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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Verwaltungsanordnung
zum Erlass von Kirchensteuern bei außerordentlichen Einkünften
(VAO KiSt-Erlass)

Vom 11. Dezember 2012

(ABl. 2013 S. 7)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S.183) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 erste Alternative des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), die folgende Verwaltungsanordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsanordnung regelt die Ermessensausübung und das Verfahren bei Anträgen auf Erlass von Kirchensteuern, soweit es sich um außerordentliche Einkünfte handelt.
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§ 2
Voraussetzungen, Verfahren

( 1 ) Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag teilweise erlassen werden. Besteht die Kirchenmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, ist dem Antrag nicht stattzugeben.
( 2 ) Ist ein Kirchenmitglied verzogen, ist die Landeskirche zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kirchenmitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.1#
( 3 ) Anträge sind an das Landeskirchenamt zu richten. Die Entscheidung trifft das Finanzdezernat.
( 4 ) Dem Antrag ist der jeweilige bestandskräftige Einkommensteuerbescheid beizufügen. Der Nachweis über die Bestandskraft erfolgt durch Mitteilung des Finanzamtes oder durch Vorlage eines mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Steuerbescheides.
( 5 ) Auf Anforderung sind weitere Unterlagen vorzulegen. Dies sind insbesondere Nachweise über die Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung eines persönlichen Härtefalles.
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§ 3
Stundung

( 1 ) Legt der Antragsteller oder die Antragstellerin einen nicht bestandskräftigen Steuerbescheid vor, kann die zu zahlende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag bis zur Entscheidung über den Erlassantrag teilweise gestundet werden, wenn die spätere Gewährung eines Erlasses wahrscheinlich ist.
( 2 ) Weist der Steuerbescheid ein Guthaben aus, soll keine Stundung erfolgen.
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§ 4
Höhe des Erlasses

( 1 ) Bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG wird ein Teilerlass in Höhe von 50 vom Hundert der auf diese Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt. In persönlichen Härtefällen kann der Vomhundertsatz auf bis zu 75 vom Hundert angehoben werden.
( 2 ) Die Anwendung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens (§ 51a EStG) ist grundsätzlich kein Erlassgrund. In persönlichen Härtefällen kann ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer gewährt werden. Ein Teilerlass in Höhe von 25 vom Hundert kann auch gewährt werden, wenn eine Veräußerung altersbedingt erfolgte und der Erlös auf Grund künftig geringerer regelmäßiger Einkünfte, insbesondere Renten, der Alterssicherung dienen soll. Für andere außerordentliche Einkünfte gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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1 ↑ Regelung über die Zuständigkeit für die Kirchensteuer bei Umzug in eine andere Landeskirche (Beschluss der Kirchenkonferenz vom 4. Dezember 2008)