.Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit
§ 1
§ 2
Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit
den evangelischen Landeskirchen über den
Ersatz von Kosten des kirchlichen Dienstes
in der Polizei
Vom 30. September 1996
(ABl. EKKPS S. 116)
Der Freistaat Sachsen
(im Folgenden: der Freistaat)
(im Folgenden: der Freistaat)
und
die Evanglisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(im Folgenden: die Kirchen)
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(im Folgenden: die Kirchen)
schließen in Ausführung des Paragrafen 7 der Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei vom 30. September 1996 folgende Vereinbarung:
####§ 1
Pauschalbetrag
(
1
)
Der Freistaat erstattet den Kirchen für das Jahr 1996 einen Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der Polizeiseelsorge in Höhe von 116 600 DM, für die Jahre ab 1997 in Höhe von jeweils 175 000 DM.
(
2
)
1 Der Pauschalbetrag wird der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vierteljährlich nachträglich überwiesen. 2 Die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Kirchen wird von diesen gesondert vereinbart.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.