.Gebührenordnung für die Inanspruchnahme
#
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme
von Beratungsleistungen des Gemeindedienstes
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 30. November 2021 (ABl. 2022 S. 8).
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 64 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinien für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
####1. Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
1 Beim Gemeindedienst beschäftigte Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen sowie Juniorberaterinnen und Juniorberater der AG Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung können als Beraterinnen und Berater für Gremien und Gruppen in allen kirchlichen Handlungsfeldern in Anspruch genommen werden. 2 Die Beratung erfolgt in der Regel durch ein Beraterteam (zwei Personen).
3 Für die Beratungstätigkeit von Gemeindeberatern und Gemeindeberaterinnen des Gemeindedienstes sowie Juniorberaterinnen und Juniorberatern werden folgende Gebühren erhoben:
- Pro 90 Minuten 135 €. Die Berechnung erfolgt für die konkret vereinbarten Beratungszeiten (15-min-genau).
- Vorgespräch: pauschal 135 €
- Kommt ein Gemeindeberater bzw. eine Gemeindeberaterin des Gemeindedienstes gemeinsam mit einer weiteren Beraterperson der AG zum Einsatz, erhebt der Gemeindedienst ½ der Gebühr.
- Reisezeiten werden bis 50 km Entfernung (zwischen Wohnort und Beratungsort) nicht berechnet. Für weiter entfernte Beratungsorte wird je Gemeindeberater bzw. Gemeindeberaterin ein pauschaler Satz berechnet, und zwar:• über 50 km bis 100 km: 45 €• über 100 km bis 200 km: 90 €• über 200 km: 120 €
2. Andere Dienste
Für vergleichbare Beratungsangebote des Gemeindedienstes werden Gebührensätze wie unter 1. erhoben.
#3. Sachkosten
1 Reisekosten müssen in der angefallenen Höhe nach Reisekostenrecht der EKM erstattet werden. 2 Kosten für Verbrauchsmaterialien trägt der Gemeindedienst. 3 Kosten für sonstige Materialien sowie weitere Sachkosten wie Unterkunft und Verpflegung und sonstige Auslagen werden durch die Auftraggeber getragen.
#4. Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.