.Richtlinie über die Zahlung von Zinszuschüssen für Kredite zur Finanzierung von Bauinstandsetzungsmaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinie über die Zahlung von Zinszuschüssen für Kredite zur Finanzierung von Bauinstandsetzungsmaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände
(Vergaberichtlinie Sonderkreditprogramm 23 – SK 23)
Vom 26. September 2023 (ABl. S. 245).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 22. April 2023 (ABl. S. 106), und mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende Richtlinie erlassen:
####Präambel
1 Die Landeskirche hat eine Vereinbarung mit den Kirchenbanken geschlossen, wonach Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände für bestimmte Maßnahmen einen Zinszuschuss für Kredite zu deren Finanzierung (Sonderkredit) erhalten. 2 Die nachfolgende Richtlinie regelt, für welche Maßnahmen und unter welchen Voraussetzungen von den Kirchenbanken gewährte Kredite gefördert werden.
#§ 1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
#§ 2
Förderfähige Maßnahmen
(
1
)
1 Ein Sonderkredit kann bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden. 2 Die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus der Anlage.
(
2
)
Zur förderfähigen Maßnahme nach Anlage, Nummer 1 (Kirchensanierung – Dach und Fach), Nummer 2.1 (Schaffung und Erhaltung von Gemeinderäumen), Nummer 2.2 (Sanierung von Pfarrdienstwohnungen) und Nummer 2.3 (Sanierung von Verwaltungsgebäuden) zählen auch die zurechenbaren Planungskosten und Kostenverrechnungssätze für die Kassenführung im Kreiskirchenamt.
(
3
)
1 Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme gemäß Anlage, Nummer 2.1 (Schaffung und Erhaltung von Gemeinderäumen) ist die Absicherung der langfristigen Nutzung, nachzuweisen durch eine Gebäudebedarfsplanung bzw. Gebäudekonzeption für den Pfarrbereich. 2 Darin sind die Nutzungsperspektiven für die nächsten zehn Jahre für alle Gebäude des Pfarrbereichs zu benennen.
(
4
)
Voraussetzung für die Förderung einer Maßnahme gemäß Anlage, Nummer 2.2 (Sanierung von Pfarrdienstwohnungen) ist, die Bestätigung des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates, dass die Pfarrstelle in der Stellenplanung des Kirchenkreises mindestens für die nächsten zehn Jahre vorgesehen ist.
(
5
)
Eine Umschuldung bestehender Darlehen in einen Sonderkredit nach dieser Richtlinie ist nicht möglich.
#§ 3
Kreditkonditionen
(
1
)
1 Förderfähig sind Darlehen der Kirchenbanken für die in § 2 genannten Maßnahmen ab einer Höhe von 30.000 Euro (Mindestinvestition). 2 Mehrere Maßnahmen können kombiniert werden, um die Summe der Mindestinvestition zu erreichen.
(
2
)
1 Die Dauer der Rückzahlung der Darlehen beträgt fünf oder zehn Jahre. 2 Die Rückzahlung erfolgt in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten für Zins und Tilgung (Annuitäten), jeweils am Ende der Kalenderquartale. 3 Dabei soll die erste Annuität regelmäßig zum Ende des übernächsten Quartals nach Vertragsschluss gezahlt werden, spätestens aber am Ende des diesem Quartal folgenden Quartals. 4 Tilgungsbeginn ist demnach immer innerhalb des ersten Vertragsjahres.
(
3
)
Der Nominalzins der Darlehen ist für die Gesamtlaufzeit festgeschrieben und beträgt nach Zinszuschuss 1,5 vom Hundert p. a. bei Darlehen mit fünf Jahren Rückzahlungsdauer und 2,0 vom Hundert p. a. bei Darlehen mit zehn Jahren Rückzahlungsdauer.
#§ 4
Antragserfordernis, Verfahren und Verwendungsnachweis
(
1
)
Die Vergabe eines Sonderkredits durch die Kirchenbanken bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamts.
(
2
)
Die Zusage eines Zinszuschusses setzt den Einsatz von vorhandenen Eigenmitteln, die Einwerbung weiterer Fördermittel und die Nutzung öffentlicher Sonderkreditprogramme, soweit möglich, voraus.
(
3
)
Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
- der Beschluss des Leitungsgremiums des Antragstellers über die Durchführung der Baumaßnahme und deren Finanzierung (unter Beachtung von § 21 HKRGK);
- die kirchenaufsichtliche Genehmigung für die förderfähige Maßnahme;
- der Finanzierungsplan, aus dem insbesondere die Höhe der Eigen- und Drittmittel hervorgeht;
- für eine Förderung gemäß Anlage, Nummer 2.1 (Schaffung und Erhaltung von Gemeinderäumen) die Gebäudebedarfsplanung bzw. Gebäudekonzeption für den Pfarrbereich;
- für eine Förderung gemäß Anlage, Nummer 2.2 (Sanierung von Pfarrdienstwohnungen) eine Bestätigung des Kirchenkreises über die langfristig vorgesehene Nutzung als Pfarrdienstwohnung.
(
4
)
Nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 beantragt der Antragsteller das Darlehen bei der Kirchenbank.
(
5
)
1 Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sonderkredits ist innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung durch die Kirchengemeinde gegenüber dem Kreiskirchenamt oder durch den Kirchenkreis gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen. 2 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Landeskirchenamt durch das Kreiskirchenamt mitzuteilen.
(
6
)
Bei zweckwidriger Mittelverwendung ist der Antragsteller verpflichtet, den bereits erhaltenen Zinszuschuss an die Landeskirche zu erstatten.
#§ 5
Zwischenfinanzierung
(
1
)
Ein Sonderkredit kann auf Antrag auch zur Zwischenfinanzierung von Fördermitteln gewährt werden.
(
2
)
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist:
- die Bewilligung der Fördermittel durch rechtskräftigen Fördermittelbescheid und
- die voraussichtliche Auszahlung der Fördermittel laut Fördermittelbescheid frühestens ein Jahr nach Bewilligung.
(
3
)
Die Laufzeit des Sonderkredites beträgt maximal drei Jahre.
(
4
)
Der Zinszuschuss dieses Sonderkredites erfolgt in Höhe von 50 vom Hundert der nachweislich jährlich entstandenen Zinsaufwendungen auf Antrag durch die Landeskirche.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Vergaberichtlinie tritt am 1. November 2023 in Kraft.
#Anlage
Nr. | Fallgruppe | Förderfähige Maßnahmen |
1 | Kirchensanierung – Dach und Fach |
|
2 | 2.1 Schaffung und Erhaltung von Gemeinderäumen 2.2 Sanierung von Pfarrdienstwohnungen 2.3 Sanierung von Verwaltungsgebäuden |
|
3 | Instandsetzung von historischen Einfriedungsmauern |
|
4 | Instandsetzung/Restaurierung von Orgeln |
|
5 | Errichtung von Photovoltaik-Anlagen |
|