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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verordnung für die Inanspruchnahme von Supervision in der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland (Supervisionsverordnung)

Vom 22. Januar 2011 (ABl. S. 74),

zuletzt geändert am 7. Juli 2015 (ABl. S. 219)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung
7.12.2013
§ 2 Abs. 5
geändert
Änderung der Supervisionsverordnung
2
Anpassung der Honorarsätze der Verordnung für die Inanspruchnahme von Supervision in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Supervisionsverordnung)
7.7.2015
Anhang
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlässt aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM).
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§ 2
Inanspruchnahme

( 1 ) Den haupt- und nebenberuflichen sowie den in der Seelsorge tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird empfohlen, Supervision für ihre berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Von in der Seelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Inanspruchnahme von Supervision erwartet.
( 3 ) In besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge und der Beratungstätigkeit ist nach Maßgabe besonderer Festlegungen die Inanspruchnahme von Supervision verbindlich.
( 4 ) Hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Leitungstätigkeit wird die Inanspruchnahme von Supervision besonders empfohlen.
( 5 ) Supervision, die nach Absatz 2 und 3 oder aus anderen Gründen angeordnet wird, gilt als Fortbildungsmaßnahme entsprechend der jeweils geltenden Fortbildungsverordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 3
Vertraulichkeit

( 1 ) Die an der Supervision Beteiligten verpflichten sich gegenseitig zum vertraulichen Umgang mit den in der Supervision behandelten persönlichen und sachlichen Inhalten.
( 2 ) Die Supervisorin oder der Supervisor ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist in der Vereinbarung zur Supervision festzuhalten.
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§ 4
Beantragung und Freistellung

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragen vor Vertragsabschluss dienstliche Freistellung und Kostenerstattung für die Supervision bei ihrem Anstellungsträger.
( 2 ) Aus dem Antrag sollen Ziele, Dauer, Kosten und der Name der Supervisorin oder des Supervisors hervorgehen.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Die Anstellungsträger beteiligen sich nach Maßgabe der bereitgestellten Mittel an den Kosten der Supervision in Höhe des anerkannten Honorars.
( 2 ) Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten besteht nicht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Für die Beteiligung des Anstellungsträgers an den Honoraraufwendungen legt das Kollegium des Landeskirchenamtes einen Höchstbetrag fest. Liegen die Honorare über den festgelegten Sätzen, tragen die Supervisanden die Differenz.
( 4 ) Bei Inanspruchnahme von Supervision, die vom Dienstgeber oder Anstellungsträger nach § 2 Absatz 2 erwartet oder nach § 2 Absatz 3 oder aus anderen Gründen angeordnet wird, werden die Fahrtkosten entsprechend dem Reisekostenrecht der EKM erstattet.
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§ 6
Supervisorinnen und Supervisoren

( 1 ) Der Seelsorgebeirat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland führt eine Liste von Supervisorinnen und Supervisoren. Sie wird jährlich im Amtsblatt der EKM veröffentlicht.
( 2 ) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll die Supervision in der Regel von kirchlich empfohlenen Supervisorinnen und Supervisoren durchgeführt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter organisieren ihre Supervision selbständig.
( 3 ) Die fachlichen Kriterien für die kirchliche Empfehlung von Supervisorinnen und Supervisoren entsprechen in der Regel denen der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP), der Evangelischen Konferenz für Familien- und Lebensberatung e. V. (EKFuL), der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv), der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) und Ausbildungsgängen mit vergleichbaren Ausbildungsprofilen. Kirchlich empfohlene Supervisorinnen und Supervisoren müssen einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören.
( 4 ) Die Erteilung von Supervision durch kirchliche Mitarbeiter gilt als Nebentätigkeit im Sinne des jeweiligen Dienstrechtes.
( 5 ) Supervisorinnen und Supervisoren, die den unter Absatz 3 genannten Kriterien entsprechen, können auf Antrag in die Liste der EKM aufgenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der EKM tätig sind.Vor einer Beschlussfassung des Seelsorgebeirates ist ein Votum der Personalkommission einzuholen. Ein ablehnendes Votum ist zu begründen. Die Beschlussfassung des Seelsorgebeirates kann nicht gegen das ablehnende Votum der Personalkommission erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 6 ) Eine Überprüfung der kirchlichen Empfehlung erfolgt alle vier Jahre durch das Landeskirchenamt der EKM. Kriterien für die Überprüfung legt das Landeskirchenamt fest. Die Überprüfung erfolgt durch die Personalkommission.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ordnung für die Inanspruchnahme von Supervision (Supervisonsordnung) vom 4. Juli 2000 (ABl. ELKTh S. 182) und die Richtlinie für Supervision in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 24. Februar 1998 (ABl. EKKPS S. 58) außer Kraft.
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Anhang

Gültig ab 1. Oktober 2015
  1. Honorarsätze für Supervision an Mitarbeitenden in besonderen Arbeitsfeldern der Seelsorge, für die Supervision verbindlich ist:
    • Einzelsupervision (90 min) 90 Euro
    • Gruppensupervision (90 min) 135 Euro
  2. Die Erstattung folgender Honorarsätze für alle hauptberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die Supervision in Anspruch nehmen, wird empfohlen:
    • Einzelsupervision (90 min) 90 Euro
    • Gruppensupervision (90 min) 135 Euro