.Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 06.03.2012
Geltungszeitraum bis: 09.04.2018
Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
Vom 6. März 2012
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. gibt sich gemäß § 10 Absatz 9 Satz 1 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM – ARRG-DW.EKM) vom 20. November 2010 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. März 2011 (ABl. S. 114) die folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Einberufung und Leitung
(
1
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf und unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Tagungsunterlagen einberufen. 2 Die Frist zur Einberufung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt mindestens vierzehn Tage. 3 In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. 4 Die Sitzungstermine werden in der Regel von der Arbeitsrechtlichen Kommission langfristig vereinbart. 5 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder unter Benennung des Beratungsgegenstandes dies beantragen.
(
2
)
Die entsendenden Stellen (§§ 5 und 6 ARRG-DW.EKM) sowie der Schlichtungsausschuss (Abschnitt 4 ARRG-DW.EKM) werden über die anberaumten Sitzungen unter Beifügung der Unterlagen, die den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission für die einzelnen Tagesordnungspunkte zugesandt werden, unterrichtet.
(
3
)
1 Auf Antrag einer in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seite entscheidet der Vorsitzende, ob in wichtigen Angelegenheiten eine vorberatende Sitzung einzuberufen ist. 2 Der Antrag ist an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu richten. 3 Die Antragstellung hat so zu erfolgen, dass eine Einberufungsfrist zu der vorberatenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission von mindestens zehn Tagen gewährleistet ist. 4 Die vorberatende Sitzung soll in zeitlicher Nähe zu der jeweiligen beschlussfassenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden.1#
(
4
)
1 Die Sitzungen werden vom dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2 Nach gegenseitiger Absprache kann der stellvertretende Vorsitzende auch bei Anwesenheit des Vorsitzenden bestimmte Teile der Sitzung leiten. 3 Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission, das nicht Bewerber um eines dieser Ämter ist, den Vorsitz.
(
5
)
Die Sitzung ist von dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission dies wünscht.
#§ 2
Tagesordnung
(
1
)
1 Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden vorgeschlagen. 2 Er ist verpflichtet, die Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Einladung beantragt sind.
(
2
)
1 Zu Beginn der jeweiligen Sitzung wird die Tagesordnung, gegebenenfalls mit Änderungen und Ergänzungen, von der Arbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss festgelegt. 2 In begründeten Einzelfällen kann die Arbeitsrechtliche Kommission die Aufnahme von Tischvorlagen in die Tagesordnung beschließen.
(
3
)
1 Erhalten in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission deren Mitglieder Arbeitsaufträge, so haben die Mitglieder, unabhängig von den gesetzten Terminen, eine Berichtspflicht zur darauffolgenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Die Berichterstattung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
#§ 3
Teilnahme an den Sitzungen
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission tagt in geschlossener Sitzung. 2 Sachkundige Berater können im Einzelfall hinzugezogen werden (§ 9 Absatz 6 ARRG-DW.EKM). 3 Die Hinzuziehung erfolgt auf jeweiligen Einzelbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
2
)
Der Leiter der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission nimmt an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Rederecht teil und führt das Sitzungsprotokoll.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind gehalten, an den Sitzungen während der gesamten Dauer teilzunehmen. 2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so zeigt es dies unverzüglich der Geschäftsstelle an, damit diese die Stellvertretung organisieren kann.
#§ 4
Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der Arbeitsrechtlichen Kommission für vertraulich erklärt worden sind. 2 Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#§ 5
Beschlussfähigkeit
1 Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 10 Absatz 4 ARRG-DW.EKM) festzustellen. 2 Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Beschlussfähigkeit während der gesamten Dauer der Verhandlungen zu beobachten. 3 Ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit zu unterbrechen oder abzubrechen.
#§ 6
Arbeitsrechtsregelungen
1 Arbeitsrechtsregelungen auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 ARRG-DW.EKM werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission im Wortlaut beschlossen. 2 Sie werden dem Protokoll über die Sitzung, in der sie beschlossen werden, als Anlage beigefügt.
#§ 7
Anträge
(
1
)
1 Anträge des Vorstandes des Diakonischen Werkes, des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk, der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Mitglieder für Arbeitsrechtsregelungen aufgrund von § 12 ARRG-DW.EKM sind schriftlich zu stellen und möglichst so rechtzeitig der Geschäftsstelle der Arbeitrechtlichen Kommission zuzuleiten, dass sie im Rahmen von Vorlagen der Geschäftsstelle mit der Einladung zur Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission versandt werden können. 2 Davon unbenommen bleibt das Recht der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Kommission, Anträge in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommmission zu stellen.
(
2
)
1 Die Anträge sollen inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext bestehen und eine Begründung enthalten. 2 Der Antragsteller kann dazu die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission in Anspruch nehmen.
(
3
)
1 Abänderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt werden. 2 Sie werden zunächst zur Beschlussfassung gestellt. 3 Bei mehreren Abänderungs- oder Ergänzungsanträgen ist der Antrag mit der jeweils weitestgehenden Änderung oder Ergänzung vor anderen Anträgen zur Beschlussfassung zu stellen. 4 In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge, soweit die Arbeitsrechtliche Kommission nicht auf Grund eines Antrages nach Absatz 5 die Reihenfolge bestimmt.
(
4
)
Umfangreiche Vorlagen sollen zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung gestellt werden.
(
5
)
1 Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission jederzeit gestellt werden. 2 Über ihn lässt der Vorsitzende nach Zulassung einer Gegenrede ohne weitere Aussprache abstimmen. 3 Geschäftsordnungsanträge können insbesondere betreffen:
1. Schließung der Rednerliste,
2. Schluss der Beratung,
3. Begrenzung der Redezeit,
4. Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
4 Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Beratung oder Begrenzung der Redezeit gestellt, ist vor Zulassung der Gegenrede die Rednerliste zu verlesen.
#§ 8
Abstimmungen
(
1
)
1 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. 2 Auf Verlangen eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission ist geheim abzustimmen oder zu wählen.
(
2
)
1 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM erforderliche Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 10 Absatz 5 Satz 1 ARRG-DW.EKM), ausgenommen die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, die nach den Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 ARRG-DW.EKM erfolgt. 2 Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absatz 2 ARRG-DW.EKM handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
3
)
1 Wer von einer Entscheidung zur Person unmittelbar betroffen ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. 2 An einer Wahl nimmt er teil.
#§ 9
Sitzungsprotokoll, Unterrichtung der zuständigen Stellen
(
1
)
Über die Beratung und Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen.
(
2
)
Das Protokoll über die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission muss die Namen der Teilnehmer, ihre Zuordnung zu den entsendenden Stellen, Ort, Zeit und Dauer der Sitzung sowie die beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen und die weiteren Beschlüsse einschließlich der abgegebenen Stimmen (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) enthalten.
(
3
)
1 Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Protokoll unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen, nach der Sitzung zu erstellen und dem Vorsitzenden zuzuleiten. 2 Nach Erteilung der Zustimmung wird das Protokoll mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers unverzüglich den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihren Stellvertretern zugeleitet. 3 Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln.
(
4
)
Nach Zustimmung des Vorsitzenden zum Protokoll werden die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich den in den §§ 5 und 6 ARRG-DW.EKM genannten Entsendungsgremien zugeleitet.
#§ 10
Umlaufverfahren
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. 2 Das Umlaufverfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. 3 Die Einleitung des Umlaufverfahrens obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 4 Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Beschlussvorlage haben die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlussvorlage bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 5 Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder sowohl dem Verfahren der Beschlussfassung im Umlaufverfahren als auch der entsprechenden Beschlussvorlage zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.
#§ 11
Behandlung von Einwendungen und Anträgen auf Weiterbehandlung in der Arbeitsrechtlichen Kommission, Anrufung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
Im Fall des § 13 Absatz 2 Satz 1 ARRG-DW.EKM ist die Einwendung in schriftlicher Form mit genauer Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Landekirchenamt (§ 10 Absatz 9 Satz 2 ARRG-DW.EKM) zu richten.
(
2
)
In den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 ARRG-DW.EKM ist die Einwendung oder die Anrufung des Schlichtungsausschusses in schriftlicher Form mit genauer Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses oder der nicht zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelung an die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses im Landeskirchenamt (§ 16 Absatz 4 ARRG-DW.EKM) zu richten.
#§ 12
Ausschüsse
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für bestimmte Arbeitsvorhaben Ausschüsse bilden (§ 10 Absatz 8 ARRG-DW.EKM). 2 Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmt. 3 Die Ausschüsse können zu einzelnen Punkten sachkundige Berater hinzuziehen.
(
2
)
1 Die Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse sollen der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mitgeteilt werden. 2 Sie gelten als Vorlagen im Sinne von § 12 ARRG-DW. 3 EKM.
(
3
)
§§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, 4 bis 9 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend, wobei in dem jeweiligen Ausschuss der Vorsitzende ein Mitglied des Ausschusses zur Führung des Sitzungsprotokolls bestimmt.
#§ 13
Geschäftsstelle
(
1
)
Für ihre Sitzungs- und Ausschusstätigkeit steht der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(
2
)
Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Landeskirchenamt.
(
3
)
Der Leiter der Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte nach Maßgabe dieser Ordnung im Auftrag des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission verantwortlich.
#§ 14
Auslegung der Geschäftsordnung
1 Entstehen Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet der Vorsitzende. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann durch Beschluss eine andere Auslegungsentscheidung treffen.
#§ 15
Änderung der Geschäftsordnung
(
1
)
Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(
2
)
Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen werden.
#§ 16
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 17
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt am 6. März 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen und des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 26. Oktober 2005 (ABl. EKM S. 338) außer Kraft.