.Verwaltungsanordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.07.2020
Verwaltungsanordnung
zum Erlass von Kirchensteuern bei außerordentlichen Einkünften
(VAO KiSt-Erlass)
Vom 11. Dezember 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S.183) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 erste Alternative des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), die folgende Verwaltungsanordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsanordnung regelt die Ermessensausübung und das Verfahren bei Anträgen auf Erlass von Kirchensteuern, soweit es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.
#§ 2
Voraussetzungen, Verfahren
(1) 1Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag teilweise erlassen werden. 2Besteht die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, ist dem Antrag nicht stattzugeben.
(2) Ist ein Kirchenmitglied verzogen, ist die Landeskirche zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kirchenmitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.1#
(3) 1Anträge sind an das Landeskirchenamt zu richten. 2Die Entscheidung trifft das Finanzdezernat.
(4) 1Dem Antrag ist der jeweilige bestandskräftige Einkommensteuerbescheid beizufügen. 2Der Nachweis über die Bestandskraft erfolgt durch Mitteilung des Finanzamtes oder durch Vorlage eines mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Steuerbescheides.
(5) 1Auf Anforderung sind weitere Unterlagen vorzulegen. 2Dies sind insbesondere Nachweise über die Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung eines persönlichen Härtefalles.
#§ 3
Stundung
(1) Legt der Antragsteller oder die Antragstellerin einen nicht bestandskräftigen Steuerbescheid vor, kann die zu zahlende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag bis zur Entscheidung über den Erlassantrag teilweise gestundet werden, wenn die spätere Gewährung eines Erlasses wahrscheinlich ist.
(2) Weist der Steuerbescheid ein Guthaben aus, soll keine Stundung erfolgen.
#§ 4
Höhe des Erlasses
(1) 1Bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG wird ein Teilerlass in Höhe von 50 vom Hundert der auf diese Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt. 2In persönlichen Härtefällen kann der Vomhundertsatz auf bis zu 75 vom Hundert angehoben werden.
(2) 1Die Anwendung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens (§ 51a EStG) ist grundsätzlich kein Erlassgrund. 2In persönlichen Härtefällen kann ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt werden. 3Ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert kann auch gewährt werden, wenn eine Veräußerung altersbedingt erfolgte und der Erlös auf Grund künftig geringerer regelmäßiger Einkünfte, insbesondere Renten, der Alterssicherung dienen soll. 4Für andere außerordentliche Einkünfte gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.