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Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Friedhofsgesetz – FriedhG)

Vom 20. November 2020 (ABl. S. 228).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Präambel

Der kirchliche Friedhof ist ein Ort, an dem der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. Als kirchlicher Ort hat er Anteil an der Verkündigung der biblischen Botschaft, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 1,10). Er verkündigt die christliche Sicht auf das Sterben, den Tod und die Hoffnung auf Auferstehung. So weist er auf Gottes Ruf zu ewigem Leben hin und ist Ort des Trostes und der Mahnung. Diese Bedeutung und Aufgaben des Friedhofes kommen nicht allein durch die liturgisch gebundene Verkündigung in der Friedhofskapelle und am Grabe, sondern maßgeblich durch die Gestaltung des Friedhofs zum Ausdruck.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für alle Friedhöfe und Bestattungsplätze, die in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer zur ihr gehörenden Körperschaft stehen.
( 2 ) Kirchhöfe sind Friedhöfe im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 3 ) Für Waldfriedhöfe sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Sie sind zulässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.Sie müssen insbesondere
  1. einen Andachtsplatz mit Kreuz und
  2. eine erkennbare Abgrenzung zwischen Wald und Ruhestätte
ausweisen.
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Friedhofsträger eines kirchlichen Friedhofs kann nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Hierzu gehören insbesondere Kirchengemeinden und die von ihnen errichteten Verbände.
( 2 ) Friedhofsträger ist die Körperschaft, der die Verwaltung und der Betrieb des Friedhofs obliegen. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts.
( 3 ) Die Friedhofsträgerschaft kann durch Vertrag auf einen staatlichen Rechtsträger übertragen werden. Dieser bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde. Erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach dem Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleiben unberührt.
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§ 3
Zweckbestimmung

( 1 ) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
( 2 ) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
  1. bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder
  2. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hatten oder
  3. innerhalb des Einzugsbereichs des Friedhofs verstorben oder tot aufgefunden worden sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Einzugsbereichs beigesetzt werden.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass auch andere Personen auf dem kirchlichen Friedhof bestattet werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Wenn noch ein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof in der Gemeinde vorhanden ist, kann der Friedhofsträger die Annahme von Bestattungen auf Mitglieder der eigenen Körperschaft, der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Angehörige einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche beschränken.
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§ 4
Anlage und Widmung

( 1 ) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts können unbeschadet landesrechtlicher Mitwirkungs- oder Genehmigungsvorbehalte neue Friedhöfe anlegen, bestehende Friedhöfe erweitern oder Friedhöfe anderer Träger übernehmen, soweit die betroffene Grundstücksfläche für Bestattungen geeignet ist, ein nicht nur kurzfristiger Bedarf vorliegt und die laufende Finanzierung gesichert ist. Die Anlage oder Erweiterung von Friedhofsflächen bedarf der Widmung der betroffenen Grundstücksflächen als öffentlicher Bestattungsplatz durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers unter genauer Bezeichnung der von der Widmung erfassten Flächen. Der Beschluss ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen. Der von der Widmung erfasste Friedhof oder Friedhofsteil wird mit einem Gottesdienst nach Maßgabe der geltenden Agende in Dienst gestellt.
( 2 ) Lässt sich bei bestehenden Friedhöfen die von der Widmung erfasste Fläche urkundlich nicht sicher feststellen, so gilt im Zweifel die gesamte eingefriedete Friedhofsfläche als für Friedhofszwecke gewidmet.
( 3 ) Das Anlegen und das Erweitern von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Landeskirchenamt entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kirchenkreises.
( 4 ) Kirchliche Friedhöfe sollen auf kircheneigenen Grundstücken betrieben werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke für Friedhofszwecke, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamts bedürfen.
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§ 5
Nutzungsbeschränkung, Schließung

( 1 ) Der Friedhofsträger kann für den Friedhof oder einzelne Teile durch Beschluss seines Leitungsorgans zu einem festzulegenden Zeitpunkt die Nutzung beschränken. Bestattungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhefrist zulässig. Eine Neuvergabe von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen.
( 2 ) Durch Beschluss seines Leitungsorgans kann der Friedhofsträger zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt aus wichtigem Grund die Schließung des Friedhofs oder einzelner Teile festlegen. Der Friedhofsträger hat die beabsichtigte Schließung frühzeitig öffentlich bekannt zu machen. Vom Zeitpunkt der Schließung an sind Bestattungen nicht mehr zulässig und bestehende Bestattungsrechte erlöschen. Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen. Als Ersatz für zum Schließungszeitpunkt bestehende, aber noch nicht ausgeübte Bestattungsrechte werden auf Antrag der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Friedhofsträgers Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof eingeräumt (Ersatzwahlgrabstätte) und bereits Bestattete umgebettet.
( 3 ) Die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 und die Schließung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde. Sie sind nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen. Den Nutzungsberechtigten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 ihr Bestattungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, sind die Beschlüsse darüber hinaus schriftlich mitzuteilen. Die Schließung nach Absatz 2 kann mit der Entwidmung eines Friedhofs (§ 6) in einem Bescheid verbunden werden; in diesem Fall bestimmt sich die zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1.
( 4 ) Die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
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§ 6
Entwidmung

( 1 ) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers zu einem festzulegenden Zeitpunkt entwidmet werden. Dadurch wird der betroffenen Grundstücksfläche ihre Bestimmung als öffentlicher Bestattungsplatz sowie Ruhestätte der Toten entzogen (Aufhebung) und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt.
( 2 ) Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils setzt die Schließung und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 den Ablauf sämtlicher Ruhefristen und Nutzungsrechte sowie den Ablauf einer Pietätsfrist voraus. Die Pietätsfrist soll 10 Jahre nicht unterschreiten.
( 3 ) Nach Maßgabe des Landesrechts ist die Entwidmung auch vor Ablauf aller Ruhefristen und Nutzungsrechte zulässig, soweit gesamtkirchliche lnteressen nicht entgegenstehen. Den Nutzungsberechtigten sind für den Fall noch laufender Ruhefristen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihre Anschrift bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Kosten der Umbettung, des Umsetzens der Grabmale und des Herrichtens der neuen Grabstätten trägt der Friedhofsträger. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. Sofern keine Ruhefristen mehr laufen, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten statt der Umbettung eine Rückzahlung der auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebühren erfolgen.
( 4 ) Die Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen.
( 5 ) Die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorschriften über die Entwidmung gottesdienstlicher Gebäude bleiben unberührt.
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§ 7
Aufgabenwahrnehmung

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Leitungsorgan des Friedhofsträgers nach Maßgabe der einschlägigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann das Leitungsorgan Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung auf Mitarbeitende des Friedhofsträgers übertragen. Eine Übertragung auf das Kreiskirchenamt ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulässig (§ 3a Absatz 3 KKAG), wenn die Aufgabenwahrnehmung im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers erfolgt.
( 2 ) Dem Leitungsorgan sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. die Wahrnehmung der Aufsicht bei Übertragung von Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung (§ 7 Absatz 1 und 3),
  2. Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Ausbettung (§ 26 Absatz 1),
  3. die Beschlussfassung über den Friedhofshaushalt (§ 42 Absatz 1),
  4. Abhilfeentscheidungen oder Vorlagen an die kirchliche Aufsichtsbehörde in Widerspruchsverfahren,
  5. der Erlass von Regelungen nach § 51 Absatz 2,
  6. Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, die einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorbehaltsaufgaben ihm obliegende Aufgaben der laufenden Verwaltung insbesondere Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten, durch Vertrag auf Dritte übertragen, das diese im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers wahrnimmt. Ausgeschlossen ist die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten oder andere hoheitliche Maßnahmen mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
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§ 8
Friedhofs- und Belegungsplan

( 1 ) Der Friedhofsträger führt:
  1. einen maßstabsgerechten Friedhofsplan und
  2. einen Belegungsplan, aus dem insbesondere die verschiedenen Abteilungen des Friedhofs (mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften) sowie die Lage der Grabstätten, inklusive der gegebenenfalls ohne Bestattung bestehenden Rechte gemäß § 22 Absatz 5, die Wirtschaftsflächen und die öffentlichen Wegeflächen hervorgehen. Sofern für eine Abteilung durch den Friedhofsträger zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen wurden, sind diese als Anlage zum Belegungsplan zu nehmen.
( 2 ) Der Friedhofs- und Belegungsplan kann mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.
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§ 9
Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Grabstätten in Abteilungen, die im Belegungsplan allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, insbesondere der §§ 22 Absatz 1 Nummer 3, 35 bis 40.
( 2 ) Für Grabstätten in Abteilungen, die im Belegungsplan zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, gelten neben den Anforderungen nach Absatz 1 die sich aus den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergebenden Anforderungen. Sofern zusätzliche Gestaltungsvorschriften nicht erlassen worden sind, gelten für alle Abteilungen des Friedhofs die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Absatz 1.
( 3 ) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften sind nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekanntzumachen.
( 4 ) Ist der Friedhof der einzige in der Gemeinde, so muss er Abteilungen vorhalten, die allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet sind.
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§ 10
Verzeichnisse

( 1 ) Der Friedhofsträger hat folgende Verzeichnisse zu führen:
  1. Chronologisches Register, in das alle auf dem Friedhof durchgeführten Bestattungen in zeitlicher Reihenfolge mit laufender Nummer, Bezeichnung der Grabstätte, Familienname, Vorname(n), Geburtstag und Tag der Bestattung oder Beisetzung und in das die Sterbeurkunde bzw. die Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 Personenstandsverordnung ausstellende Standesamt mit Registernummer einzutragen sind,
  2. Grabstättenverzeichnis, aus dem die nach dem Belegungsplan vorgehaltenen Grabstätten mit ihren Grabstellen nach Abteilung und weiteren Zuordnungskriterien wie Reihe und Nummer und der jeweilige Belegungsstatus durch Angabe von Familien- und Vornamen der Bestatteten, des Tages von Tod und Bestattung oder Beisetzung, der Dauer des Nutzungsrechts, von Familien- und Vorname sowie Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten und - soweit vorhanden - der im Nutzungsrecht nachfolgenden Person mit Familien- und Vorname(n) sowie Anschrift hervorgehen müssen.
( 2 ) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 können mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.
( 3 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, sollen in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 11
Datenschutz

( 1 ) Der Friedhofsträger darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
( 2 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
  1. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
  2. die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
( 3 ) Im Übrigen gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die hierzu für den Bereich der EKM erlassenen Ausführungsbestimmungen.
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§ 12
Umwelt- und Naturschutz

( 1 ) Friedhöfe sind im Rahmen ihres Widmungszwecks Ruhezonen, in denen für Menschen eine Atmosphäre geschaffen wird, in der sie ihrer Trauer nachgehen und ihrer Angehörigen gedenken können und in denen sich gleichzeitig Pflanzen und Tiere ungestört entwickeln können. Friedhofsträger sowie Friedhofsnutzerinnen und -nutzer haben darauf zu achten, dass die Friedhöfe einer großen Vielzahl an Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist unter Berücksichtigung des Widmungszwecks Rechnung zu tragen.
( 2 ) Der Friedhofsträger hat den Friedhof umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften und insbesondere darauf hinzuwirken, dass keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Das Prinzip der Abfallvermeidung ist vorrangig vor jeder Form der Abfallbehandlung. Wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist, hat die Abfallverwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung.
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Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

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§ 13
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhofsträger legt die Öffnungszeiten des Friedhofes fest und gibt sie durch dauerhaften Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu bekannt. Der Aufenthalt auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ist unzulässig. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt für das Erreichen von Gebäuden des Friedhofsträgers erforderlich ist.
( 2 ) Abweichend von den nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten kann der Friedhofsträger aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile gestatten oder vorübergehend untersagen.
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§ 14
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als ein in der Verantwortung der christlichen Gemeinde stehender Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.
( 2 ) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
  1. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen davon sind Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
  2. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten und außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,
  3. Abraum und Abfälle mitzubringen oder Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  4. den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
  5. Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen,
  6. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder während eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
  7. die Grabstätte mit Schläuchen zu bewässern,
  8. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
  9. zu lärmen und zu spielen; Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten,
  10. Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen,
  11. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Ansprachen, Feiern, musikalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb von Bestattungen zu halten oder durchzuführen,
  12. Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
  13. Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
  14. Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Nummern 12 bis 14 unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
( 3 ) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt oder wiederholt gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 verstößt, kann vom Friedhof verwiesen und der betroffenen Person kann das erneute Betreten des Friedhofs untersagt werden.
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§ 15
Gewerbliche Tätigkeiten

( 1 ) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Friedhofszweck unmittelbar dienen und die sich der Friedhofsträger nicht nach Absatz 7 selbst vorbehalten hat.
( 2 ) Wer auf dem Friedhof gewerblich tätig werden will, bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung bedarf eines Antrages und erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid, durch den der Umfang der zulässigen Arbeiten festgelegt wird. Die Zulassung ist zu befristen. Sie kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind, die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 3 ) Die Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers. Sie ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 zu erteilen, wenn die gewerblich Tätigen für die vom Zulassungsantrag umfassten Tätigkeiten:
  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. in die Handwerksrolle eingetragen sind oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und
  3. über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
Dem Zulassungsantrag sind geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 beizufügen. Die gewerblich Tätigen sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall einer Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. Der Friedhofsträger kann auf den Nachweis nach Satz 3 verzichten, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof einmalig erfolgen soll und eine den Voraussetzungen des Satzes 2 entsprechende Zulassung eines anderen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Friedhofsträgers vorgelegt wird.
( 4 ) Zulassungsfrei ist das Anliefern von Särgen, Urnen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und die Dekoration von Särgen und Urnen. Gewerblich Tätige mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, bedürfen keiner Zulassung, haben aber die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die gewerbliche Tätigkeit kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers untersagt werden, wenn die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 5 ) Die gewerblich Tätigen sowie ihre Mitarbeitenden haben die für den Friedhof geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers haben sie diesen die Zulassung nach Absatz 2 oder im FaIle der Anzeige nach Absatz 4 die darüber vom Friedhofsträger auszustellende Bestätigung vorzuweisen. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Hat der Friedhofsträger für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten Zeiten festgesetzt, ist die Durchführung solcher Arbeiten nur während dieser Zeiten zulässig. Die Arbeitsstelle ist beim Verlassen aufzuräumen und nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nicht über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus gelagert werden. Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind durch die gewerblich Tätigen vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die vom Friedhofsträger für die Befahrung freigegebenen Wege des Friedhofs dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t befahren werden, soweit der Friedhofsträger nichts anderes bestimmt.
( 6 ) Schließt eine gewerblich Tätige oder ein gewerblich Tätiger mit Nutzungsberechtigten Grabpflegeverträge ab, deren Laufzeit den Zeitraum übersteigen, für den ihm eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt worden ist, hat sie oder er diese Verträge dem Friedhofsträger unter Angabe von Namen und Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten, der Bezeichnung der Grabstätte, Namen und Anschrift dritter an dem Vertragsverhältnis Beteiligter, der Laufzeit des Vertrages und des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses oder der Vertragsverlängerung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung während der Laufzeit der angezeigten Verträge nicht mehr vor, kann der Friedhofsträger der oder dem gewerblich Tätigen die Erfüllung der Verträge bis zu dem ihm angezeigten Laufzeitende gestatten. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zulassung bis zum Ende der Vertragslaufzeiten besteht nicht.
( 7 ) Der Friedhofsträger kann sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten. Dazu zählen insbesondere die gärtnerische Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten, die Herrichtung von Einfassungen, die Herstellung der Fundamente für Grabmale und die Ausschmückung und Beleuchtung einer vorhandenen Friedhofskapelle, Leichenhalle oder eines gesonderten Abschiednahmeraums. Soweit der Friedhofsträger von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat, kann er die Zulassung von gewerblich Tätigen ablehnen. Unberührt bleibt die Befugnis der Nutzungsberechtigten, die Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.
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Abschnitt 3
Bestattungen

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§ 16
Ameldung der Bestattung

( 1 ) Bestattungen sind unter Beibringung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen und diesem Kirchengesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger anzumelden. Erfolgt die Anmeldung in Vollmacht einer anderen Person, hat die oder der Anmeldende auf Verlangen des Friedhofsträgers eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Der Friedhofsträger kann eine Bestattung ablehnen, wenn die nach Satz 1 und 2 beizubringenden Unterlagen nicht bis zu dem von ihm allgemein festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Termin der Bestattung vorliegen.
( 2 ) Der Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeiten der Mitarbeitenden allgemein fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden. Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind unzulässig. Die Wünsche der oder des Anmeldenden hinsichtlich des Zeitpunkts einer Bestattung sind im Rahmen der allgemeinen Festlegungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
( 3 ) Werden auf dem Friedhof Abteilungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften vorgehalten, hat der Friedhofsträger im Rahmen der Anmeldung auf die Wahlmöglichkeit und die in den unterschiedlichen Abteilungen jeweils zu beachtenden Anforderungen hinzuweisen. Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Anerkennung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften schriftlich zu bestätigen.
( 4 ) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 5 ) Als anmeldeberechtigt nach Absatz 1 Satz 1 gilt, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die bestattungspflichtige Person gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
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§ 17
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann im Friedhofs- und Belegungsplan Abteilungen ausweisen, auf denen Bestattungen im Leichentuch zulässig sind, soweit das Landesrecht dies zulässt.
( 2 ) Särge und Urnen einschließlich Überurnen zur unterirdischen Beisetzung dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Stoffen wie z. B. Keramik oder Marmor hergestellt oder damit ausgestattet sein. Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht geeignet sein, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers erheblich zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Särge und Urnen einschließlich Überurnen sowie die Voraussetzungen für Bestattungen im Leichentuch richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
( 3 ) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß nicht höher als 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein einschließlich abstehender Griffe. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung, spätestens jedoch drei Werktage vor der Bestattung mit den genauen Sargmaßen anzuzeigen.
( 4 ) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, sollen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
( 5 ) Urnen sollen dem Friedhofsträger frühestens drei Wochen und spätestens einen Werktag vor der Beisetzung übergebenwerden. Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein, ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser sollen 0,24 m nicht überschreiten.
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§ 18
Leichenräume

( 1 ) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
( 2 ) Soweit dafür eingerichtete Abschiednahmeräume vorgehalten werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
( 3 ) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in einem vom Friedhofsträger festgelegten Zeitraum in der Leichenhalle oder einem gesonderten Abschiednahmeraum am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge werden vor dem Verbringen aus der Leichenhalle oder dem gesonderten Abschiednahmeraum endgültig geschlossen. Bei fortgeschrittener Verwesung der Leiche kann der Sarg jedoch sofort endgültig geschlossen werden. Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Leichenhalle nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung der- oder desjenigen, die oder der die Bestattung angemeldet hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt bestattet werden.
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§ 19
Friedhofskapelle und Bestattungsfeiern

( 1 ) Wenn eine Friedhofskapelle oder Feierhalle vorhanden ist, können dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. Die Aufbahrung eines Sarges ist zu untersagen, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
( 2 ) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einer evangelischen Pfarrerin oder einem evangelischen Pfarrer geleitet wird. Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche dürfen Bestattungen ihrer Gemeindemitglieder durchführen und ihre Amtstracht tragen. Musikdarbietungen müssen sich in den Gottesdienst einfügen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der die Bestattung nach Satz 1 und 2 leitenden Person und der Organistin oder des Organisten, soweit vom Friedhofsträger gestellt.
( 3 ) Für Rednerinnen und Redner gilt die Zulassung für nichtkirchliche Bestattungsfeiern bis zu ihrem Widerruf als erteilt. Sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen. Ist zu befürchten, dass eine nach Satz 1 als zugelassen geltende Person den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann sie von der Leitung der Bestattungsfeier und Bestattung ausgeschlossen werden. Verstößt die Rednerin oder der Redner trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann der Friedhofsträger die Zulassung nach Satz 1 durch schriftlichen Bescheid widerrufen. Die Gestaltung der Feier und der Musikdarbietungen müssen der Würde des Ortes und seiner Eigenschaft als Stätte christlicher Verkündigung genügen. Sofern der Friedhofsträger eine Organistin oder einen Organisten stellt, bedürfen Musikdarbietungen seiner Zustimmung. Die Verwendung von Tonträgern ist nur nach Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zulässig. Der Friedhofsträger kann das im Regelfall dem Gottesdienst vorbehaltene Glockengeläut bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen.
( 4 ) Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung der Friedhofskapelle oder Feierhalle darf nicht verändert werden. Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten.
( 5 ) Auf Beschluss des Friedhofsträgers können auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern in der Kirche des Friedhofsträgers abgehalten werden. In diesen Fällen dürfen die Ordnung des Raumes und die Zeichen des christlichen Bekenntnisses nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. Darauf ist im Rahmen der Bestattungsanmeldung hinzuweisen, der Friedhofsträger soll sich die Anerkennung dieser Vorgaben schriftlich bestätigen lassen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 20
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. Für die Öffnung und den Verschluss von Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung gilt Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Zwischen der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges muss eine Erdschicht von mindestens 0,90 m liegen. Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Vorhandene Grabmale sind vor dem Ausheben des Grabes so zu sichern, dass sie nicht umstürzen können, erforderlichenfalls sind sie zu entfernen. Dies gilt auch für Grabstätteninventar. Müssen bei einer Bestattung Grabmale, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder dauernd entfernt werden, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der- oder desjenigen treffen, die oder der die Bestattung angemeldet hat oder in deren oder dessen Vollmacht sie angemeldet worden ist. Die oder der Nutzungsberechtigte einer betroffenen benachbarten Grabstätte ist über Maßnahmen, deren Folgen nicht sofort beseitigt werden können, zu informieren.
( 3 ) Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,50 m. Werden bei Aushebung eines Grabes zur Wiederbelegung der Grabstätte Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neuen Grabes zu versenken. Überurnen können entfernt werden. Bei Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung wird die Asche nach Erlöschen des Nutzungsrechts an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
( 4 ) Werden beim Ausheben des Grabes einer Grabstelle zur Wiederbelegung Sargteile oder Gebeine gefunden, sind diese mindestens 0,30 m unter der Sohle des Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. Befindet sich in einem Grab Schlamm oder Wasser, ist das Einsenken von Särgen unzulässig.
( 5 ) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
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Abschnitt 4
Ruhefrist und Nutzungsrechte

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§ 21
Ruhefrist

( 1 ) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
( 2 ) Während des Laufs der Ruhefrist dürfen Grabstellen nicht wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
( 3 ) Soweit das Landesrecht nicht zwingend abweichende Fristen vorschreibt, beträgt die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann in der von ihm gemäß § 44 zu erlassenden Friedhofsgebührensatzung abweichende Ruhefristen festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt.
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§ 22
Nutzungsrechte

( 1 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht,
  1. zu entscheiden, wer unter Berücksichtigung des § 3 auf freien Grabstellen einer Grabstätte bestattet werden darf,
  2. die Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen des Friedhofszwecks zu nutzen,
  3. über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden und die Pflicht, ein Grabmal zu errichten (§ 38), die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten nach Vergabe des Nutzungsrechts oder Durchführung der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
( 2 ) Das Nutzungsrecht kann vergeben werden
  1. an natürliche Personen,
  2. an Stiftungen oder eingetragene Vereine, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
  3. an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
( 3 ) Das Nutzungsrecht wird vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Anmeldung einer Bestattung an die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2 vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Bei Nutzungsrechtsvergaben an Personen gemäß Absatz 2 Nummer 1 erfolgt keine Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse durch den Friedhofsträger. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 60 a Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Die Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. Eine Nutzungsrechtsvergabe ist ausgeschlossen, wenn durch die oder den Nutzungsberechtigten mit dem Nutzungsrecht Einnahmen erzielt werden sollen.
( 4 ) Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung, in einem Bescheid verbunden werden kann. Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
( 5 ) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten an die natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 auch ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Alle Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
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§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf eine natürliche oder juristische Person gemäß § 22 Absatz 2 übertragen.
( 2 ) Die oder der Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 soll für den Fall ihres oder seines Ablebens eine ihr oder ihm in der Nutzungsberechtigung nachfolgende Person benennen. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einer solchen Benennung oder einer anderweitigen Sicherstellung der Verpflichtungen aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 abhängig machen. Wenn die benannte Person mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten gebunden. Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine im Nutzungsrecht nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt diese die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
  1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder diejenige Person, mit der die oder der bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten 12 Monate vor dem Tode in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Stiefkinder,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkel,
  7. die nicht unter 1. - 6. fallenden Erben.
lnnerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 4. bis 7. wird das Nutzungsrecht auf die älteste Person übertragen. Mehrere gleichrangige Nachfolgende sollen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
( 3 ) Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 haben durch Vorlage ihrer Satzung nachzuweisen, dass im FaIle ihrer Aufhebung oder Auflösung eine Nachfolge im Nutzungsrecht sichergestellt ist. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einem solchen Nachweis abhängig machen. Rechtsnachfolger der Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und gemäß § 22 Absatz 3 Satz 4 eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. Nutzungsberechtigte nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben darüber hinaus jede Änderung der von ihnen nach § 22 Absatz 3 Satz 4 benannten, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen mitzuteilen.
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§ 24
Verlängerung des Nutzungsrechts

( 1 ) Die Bestattung in einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist erforderliche Dauer voraus.
( 2 ) Ohne Nachbestattung ist das Nutzungsrecht an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten jeweils für ein bis zehn volle Jahre zu verlängern. Der Antrag soll schriftlich und vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des urspünglichen Ablaufs verlängert.
( 3 ) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung nach den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Nutzungsberechtigte das Friedhofsgesetz sowie neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf eigene Kosten umgestalten lässt. Bei ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung von der Sicherstellung der Grabpflege für den Verlängerungszeitraum abhängig gemacht werden.
( 4 ) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 40 Jahre verstrichen sind.
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§ 25
Erlöschen des Nutzungsrechts

( 1 ) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben worden ist. Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist sechs Monate vorher durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu oder durch Hinweis auf der betroffenen Grabstätte bekannt zu machen. Der oder dem Nutzungsberechtigten soll das Erlöschen des Nutzungsrechts mit der vorgenannten Frist zusätzlich individuell mitgeteilt werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Ruhefrist kann die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte auf das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger verzichten. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so ist der Verzicht grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ein Teilverzicht für einzelne Grabstellen kann vom Friedhofsträger unter Auflagen zugelassen werden. Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
( 3 ) Sofern der Friedhofsträger den Friedhof oder einzelne Teile in seiner Nutzung beschränkt oder geschlossen hat, erlischt das Nutzungsrecht an einer betroffenen Grabstätte, wenn die zum mit der Nutzungsbeschränkung oder Schließung festgelegten Zeitpunkt noch bestehenden Bestattungsrechte abgelaufen sind.
( 4 ) Wird eine Grabstätte durch Ausbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Ausbettung frei wird.
( 5 ) Ist es binnen vierundzwanzig Monaten nach Ableben einer oder eines Nutzungsberechtigten im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder der Aufhebung oder der Auflösung eines Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts gekommen, erlischt das Nutzungsrecht unbeschadet der Ruhefrist.
( 6 ) Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmals umfasst, kann der Friedhofsträger verlangen, dass die oder der Nutzungsberechtigte Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt. § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen und entschädigungslos darüber verfügen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
( 7 ) Werden bei der Beräumung der Grabstätte insbesondere bei der Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen Urnenreste, Sargteile oder Gebeine gefunden, verbleiben diese im Boden am Fundort.
( 8 ) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
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§ 26
Ausbettung

( 1 ) Auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Die Ausbettung aus einer Gemeinschaftsgrabanlage ist unzulässig.
( 2 ) Bei Anträgen von Totenfürsorgeberechtigten müssen diese ihre Antragsberechtigung sowie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten nachweisen.
( 3 ) Dem Antrag nach Absatz 1 ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Bei Ausbettung von Leichen muss ferner die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde beigebracht werden.
( 4 ) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
( 5 ) Die Ausbettung wird vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. Der Zeitpunkt wird vom Friedhofsträger festgesetzt und einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Ausbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Lässt sich bei der Ausbettung einer Leiche der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste auf Kosten der oder des Antragstellenden durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten. Kann eine Urne wegen ihres Zustandes nicht insgesamt gehoben werden, so ist die Asche auf Kosten der oder des Antragstellenden in eine neue Urne zu füllen. Ist dies wegen des Zustandes der auszubettenden Urne nicht mehr möglich, ist die Ausbettung unzulässig.
( 6 ) Die Kosten der Ausbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Veranlasserin/der Veranlasser zu tragen.
( 7 ) Die Ruhefrist wird durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt.
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Abschnitt 5
Grabstätten

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§ 27
Grabstättenarten

Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden:
  1. Erdreihengrabstätten
  2. Erdwahlgrabstätten
  3. Kindergrabstätten
    1. Erdreihengrabstätten
    2. Erdwahlgrabstätten
    3. Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten
  4. Urnenreihengrabstätten
    1. zur unterirdischen Beisetzung
    2. zur oberirdischen Beisetzung
  5. Urnenwahlgrabstätten
    1. zur unterirdischen Beisetzung
    2. zur oberirdischen Beisetzung
  6. Gemeinschaftsgrabanlagen für Särge oder Urnen.
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§ 28
Erdreihengrabstätten

( 1 ) In Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 1) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. Jede Erdreihengrabstätte besteht aus nur einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg bestattet werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Die Erdreihengräber sollen in einer Länge von mindestens 2,30 m und einer Breite von 1 m angelegt werden. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Erdreihengrabstätten vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger und die Art und den Umfang der Namensnennung im Bereich der Grabstätten machen kann (friedhofsgepflegte Erdreihengräber). Die Anlage um einen Baum herum ist nicht zulässig.
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§ 29
Erdwahlgrabstätten

( 1 ) In Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 2) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Bestattung von einem Sarg zulässig. Je Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen nach Satz 3 auf eine beschränken. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt. Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des § 24 sind zulässig.
( 2 ) Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle sollen mindestens 2,40 m lang und 1,10 m breit sein. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
( 3 ) Erbbegräbnisse früheren Rechts sind Wahlgrabstätten im Sinne der Absätze 1 und 2.
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§ 30
Kindergrabstätten

( 1 ) In Kindergrabstätten (§ 27 Nummer 3) werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. Für Bestattungen in Urnen bleiben die §§ 31 und 32 unberührt.
( 2 ) Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe a) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,80 m breit sein, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit. Im Übrigen gilt § 28 (Erdreihengrabstätten) entsprechend.
( 3 ) Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle (§ 27 Nummer 3 Buchstabe b) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,90 m breit, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit sein. Im Übrigen gilt § 29 (Erdwahlgrabstätten) entsprechend.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann Gemeinschaftsanlagen für Fehl oder Totgeburten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe c) einrichten, für die nach staatlichem Recht eine Bestattungspflicht nicht besteht. § 33 (Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot anonymer Bestattungen) gilt entsprechend.
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§ 31
Urnenreihengrabstätten

( 1 ) Jede Urnenreihengrabstätte (§ 27 Nummer 4) besteht aus einer Grabstelle oder Urnenkammer. In ihr darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt ausschließlich bei Anmeldung einer Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe a) sollen in einer Größe von mindestens 0,50 m x 0,50 m oder 0,25 m² angelegt werden. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
( 3 ) Bei Urnenreihengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe b) wird die Urne in eine Urnenkammer eingestellt, die sich in einer vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlage befindet. Die Urnenkammer muss so bemessen sein, dass eine Überurne nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme finden kann. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenreihengrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (z. B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmals, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
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§ 32
Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 5) können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt. Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe von § 24 sind zulässig.
( 2 ) Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe a) mit zwei Grabstellen sollen mindestens 0,70 m x 0,70 m oder 0,50 m² groß sein. Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sollen mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß sein. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
( 3 ) Bei Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe b) werden Urnenkammern in vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlagen zur Nutzung überlassen, in die bis zu vier Überurnen in den Maßen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 eingestellt werden können oder bei denen vier zur Aufnahme von je einer solchen Urne geeignete Urnenkammern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (z. B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmales, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
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§ 33
Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot
anonymer Bestattungen

( 1 ) Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 27 Nummer 6) sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen oder Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. § 22 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Gemeinschaftsgrabanlagen werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. Vor- und Familiennamen der Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass weitere als die in Satz 4 genannten Daten zu vermerken sind. Die Anlage von Gemeinschaftsgrabanlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen um einen Baum herum ist nicht zulässig.
( 3 ) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen in Gemeinschaftsanlagen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung in diesem Sinn umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann erbracht werden durch
  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    1. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    3. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 3 unzumutbar, genügt es, dass die oder der Letztveräußernde schriftlich
  1. zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
Eines Nachweises im Sinne von Satz 3 bedarf es nicht, wenn die oder der Letztveräußernde glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
( 4 ) Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist unzulässig.
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§ 34
Ehren- und Opfergräber

( 1 ) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Friedhofsträger.
( 2 ) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege und die staatlicherseits zu zahlenden Entschädigungen richten sich nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
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Abschnitt 6
Gestaltung der Grabvorschriften

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§ 35
Einfügungsgebot

Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Eigenart und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 36
Gärtnerische Gestaltung

( 1 ) Eine gärtnerische Gestaltung von Grabstätten durch die oder den Nutzungsberechtigten ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht auch die Rechte gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 umfasst. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
( 2 ) Die mit dem Gestaltungsrecht nach Absatz 1 verbundenen Pflichten richten sich nach § 22 Absatz 1 Nummer 3. Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen (Grabpflegevertrag).
( 3 ) Unzulässig ist es,
  1. die Grabstätte mit Bäumen zu bepflanzen oder mit solchen Gewächsen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen des Friedhofs beeinträchtigen können,
  2. die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen,
  3. die Grabstätten mit Kies, Steinen, Werkstoffen oder wasserundurchlässigem Material zu belegen oder abzudecken, sofern die Belegung oder Abdeckung nicht als Trittplatte dient und dabei höchstens 25 %, zusammen mit liegenden Grabmalen höchstens 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte bedeckt,
  4. auf den Grabstätten Gegenstände aufzustellen oder anzubringen, die der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) von den Regelungen in Absatz 3 abweichende Bestimmungen treffen.
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§ 37 
Vernachlässigung, Ersatzvornahme

( 1 ) Der Friedhofsträger kann von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung eines den Vorschriften gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3, § 36 Absatz 3 und 4 widersprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und zugleich die Vornahme der Maßnahmen durch sich oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten androhen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung aus § 22 Absatz 6 nicht nachgekommen und auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu und ein Hinweis auf der betroffenen Grabstätte jeweils für die Dauer von drei Monaten.
( 2 ) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger die verlangten Maßnahmen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, sofern er dies im Bescheid oder in der Bekanntmachung nach Absatz 1 angedroht hat. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder § 36 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 kann der Friedhofsträger im FaIle der Nichtabhilfe durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die Grabstätte auch einebnen, soweit auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Bescheid oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 hingewiesen worden ist.
( 3 ) Gegenstände, die nach den Regelungen des § 36 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 oder den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unzulässig sind, können nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 vom Friedhofsträger entfernt werden. Bei allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften widersprechenden Kleingegenständen wie Figuren, Spielzeug, Bildern, Kunststoffblumen oder dergleichen ist die Entfernung ohne vorherige schriftliche Aufforderung zulässig. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei Monate zur Abholung bereithalten.
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§ 38
Grabmale, Verbot von in Kinderarbeit
hergestellten Grabmalen

( 1 ) Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben. lhre Gestaltung und Inschrift darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
( 2 ) Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. § 33 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird.
( 4 ) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 5 ) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften Vorgaben zu Größe, Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung (einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.
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§ 39
Grabstätteninventar

( 1 ) Grabstätteninventar sind Laternen und Vasen mit Sockel, Pflanzenschalen von mehr als 35 cm Durchmesser und vergleichbare Gegenstände sowie Einfassungen. Es muss eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben und darf in seiner Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
( 2 ) Durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) kann der Friedhofsträger
  1. bei Erdwahlgrabstätten Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten als Grabstätteninventar zulassen,
  2. Grabstätteninventar für unzulässig erklären, bzw. Vorgaben zu seiner Gestaltung machen.
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§ 40
Errichtung und Standsicherheit

( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätteninventar bedarf einer vorherigen Zustimmung durch den Friedhofsträger. Die Zustimmung bedarf eines schriftlichen Antrages der oder des Nutzungsberechtigten. Der Antrag muss rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages gestellt werden sowie eine maßstäbliche Zeichnung und Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffs, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen durch schriftlichen Bescheid, der mit Auflagen versehen werden kann. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung ohne Auflagen als erteilt.
( 2 ) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder das Grabstätteninventar nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
( 3 ) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig.
( 4 ) Ist ein Grabmal oder Grabstätteninventar ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert worden, kann der Friedhofsträger von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines der Zustimmung entsprechenden Zustandes oder die Entfernung des Grabmals oder Grabstätteninventars innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Friedhofsträger muss das entfernte Grabmal oder Grabstätteninventar längstens drei Monate zur Abholung bereithalten.
( 5 ) Die Grabmale und - sofern erforderlich - das Grabstätteninventar sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Die Grabmale und das Grabstätteninventar sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten dauerhaft im verkehrssicheren und den Vorgaben von § 35 entsprechenden Zustand zu halten. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines verkehrssicheren und den Vorgaben dieses Kirchengesetzes entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Geht von dem Grabmal oder Grabstätteninventar eine unmittelbare Gefährdung aus, kann der Friedhofsträger ohne vorherigen schriftlichen Bescheid das Grabmal oder Grabstätteninventar umlegen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Die oder der Nutzungsberechtigte können daran anschließend durch schriftlichen Bescheid aufgefordert werden, einen verkehrssicheren und rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 und 4 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte in den Fällen des Satzes 2 und 4 der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Verpflichteten entfernen, sofern er in dem Bescheid oder der Bekanntmachung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens drei Monate zur Abholung bereitstellen.
( 7 ) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft. Die Überprüfung ist in der Regel nach der Frostperiode durchzuführen. Der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale soll öffentlich durch Aushang bekannt gemacht werden. Datum und Ergebnis der Überprüfungen sind schriftlich festzuhalten.
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§ 41
Grabgewölbe

( 1 ) Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sofern an vorhandenen Anlagen Nutzungsrechte bestehen, sind die Grabgewölbe und Mausoleen durch die Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand zu erhalten. In ihnen dürfen Urnen und mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde auch Särge bestattet werden. Die für Erdwahlgrabstätten maßgebenden Regelungen gelten entsprechend.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen und Grabgewölben soll nur erfolgen, wenn durch begleitende vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass die oder der Nutzungsberechtigte die bauliche Unterhaltung gewährleistet.
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Abschnitt 7
Haushalt und Gebühren

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§ 42
Haushalt

( 1 ) Der Friedhofsträger weist die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofs in seinem Haushalt gesondert aus oder stellt für den Friedhof einen gesonderten Haushalt oder Wirtschaftsplan auf (Friedhofshaushalt). Mehrere Friedhöfe eines Trägers können in einem Haushalt nach Satz 1 zusammengefasst werden.
( 2 ) Der Finanzbedarf des Friedhofs ist grundsätzlich durch eigene Einnahmen zu decken; allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. Satz 1 gilt bei Friedhöfen, die nicht Monopolfriedhöfe sind, nicht für diejenigen Kosten auf dem Friedhof, die nicht auf Nutzungsberechtigte umgelegt werden können; dazu gehören insbesondere Aufwendungen für:
  1. Denkmalschutz und -pflege, soweit die Anlagen dem Friedhof vermögensrechtlich zugeordnet sind,
  2. Ehren- und Opfergräber (§ 34),
  3. Überhangflächen.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
( 3 ) Grabpflegevorauszahlungen sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen als Sondervermögen zu verwalten und im Friedhofshaushalt einzeln nachzuweisen.
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§ 43
Gebühren

( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide.
( 2 ) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Die Gebühren sollen dabei so bemessen werden, dass
  1. zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung des Friedhofsträgers andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip),
  2. die mit der Leistung verbundenen Kosten des Friedhofsträgers gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip),
  3. der voraussichtliche Aufwand nicht überschritten wird (Kostenüberschreitungsverbot) und
  4. die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens drei Jahre umfassen soll (Periodizität).
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme des Friedhofs (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Beachtung des Äquivalenzprinzips gemäß Satz 2 Nummer 1 zu ermitteln.
( 3 ) Die Höhe der Gebühren ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 2 den geänderten Kosten anzupassen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen Kosten von den kalkulierten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
( 4 ) Erreichen die Friedhofsgebühren in Folge des Kostendeckungsprinzips nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine unvertretbare, den Nutzungsberechtigten unzumutbare Höhe, sind bei der zuständigen Kommunalgemeinde Zuschüsse oder die Übernahme der Trägerschaft zu beantragen.
( 5 ) Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der anteilig auf die Leistungen entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten, der Abschreibungen, rechtlich gebotener Rückstellungen und Substanzerhaltungsrücklagen, sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen. Sofern die Wertermittlung schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Abschreibungen und Verzinsungen auf der Grundlage pauschalisierter Bewertungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausstattungsstandards der Friedhöfe ermittelt werden.
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§ 44
Gebührensatzung

( 1 ) Die Gebühren werden auf der Grundlage einer nach den Maßgaben von § 43 vom Friedhofsträger erlassenen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen.
( 2 ) Die Gebührensatzung bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungsvorbehalte der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
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§ 45
Gebührenschuldner

( 1 ) Schuldner der Friedhofsgebühren ist
  1. wer den Friedhof benutzt,
  2. wer die Benutzung oder Leistung des Friedhofs selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst,
  3. wem die Benutzung oder Leistung des Friedhofs mittelbar oder unmittelbar zugutekommt,
  4. wer die besondere Tätigkeit des Friedhofsträgers selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst.
( 2 ) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 46
Entstehung der Gebührenpflicht
und -fälligkeit

( 1 ) Die Friedhofsgebühren entstehen
  1. mit der Anmeldung einer Bestattung oder
  2. mit jedem anderen Beginn der Benutzung oder der Leistung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen oder
  3. mit Eingang eines Antrages auf Tätigwerden des Friedhofsträgers.
( 2 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
( 3 ) Die Gebühren sind mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach Absatz 2. In dem Gebührenbescheid kann eine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen werden.
( 4 ) Widerspruch und Klage gegen einen Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
( 5 ) Der Friedhofsträger kann die weitere Benutzung des Friedhofs oder Inanspruchnahme seiner Leistungen oder der Tätigkeit des Friedhofsträgers von der Zahlung noch ausstehender Gebühren oder der Leistung einer anderweitigen Sicherheit abhängig machen, soweit dem ein besonderes öffentliches lnteresse oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.
( 6 ) Ausstehende Gebühren werden nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Mahngebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Säumniszuschlägen finden entsprechende Anwendung.
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§ 47
Verjährung

( 1 ) Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
( 2 ) Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
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§ 48
Erlass, Stundung, Niederschlagung

( 1 ) Der Friedhofsträger kann Gebühren
  1. auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen FaIles für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde,
  2. auf Antrag stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für die Gebühren schuldnerin oder den Gebührenschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
( 2 ) lm FaIle der Stundung gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden Zinsen in Höhe von 0,5 % des jeweils gestundeten Betrages für jeden Monat erhoben, wobei nur volle Monate Berücksichtigung finden. Die Zinsfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit der Stundung verbunden werden. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die festgesetzten Zinsen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig. Zinsen unter zehn Euro werden nicht erhoben.
( 3 ) Auf die Mahngebühren und Säumniszuschläge nach § 46 Absatz 6 Satz 2 sowie die Zinsen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen FaIles unbillig wäre oder der Verzicht aus kirchlichen Erwägungen geboten erscheint.
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§ 49
Entgelte

( 1 ) Für gewerbliche Leistungen des Friedhofsträgers, insbesondere Grabpflege, werden gesonderte Entgelte erhoben.
( 2 ) Der Anspruch des Friedhofsträgers auf Zahlung eines Entgeltes entsteht mit Erteilung des Auftrages auf Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung oder deren Inanspruchnahme. Das Entgelt ist mit Empfang einer Rechnung oder einem abweichend bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Vor Zahlungseingang ist der Friedhofsträger zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
( 3 ) § 48 (Erlass, Stundung, Niederschlagung) gilt entsprechend.
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Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 50
Haftung

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch die in ihrem oder seinem Auftrag errichteten Grabmale, das Grabstätteninventar oder -einfassungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Nutzungsberechtigte nachweisen kann, dass zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist.
( 2 ) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Dies gilt auch für den Verlust von Gegenständen, die der oder dem Verstorbenen belassen worden sind. Eine Haftung des Friedhofsträgers für Schäden an von ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Grabstätten entfernten Gegenständen ist ausgeschlossen. Zu besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten für die Grabstätten ist er nicht verpflichtet. Seine Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.
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§ 51
Regelungsermächtigung

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, verbindliche Muster für
  1. Verträge zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft (§ 2 Absatz 3),
  2. die Erstellung von Friedhofs- und Belegungsplänen (§ 8),
  3. den Erlass zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2),
  4. Anerkennungserklärungen (§ 16 Absatz 3),
  5. Friedhofsgebührensatzungen (§ 44),
  6. die Kalkulation von Friedhofsgebühren (§ 43 Absatz 2 bis 5),
zu erlassen.
( 2 ) Das Leitungsorgan des Friedhofsträgers
  1. muss
    1. einen Friedhofs- und Belegungsplan nach § 8 erlassen und führen,
    2. die Öffnungszeiten des Friedhofs gemäß § 13 Absatz 1 festlegen,
    3. die Tage und Zeiten festlegen, zu denen Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden (§ 16 Absatz 2),
    4. eine Friedhofsgebührensatzung erlassen (§ 44),
  2. kann
    1. den Kreis der bestattungsberechtigten Personen erweitern oder beschränken (§ 3 Absatz 3),
    2. zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 erlassen,
    3. die Zeiten festlegen, innerhalb derer gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 5 Satz 4),
    4. die zur Befahrung freigegebenen Wege und das zulässige Gesamtgewicht der für die Befahrung zugelassenen Fahrzeuge festlegen (§ 15 Absatz 5 Satz 9),
    5. sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten (§ 15 Absatz 7),
    6. einen Zeitpunkt vor dem Bestattungstermin festlegen, bis zu dem die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen (§ 16 Absatz 1 Satz 3),
    7. im Gesamtplan Abteilungen für Bestattungen im Leichentuch (§ 17 Absatz 1 Satz 2) ausweisen,
    8. das Glockenläuten bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen (§ 19 Absatz 3 Satz 8),
    9. nichtkirchliche Bestattungsfeiern in Kirchen zulassen (§ 19 Absatz 5),
    10. in der Friedhofsgebührensatzung abweichende Ruhefristen festlegen (§ 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 44),
    11. die Nutzungsberechtigten zur Entfernung von Grabmalen, Grabstätteninventar und sonstigen Gegenständen nach Erlöschen des Nutzungsrechts verpflichtet (§ 25 Absatz 6),
    12. die Höchstzahl der in einer Erdwahlgrabstelle zu bestattenden Urnen auf eine begrenzen (§ 29 Absatz 1 Satz 5).
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§ 52
Öffentliche Bekanntmachung

Soweit hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind die Beschlüsse und Regelungen durch Veröffentlichung
  1. ihres vollständigen Wortlauts oder
  2. wenn landesrechtliche oder kommunale Bestimmungen nicht entgegenstehen eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts
in einem amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich des Friedhofs öffentlich bekannt zu machen. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
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§ 53
Alte Rechte, Übergangsregelungen

( 1 ) Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden sowie die unter der Maßgabe von § 56 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 noch zu vergebenden Nutzungs- und Gestaltungsrechte richten sich bis zu deren Ablauf nach den bisher geltenden Vorschriften. § 24 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes noch Nutzungsrechte früheren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bestehen, erlöschen diese zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, frühestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Das Nutzungsrecht kann nach den für Wahlgrabstätten geltenden Regelungen (§ 24) verlängert werden.
( 3 ) Zulassungen für gewerblich Tätige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits erteilt wurden, richten sich nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften.
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§ 54
Verwaltungsverfahren

Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.
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§ 55
Ombudsverfahren

Zur Wahrung des geschwisterlichen Miteinanders und der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf einem kirchlichen Friedhof als Ort der Verkündigung und letzte Ruhestätte der Toten kann durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes ein Ombudsverfahren eingerichtet werden. Im Beschluss müssen die Rechte und Pflichten der Ombudsperson, die Ausgestaltung des Ombudsverfahrens und die Bestellung einer Ombudsperson festgelegt werden.
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§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. § 24 Satz 2 Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Grundstücksgesetz - GrdstG) vom 20. November 2010 (ABl. S. 316),
  2. § 24 Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DBGrdstG) vom 09. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 26),
  3. die Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung - FriedhV) vom 20. August 2010 (ABl. S. 247), geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198) mit allen Anlagen,
  4. die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen der evangelischen Friedhofsträger, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Treffen die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichende Regelungen, bleiben diese bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar und gehen den Regelungen dieses Kirchengesetzes vor. Satz 2 gilt entsprechend für Gebührenordnungen, die nicht den Anforderungen des §§ 43 und 44 entsprechen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt für die evangelischen Friedhofsträger auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen, gegenüber der zuständigen staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 Thüringer Bestattungsgesetz dieses Kirchengesetz zur Genehmigung einzureichen.