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Kirchengesetz zur Ermöglichung
von Erprobungen in Kirchenkreisen

Vom 25. November 2023 (ABl. S. 231).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2 und Artikel 80 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. April 2023 (ABl. S. 106), das folgende Kirchengesetz1# beschlossen:
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§ 1
Ziel des Kirchengesetzes

( 1 ) Ziel dieses Kirchengesetzes ist, in dem sich schnell wandelnden Umfeld die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens und der Strukturen, in denen der kirchliche Auftrag erfüllt wird, zu fördern. Dafür eröffnet es Möglichkeiten, bestimmte kirchenrechtliche Regelungen der EKM auszusetzen oder abzuwandeln, um Veränderungen zu erproben und das Experimentieren mit neuen Ideen zu ermöglichen.
( 2 ) Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen der Landessynode und dem Landeskirchenrat die Entscheidung ermöglichen, ob und wie die erprobten Maßnahmen in allgemein geltendes Recht umgesetzt werden sollen. Diese Umsetzung soll insbesondere den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände verbessern oder zu einer Entlastung in ihrem Verwaltungshandeln führen.
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§ 2
Verordnungen zur Erprobung

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann längstens auf sechs Jahre befristete und regional begrenzt geltende Verordnungen zur Erprobung neuer Formen der Zusammenarbeit und des kirchlichen Handelns erlassen, die von den in § 3 und § 4 bezeichneten Regelungen abweichen. Die Geltung der Verordnung kann einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden.
( 2 ) Der Entwurf der Verordnung wird vom Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kirchenkreis im gegenseitigen Einvernehmen erarbeitet.
( 3 ) Vor Erlass einer Verordnung, durch die von der Kirchenverfassung oder Kirchengesetzen abgewichen werden soll, sind die landessynodalen Ausschüsse für Gottesdienst Gemeindeaufbau und Theologie sowie Recht und Verfassung anzuhören. Dabei sind die Vor- und Nachteile der Abweichung sowie die Auswirkungen auf die wesentlichen Strukturprinzipien der EKM, insbesondere die geschwisterliche Leitung der Kirche, die Teilhabe aller Gemeindeglieder am Auftrag der Kirche, die besondere Verantwortung der Ordinierten, die Gemeinschaft im Verkündigungsdienst, das Gemeindeprinzip und die Sendung der Kirche in die Welt, darzustellen.
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§ 3
Möglichkeiten zur Abweichung von Regelungen der Kirchenverfassung EKM

Die Abweichung von verfassungsrechtlichen Regelungen kann sich beziehen auf
  1. die Leitung und Geschäftsführung der Kirchengemeinde gemäß Artikel 23 Kirchenverfassung EKM,
  2. Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeit des Gemeindekirchenrates gemäß Artikel 24, 25 Kirchenverfassung EKM,
  3. die Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Kirchenverfassung EKM,
  4. die Zusammensetzung der Kreissynode gemäß Artikel 39 Kirchenverfassung EKM, wobei von der mehrheitlich ehrenamtlichen Zusammensetzung nach Artikel 39 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM nicht abgewichen werden darf,
  5. die Zusammensetzung des Kreiskirchenrates gemäß Artikel 45 Kirchenverfassung EKM, wobei von der mehrheitlich ehrenamtlichen Zusammensetzung nach Artikel 45 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM nicht abgewichen werden darf, und
  6. die Aufgaben der Superintendenten und ihrer Stellvertretung (Artikel 48, 50 Kirchenverfassung EKM).
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§ 4
Möglichkeiten zur Abweichung von Kirchengesetzen

Die Abweichungen von kirchengesetzlichen Regelungen können sich beziehen auf
  1. das Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kreissynoden und zur Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  2. das Kirchengesetz über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte, wobei bei der Zusammensetzung nicht von den Maßgaben des § 2 Absatz 2 Kirchengesetz über die Bildung und Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte abgewichen werden darf,
  3. das Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und
  4. das Kirchengesetz über die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Dokumentation und Auswertung

Das Landeskirchenamt und die erprobende Körperschaft vereinbaren, wie die Erfahrungen mit den erprobten Maßnahmen gemeinsam dokumentiert und auf die Frage der Zielerreichung hin ausgewertet werden. Das Landeskirchenamt berichtet der Landessynode und dem Landeskirchenrat über das Ergebnis.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt gemäß Artikel 3 des Erprobungsgesetzes vom 25. November 2023 am 1. Dezember 2023 in Kraft.