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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Fort- und WeiterbildungsVO)

Vom 20. August 2010

(ABl. S. 296)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Fort- und WeiterbildungsVO
18.11.2010
Präambel S. 2, S. 3
berichtigt
§ 3 Abs. 3
berichtigt
§ 6 Abs. 4 S. 1
berichtigt
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
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Präambel1#

Fort- und Weiterbildung dient dazu, dass die Kirche ihren Auftrag der Verkündigung, der Bildung, der Seelsorge und Diakonie sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen kann.
Die Fort- und Weiterbildung soll
  • den Mitarbeitenden helfen, ihre in Ausbildung, Studium und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen,
  • die Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen fördern,
  • die persönliche Vergewisserung über den Auftrag der Kirche und in Angeboten der geistlichen Besinnung die Klärung des eigenen Berufsweges fördern,
  • die gemeinsame Verantwortung für den kirchlichen Dienst stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit erschließen,
  • die Mitarbeitenden darin unterstützen, ihre beruflichen Einsatzmöglichkeiten in der Kirche zu erweitern,
  • zu einem den Grundlagen des christlichen Glaubens entsprechenden, wissenschaftlich oder fachlich qualifizierten und praxisgerechten Handeln anleiten,
  • der Verdeutlichung des eigenen Sachverständnisses dienen.
Die Dienstgeber und Anstellungsträger sollen alle Mitarbeitenden zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen anhalten.
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Abschnitt 1:
Allgemeiner Teil

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Verordnung für die Fort- und Weiterbildung gilt für alle haupt- und nebenberuflich beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Weitere Regelungen für besondere Berufsgruppen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
( 2 ) Fortbildungen, die im Rahmen von Konventstagen, Dienstberatungen und Fachtagungen angeboten werden, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Als Fortbildung im Sinne dieser Verordnung gilt jede Maßnahme, die dem Erwerb neuer Fertigkeiten, Kenntnisse oder der Vertiefung des vorhandenen Basiswissens dient.
( 2 ) Als Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine längerfristige Fortbildungsmaßnahme, die zu einem zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss führt.
( 3 ) Ein überwiegend dienstliches Interesse an einer Fort- und Weiterbildung liegt in der Regel vor, wenn die Teilnahme des Mitarbeitenden zur Erhöhung seiner Einsatzfähigkeit oder zur Erfüllung des bestehenden oder eines in Aussicht genommenen Dienstauftrages erforderlich ist.
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§ 3 2#
Angebote

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bietet geeignete Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung an.
( 2 ) Die Fort- und Weiterbildungsangebote werden jährlich im Fortbildungsprogramm der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch das Landeskirchenamt veröffentlicht. In diesem Programm werden ergänzend Angebote anderer Träger aufgenommen, soweit sie den in der Präambel genannten Zielsetzungen entsprechen.
( 3 ) Veranstaltungen, die nicht in das Fortbildungsprogramm der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland aufgenommen wurden, können in begründeten Einzelfällen auf Antrag vom Landeskirchenamt als förderungswürdig anerkannt werden.
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§ 4
Fortbildungsausschuss

Für die Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen der Fort- und Weiterbildung ist der Fortbildungsausschuss der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zuständig. Näheres über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Fortbildungsausschusses regelt das Landeskirchenamt.
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Abschnitt 2:
Fortbildung

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§ 5
Anspruch auf Fortbildungsurlaub

( 1 ) Alle Mitarbeitenden mit vollem Beschäftigungsumfang haben Anspruch auf zwei Wochen Fortbildungsurlaub im Kalenderjahr. Ansprüche auf Bildungsurlaub nach staatlichen Rechtsvorschriften werden auf diesen Anspruch angerechnet.
( 2 ) Für Teilzeitbeschäftigte gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zu der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit.
( 3 ) Wenn es den dienstlichen Interessen entspricht, kann ein längerer Fortbildungsurlaub vom Dienstgeber oder Anstellungsträger gewährt werden.
( 4 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub kann über einen Zeitraum von vier Jahren verrechnet werden.
( 5 ) Die Mitarbeitenden gestalten ihre Fortbildungen so, wie es im Hinblick auf ihre beruflichen Aufgaben erforderlich ist und im Interesse ihrer beruflichen Entwicklung liegt. Die Planung der Fortbildung ist Gegenstand des Mitarbeitendenjahresgespräches.
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§ 63#
Verpflichtung zur Fortbildung

( 1 ) Alle Mitarbeitenden übernehmen mit der Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. Sie sollen mindestens alle zwei Jahre an einer anerkannten Fortbildung mit einer Dauer von einer Woche teilnehmen.
( 2 ) Alle Mitarbeitenden können im Interesse des Dienstes oder zur Vorbereitung auf die Übernahme eines Dienstes zur Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme verpflichtet werden.
( 3 ) Die berufliche Fortbildung ist Bestandteil der Stellenbeschreibungen und der Dienstanweisungen.
( 4 ) Die Berufsgruppen der
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und
  3. Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
sind in den ersten Dienstjahren in besonderer Weise zur Fortbildung verpflichtet. Näheres regelt das Landeskirchenamt in Richtlinien.4#Für Pfarrerinnen und Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach der entsprechenden Richtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise die Verleihung der Bewerbungsfähigkeit.
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§ 7
Haushaltsplanung für Fort- und Weiterbildung

Die Dienstgeber und Anstellungsträger sollen für ihre Mitarbeitenden geeignete finanzielle Fort- und Weiterbildungsmittel im Rahmen der Haushaltsplanung berücksichtigen.
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§ 8
Beantragung und Genehmigung

( 1 ) Die Gewährung einer Fortbildungsmaßnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag soll mindestens zwölf Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Fortbildung ist grundsätzlich beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu beantragen. Amtsleiterinnen und Amtsleiter, Leiterinnen und Leiter unselbständiger Einrichtungen, Pfarrerinnen und Pfarrer in allgemeinkirchlichen Stellen sowie Superintendentinnen und Superintendenten beantragen die Fortbildung beim Landeskirchenamt; Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe bei der Landesbischöfin beziehungsweise dem Landesbischof. Der Dienstweg ist einzuhalten.
( 3 ) Die Genehmigung setzt voraus, dass die Vertretung, soweit erforderlich, geregelt ist. Die Dienstvorgesetzten sollen die Mitarbeitenden bei der Regelung der Vertretung unterstützen. Mit der Genehmigung werden zugleich Regelungen über die Befreiung vom Dienst und zur Erstattung der Kosten getroffen.
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§ 9
Erstattung der Fortbildungs- und Reisekosten

( 1 ) Die Kosten für Fortbildungen, zu denen die Mitarbeitenden verpflichtet sind und die vom Dienstgeber oder Anstellungsträger angeordnet werden, werden in voller Höhe vom Dienstgeber oder Anstellungsträger übernommen.
( 2 ) Für Fortbildungen im überwiegend dienstlichen Interesse findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn die Fortbildung an Fortbildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt. Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen anderer Fortbildungseinrichtungen werden in der Regel in voller Höhe erstattet, sofern es keine vergleichbaren Angebote von Fortbildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gibt; andernfalls werden 50 vom Hundert der Kosten erstattet. In den Fällen von Satz 1 und 2, 1. Halbsatz wird darüber hinaus von der Erstattung ein festgelegter Eigenanteil abgezogen. Die Höhe des Eigenanteils wird jährlich im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gegeben.
( 3 ) Für Fortbildungen, bei denen das persönliche Interesse des Mitarbeitenden überwiegt, die aber auch ein geringes dienstliches Interesse aufweisen, kann auf Antrag eine Dienstbefreiung ohne Kostenerstattung gewährt werden.
( 4 ) Erstattungsfähig sind alle Kosten von Fortbildungen, denen ein genehmigtes Antragsverfahren in schriftlicher Form vorausgegangen ist. Die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten werden gemäß der geltenden Reisekostenverordnung erstattet.
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§ 10
Anzeigepflicht

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, nach Abschluss der Gesamtmaßnahme dem Dienstgeber oder Anstellungsträger die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bei Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist ein Nachweis an das Landeskirchenamt weiterzuleiten. Der Nachweis wird zur Personalakte genommen.
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§ 11
Fortbildung für außerhalb des aktiven Dienstes stehende Mitarbeitende

( 1 ) Außerhalb des aktiven Beschäftigungsverhältnisses oder des aktiven Dienstes stehende Mitarbeitende sollen bei ihrer Fortbildungsplanung durch das Landeskirchenamt mit dem Ziel beraten und gefördert werden, ihre Kompetenzen für einen Wiedereinstieg in den aktiven Dienst zu erhalten und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Sofern die beantragte Fortbildungsmaßnahme der in der Präambel beschriebenen Zielsetzung entspricht und ein dienstliches Interesse besteht, kann eine Kostenübernahmevereinbarung geschlossen werden.
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Abschnitt 3:
Weiterbildung

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§ 12
Weiterbildung

( 1 ) Über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme wird zwischen dem Dienstgeber oder Anstellungsträger und der oder dem Mitarbeitenden eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, in der auch die Dienstbefreiung, die Vertretung und die Finanzierung zu regeln sind.
( 2 ) Für die Grundkurse in der Klinischen Seelsorgeausbildung (KSA) an den Seelsorgeseminaren der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist eine schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich. § 8 und § 9 Absatz 2 gelten entsprechend.
( 3 ) Im Übrigen finden § 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 8 entsprechende Anwendung.
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§ 13
Kontaktsemester und Sabbatzeiten

( 1 ) Kontaktsemester können als Weiterbildungsmaßnahme für Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit akademischem Abschluss gewährt werden.
( 2 ) Einkehr- und Sabbatzeiten, die der geistlichen Erneuerung dienen, werden in entsprechender Anwendung der Regelungen für Fort- und Weiterbildung gefördert. Davon unberührt bleiben Regelungen der Landeskirche über Sabbatzeiten aus anderen Gründen.
( 3 ) Näheres regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsanordnung.
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§ 14
Kostenerstattung

( 1 ) Für die Kostenerstattung gilt § 9 entsprechend.
( 2 ) Im Übrigen erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage einer zwischen dem Anstellungsträger und dem Mitarbeitenden zu schließenden Vereinbarung.
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Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen

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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (FortbildungsVO) vom 13. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 5) außer Kraft.

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1 ↑ Präambel S. 2 letzter Spiegelstrich geändert durch Nr. 1 Buchst. a, S. 3 geändert durch Nr. 1 Buchst. b der Berichtigung vom 18.11.2010 (ABl. S. 336).
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2 ↑ § 3 Abs. 3 geändert durch Nr. 2 der Berichtigung vom 18.11.2010 (ABl. S. 336).
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3 ↑ § 6 Abs. 4 S. 1 geändert durch Nr. 3 der Berichtigung vom 18.11.2010 (ABl. S. 336).
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4 ↑ Für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gilt die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) vom 3. April 2007 (ABl. S. 243). Für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gilt die Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung in den ersten Dienstjahren (FED) vom 7. April 2009 (ABl. S. 160).