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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung für das Evangelische Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf
Vom 16. Oktober 2018, (ABl. S. 213).
Das Kollegium des Landeskirchenamts hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung, Zweck, mitwirkende Einrichtungen
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1
)
Das Evangelische Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf (im Folgenden: Evangelisches Zentrum) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM) mit Sitz im Zinzendorfhaus Neudietendorf.
(
2
)
1 Im Evangelischen Zentrum wirken die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen einschließlich des WerkHauses Neudietendorf mit dem Evangelischen Zentrum Zinzendorfhaus Neudietendorf – Tagungs- und Begegnungsstätte (im Folgenden: Tagungs- und Begegnungsstätte) zusammen. 2 Die Jugendbildungsstätte Junker Jörg in Eisenach ist dem Zinzendorfhaus zugeordnet.
#§ 2
Zusammenwirken der Einrichtungen, Leistungen der Tagungs- und Begegnungsstätte
(
1
)
1 Die für die Verkündigungs- und Bildungsarbeit des Standorts zuständigen Einrichtungen der EKM sind Nutzer der Tagungs- und Begegnungsstätte. 2 Ihre bis zum 15. Juni des laufenden Jahres schriftlich angemeldeten Reservierungswünsche für das übernächste Kalenderjahr sind vorrangig zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Darüber hinaus bietet die Tagungs- und Begegnungsstätte den im Evangelischen Zentrum mitwirkenden Einrichtungen Zentrale Dienste, insbesondere die Bereitstellung, Pflege und Wartung des IT-Netzwerks, sowie sonstige Serviceleistungen. 2 Die Kosten der Zentralen Dienste sind anteilig auf die Einrichtungen umzulegen. 3 Die Kosten sonstiger Serviceleistungen werden derjenigen Einrichtung berechnet, die diese in Anspruch nimmt.
(
3
)
Im Übrigen arbeiten die Einrichtungen organisatorisch voneinander unabhängig nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung, insbesondere nach den jeweils für sie geltenden Rechtsnormen.
#§ 3
Die Zentrumskonferenz
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1
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1 Die Zentrumskonferenz dient der Beratung und Entscheidung gemeinsamer Angelegenheiten der nach dieser Ordnung zusammenwirkenden Einrichtungen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Gestaltung des geistlichen Lebens im Zinzendorfhaus Neudietendorf,
- die Erarbeitung und Umsetzung des Leitbilds und der Konzeption des Evangelischen Zentrums,
- die Regelung der Zusammenarbeit im Evangelischen Zentrum,
- die Absprache zur Belegung der Tagungs- und Begegnungsstätte,
- die Absprache zur Organisation der Zentralen Dienste und sonstigen Serviceleistungen im Evangelischen Zentrum,
- bei Bedarf Beratungen mit Vertreterinnen und Vertretern des für den Wirtschaftsbetrieb der Tagungs- und Begegnungsstätte zuständigen Verwaltungsrats,
- die Wahl der oder des Vorsitzenden der Zentrumskonferenz und deren oder dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren.
3 Die Wiederwahl der nach Satz 2 Nummer 7 Gewählten ist zulässig. 4 Die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte ist nicht gemäß Satz 2 Nummer 7 wählbar.
(
2
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1 Unbeschadet Absatz 1 Satz 4 gehören die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 2 der Zentrumskonferenz gleichberechtigt mit Stimmrecht an. 2 Sie können sich durch ihre jeweilige Stellvertretung vertreten lassen.
#§ 4
Geschäftsgang der Zentrumskonferenz
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1
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Die Zentrumskonferenz tagt in der Regel einmal im Monat.
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2
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1 Über die Teilnahme sachverständiger Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die oder der Vorsitzende. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der ortsansässigen Kirchengemeinden können jederzeit beratend an Sitzungen teilnehmen.
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3
)
1 Die Sitzungen werden gemeinsam von der oder dem Vorsitzenden und von der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte vorbereitet. 2 Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Zentrumskonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen eingeladen. 2 Dem Landeskirchenamt ist ein Einladungsschreiben zuzuleiten.
(
5
)
1 Die Zentrumskonferenz trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung, an der Sitzung teilnimmt. 3 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
6
)
1 Über die wesentlichen Beratungsergebnisse wird ein Protokoll aufgenommen; Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. 2 Das von der Protokollantin oder dem Protokollanten unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden und in der nächsten Sitzung zu bestätigen. 3 Das bestätigte Protokoll ist dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzuleiten.
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7
)
Die Geschäftsführung der Zentrumskonferenz obliegt der Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte.
(
6
)
1 Die oder der Vorsitzende und die Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte überwachen in gemeinsamer Verantwortung die Umsetzung der Beschlüsse. 2 Gemeinsam vertreten sie das Evangelische Zentrum innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.
#§ 5
Mitwirkung anderer Kirchen und gliedkirchlicher Zusammenschlüsse
Die Mitwirkung anderer Kirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im Zinzendorfhaus Neudietendorf regeln die nach kirchlichem Recht zuständigen Organe nach Anhörung der Zentrumskonferenz.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Zinzendorfhaus Neudietendorf – Evangelisches Zentrum und Tagungs- und Begegnungsstätte vom 27. November 2007 (ABl. 2008 S. 30) außer Kraft.