungsrat erledigt die ihm im Rahmen dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben im Auftrag des Kollegiums des Landeskirchenamts. Darüber hinaus ist er für alle diejenigen Aufgaben zuständig, für die weder das staatliche Recht noch die kirchliche Ordnung eine andere Kompetenz vorsehen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören insbesondere:
  1. die Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit des Eigenbetriebs und für die Wirtschaftsführung der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
  2. die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und Arbeitsstellen gemäß § 3 Absatz 2 zu fördern,
  3. die Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung,
  4. die Beratung der Geschäftsführung in wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
  5. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung; diese wird zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrates von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates wahrgenommen,
  6. die Erstellung von Dienstanweisungen für die Geschäftsführung,
  7. die Beschlussfassung zu den Entwürfen des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung einschließlich deren Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
  8. die Beschlussfassung über die Bestellung eines internen oder externen Prüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
  9. die Beschlussfassung zum Jahresabschluss und Lagebericht,
  10. die Beschlussfassung zur Gewinnverwendung oder dem Umgang mit Verlustvorträgen,
  11. die Entlastung der Geschäftsführung,
  12. die unverzügliche Unterrichtung des Kollegiums des Landeskirchenamts in Angelegenheiten, die sich auf die Lage des Eigenbetriebs oder der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten erheblich auswirken können.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft über den Gang der Geschäfte sowie über die Lage des Eigenbetriebs und des Wirtschaftsbetriebs der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten verlangen.
( 4 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrats klären ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen eigenverantwortlich untereinander ab. Das Kollegium des Landeskirchenamts erlässt eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Verwaltungsrats.
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Abschnitt 3:
Vermögen des Eigenbetriebs und dessen Verwaltung

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§ 10
Vermögen

Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach kaufmännischen Grundsätzen bei Beachtung kirchlicher finanz- und haushaltsrechtlicher Regelungen verwaltet und nachgewiesen. Das Sondervermögen ist möglichst zu erhalten.
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§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

( 1 ) Die Geschäftsführung sorgt für die dauernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs. Notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten werden im Rahmen der Haushaltsplanung rechtzeitig veranlasst.
( 2 ) Für seine wirtschaftliche Fortentwicklung sollen, soweit Abschreibungen für Erneuerungen nicht ausreichen, aus den Jahresgewinnen Rücklagen gebildet werden.
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§ 12
Vergütung von Lieferungen und Leistungen

Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs sind insbesondere auch von kirchlichen Körperschaften, deren Einrichtungen und Arbeitsstellen grundsätzlich angemessen zu vergüten. Soweit die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebs dies zulässt, kann für kirchliche Nutzungen ein angemessener Preisnachlass gewährt werden.
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§ 13
Gewinne und Verluste

Das Jahresergebnis (Gewinne oder Verluste) wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewinnverwendung oder den Umgang mit den Jahresverlusten.
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§ 14
Kassenwirtschaft

( 1 ) Für den Eigenbetrieb ist eine eigene Kasse einzurichten.
( 2 ) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel werden vom Landeskirchenamt angelegt und bewirtschaftet. Es ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf unverzüglich wieder zugeführt werden können.
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§ 15
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
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Abschnitt 4:
Rechnungswesen des Eigenbetriebs

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§ 16
Bestandteile des Rechnungswesens

Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst:
  1. einen Haushaltsplan Tagungsstätten, in dessen Anhang die jeweiligen Abschreibungen des zu bewertenden Vermögens aufgeführt sind,
  2. eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kostenrechnung erstellt werden kann,
  3. Zwischenberichte,
  4. einen Jahresabschluss sowie
  5. einen Lagebericht.
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§ 17
Haushaltsplan

( 1 ) Dem bis zum 1. Juli des Vorjahres aufzustellenden Haushaltsplan gemäß dieser Ordnung sind beizufügen:
  1. ein Investitionsplan,
  2. eine Übersicht über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
  3. der Stellenplan des Eigenbetriebs,
  4. die Haushaltspläne gemäß dieser Ordnung jeder eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätte.
( 2 ) Veranschlagte Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.
( 3 ) Die Ansätze des Haushaltsplans müssen mit den aus dem landeskirchlichen Haushalt stammenden Deckungsmitteln übereinstimmen.
( 4 ) Der Investitionsplan gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist der jährlichen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
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§ 18
Buchführung und Kostenrechnung

( 1 ) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss die Aufstellung von Jahresabschlüssen ermöglichen, die den Anforderungen des § 20 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. Soweit dies erforderlich ist und die kirchliche Ordnung dem nicht entgegensteht, sind die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung anzuwenden.
( 2 ) Für jede eingegliederte Tagungs- und Begegnungsstätte ist eine Kostenrechnung aufzustellen. Die für die Kostenrechnung erforderlichen Unterlagen führt der Eigenbetrieb.
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§ 19
Zwischenberichte

Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat zu dessen jeweiligen Sitzungen über die Entwicklung der Ertrags- und der Vermögenslage des Eigenbetriebs unter besonderer Berücksichtigung der einzelnen eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten schriftlich zu unterrichten.
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§ 20
Jahresabschluss

( 1 ) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres wird ein Jahresabschluss aufgestellt. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anlagennachweis.
( 2 ) In der Gewinn- und Verlustrechnung muss der Ertrag des Eigenbetriebs in jedem Wirtschaftsjahr ausgewiesen sein. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Anlehnung an § 275 Absatz 2 HGB zu gliedern. Eine betriebsbedingte abweichende bzw. ergänzende Gliederung ist möglich. Soweit keine gesonderte Verrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt, sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die beteiligten Tagungs- und Begegnungsstätten aufzuteilen.
( 3 ) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in einem Anlagennachweis zu erfassen.
( 4 ) Zur Verdeutlichung der Wirtschaftslage des Eigenbetriebs wird dem Jahresabschluss eine Bilanz beigefügt. Die Bilanz ist in Anlehnung an § 266 HGB zu gliedern. Eine betriebsbedingte abweichende bzw. ergänzende Gliederung ist möglich. Das Eigenkapital als Bestandteil des Reinvermögens wird mit seinem in der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 festgelegten Betrag angesetzt.
( 5 ) Die Allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung sowie ggf. sonstigen innerkirchlichen finanz- und haushaltsrechtlichen Regelungen nichts anderes ergibt.
( 6 ) Die Vorschriften § 268 Absatz 1, § 270, § 272, § 274 sowie § 285 Nummern 1. b), 3., 3. a), 9., 11. a), 11. b), 14. bis 30. und 34. HGB finden keine Anwendung.
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§ 21
Lagebericht und Erfolgsaussicht

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht zu erstellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Ferner gibt der Lagebericht Auskunft über:
  1. Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der Wirtschaftsbetriebe der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
  2. Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  3. den Stand der Bauvorhaben,
  4. die Entwicklung der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. die Entwicklung der Umsatzerlöse des Berichtsjahrs im Vergleich zum Vorjahr,
  6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der nach Kostenarten gegliederten Personalkosten für das Wirtschaftsjahr,
  7. die Entwicklung und den Stand der Finanzanlagen und
  8. die Risiken der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebs.
( 2 ) Der Eigenbetrieb hat für die beteiligten Tagungs- und Begegnungsstätten eine Erfolgsübersicht (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
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§ 22
Aufstellung und Behandlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Die Geschäftsführung soll den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum 31.10. nach Ende des Wirtschaftsjahres aufstellen und über den Verwaltungsrat dem Kollegium des Landeskirchenamts vorlegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
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§ 23
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 82), zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 55), außer Kraft.

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1 ↑ Die Änderung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre vor 2021 erfolgt nach bisheriger Rechtslage.