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Kirchengesetz über die Zustimmung
zur Vereinbarung über den Wechsel
der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau

Vom 25. April 2026 (ABl. S. 90).

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 80 Absatz 1 Nummer 9 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 2025 (ABl. S. 143), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der am 3./10. März 2026 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Wechsel der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau wird zugestimmt.
( 2 ) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Beschlussfassung in Kraft.
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Vereinbarung über den Wechsel
der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau
aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 3./10. März 2026

Zwischen der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
vertreten durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
dieses vertreten durch Präsident Dr. Jan Lemke,
und der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
diese vertreten durch die Bischöfin Dr. Beate Hofmann,
wird nach Zustimmung der Beteiligten Folgendes vereinbart:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Viernau, bisher dem Evangelischen Kirchenkreis Südthüringen zugehörig, wird aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgegliedert und in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Evangelischer Kirchenkreis Schmalkalden, eingegliedert.
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§ 2

Die Patronatsleistungen für das Kirchengebäude der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau aufgrund Artikel 13 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 werden auf die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck übertragen. Eine Vermögensauseinandersetzung im Übrigen findet nicht statt.
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§ 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die zuständigen Landessynoden der Partner dieser Vereinbarung.
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Erfurt, den 3. März 2026
Kassel, den 10. März 2026
Dr. Jan Lemke
Präsident des Landeskirchenamtes
Dr. Beate Hofmann
Bischöfin

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