.Ordnung für das Evangelische Schulwerk
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Ordnung für das Evangelische Schulwerk
in Mitteldeutschland
Vom 10. Dezember 2013
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. die folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Evangelische Schulen nehmen auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus Verantwortung für Bildung und Erziehung gegenüber heranwachsenden Generationen und der Gesellschaft wahr. 2 Sie sind eine Lebensäußerung der evangelischen Kirche und stehen jedem Schüler ungeachtet der Konfessionszugehörigkeit offen. 3 Die Schulgemeinschaft in evangelischen Schulen soll jungen Menschen, deren Eltern und Lehrkräften vielfältige Erfahrungen der Begegnung mit Religion und Kirche im Schulalltag ermöglichen und ihnen ein am christlichen Glauben orientiertes Lebensverständnis eröffnen, das die eigene Person, die Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und ein eigenverantwortetes Handeln in Kirche und Gesellschaft bejaht. 4 Im Evangelischen Schulwerk können die Träger zur Stärkung des Profils und der Qualität ihrer Schulen miteinander sowie mit der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. zusammenarbeiten und auf diesem Weg Unterstützung erfahren.
####§ 1
Rechtsstellung, Sitz, Geschäftsführung
(
1
)
Das Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland (im Folgenden: Evangelisches Schulwerk) ist ein unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM) mit Sitz in Erfurt.
(
2
)
Die Geschäfte des Evangelischen Schulwerks führt das Landeskirchenamt der EKM (im Folgenden: Landeskirchenamt).
#§ 2
Zweck, Aufgaben
(
1
)
Das Evangelische Schulwerk soll das Profil, die Vernetzung, die gegenseitige Unterstützung und die Qualität der evangelischen Schulen auf dem Gebiet der EKM stärken.
(
2
)
1 Die im Evangelischen Schulwerk mitarbeitenden Träger unterstützen sich gegenseitig und stimmen die Profil- und Qualitätsentwicklung ihrer Schulen miteinander, mit der EKM und mit dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) ab. 2 Die Zusammenarbeit geschieht insbesondere durch
- die Beteiligung am Diskurs über Grundsatzfragen zum Leitbild, zum Profil und zur Qualität des evangelischen Schulwesens,
- den Austausch über Entwicklungen des evangelischen Schulwesens sowie über aktuelle schul- und bildungspolitische Themen,
- die Erarbeitung von Empfehlungen für die EKM und für das Diakonische Werk zur Weiterentwicklung des evangelischen Schulwesens sowie zu schul- und bildungspolitischen Fragestellungen,
- die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit sowie der schul- und bildungspolitischen Arbeit der Träger in Kirche, Staat und Gesellschaft,
- die Beratung und gegenseitige Information zu inhaltlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen der evangelischen Schulen und deren Träger,
- die Koordinierung der Zusammenarbeit miteinander und mit anderen Bildungsträgern,
- die Beratung zu Möglichkeiten der Kooperation für evangelische Schulen und deren Träger,
- die Beförderung und Unterstützung der Evaluation der Arbeit der evangelischen Schulen und deren Träger,
- die Beförderung und Unterstützung der Fortbildung der Mitarbeitenden der evangelischen Schulen durch die Feststellung von Fortbildungsbedarfen und die Vermittlung von Teilnahmemöglichkeiten an geeigneten Fortbildungsangeboten.
(
3
)
Das Evangelische Schulwerk nimmt seine Aufgaben im Kontakt mit anderen schulischen Zusammenschlüssen insbesondere im Freistaat Thüringen, im Land Sachsen-Anhalt, im Freistaat Sachsen und im Land Brandenburg sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
#§ 3
Mitarbeit der kirchlichen und diakonischen Träger
1 Kirchliche Körperschaften, selbstständige kirchliche Einrichtungen, Werke und Stiftungen der EKM und deren Untergliederungen sowie andere juristische Personen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, können ihre Mitarbeit im Evangelischen Schulwerk schriftlich gegenüber dem Landeskirchenamt erklären, wenn sie als freie Träger eine staatlich genehmigte Schule im Kirchengebiet betreiben. 2 Das Diakonische Werk kann unabhängig von einer Schulträgerschaft im Evangelischen Schulwerk mitarbeiten.
#§ 4
Mitarbeit der anderen freien Träger
(
1
)
1 Freie Träger staatlich genehmigter Schulen im Gebiet der EKM, auf die § 3 nicht zutrifft, können ihre Mitarbeit im Evangelischen Schulwerk schriftlich beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Sie können zur Mitarbeit zugelassen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Schulkonzepte des Trägers beinhalten als Zielsetzung die Entwicklung eines evangelischen Schulprofils, insbesondere eine am Evangelium orientierte Bildung und Erziehung der Schüler.
- Der Träger verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ist bestrebt, dauerhaft die Voraussetzungen für eine staatliche Genehmigung der von ihm betriebenen Schulen zu erfüllen.
- Die Schulen des Trägers bieten allen ihren Schülern die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht im Umfang von mindestens zwei Wochenstunden an. Zur Absicherung einer jederzeitigen Einsichtnahme in den Religionsunterricht durch Vertreter der EKM legt der Träger eine schriftliche Einverständniserklärung vor.
- Die Mehrzahl der Mitglieder der leitenden Organe des Trägers sowie der leitenden Mitarbeitenden der Schulen ist Mitglied einer evangelischen Kirche. Die übrigen Mitglieder der Leitungsgremien des Trägers und die übrigen Mitarbeitenden der Schulen sollen in der Regel einer Kirche angehören, die Mitglied in einer Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist oder dort mitarbeitet.
- Der Träger verwirklicht die Beteiligung seiner Mitarbeitenden an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes durch die Bildung und Zusammenarbeit mit einer Mitarbeitervertretung entsprechend der kirchlichen Ordnung.
- Der Träger wendet das Arbeitsvertragsrecht einschließlich der Arbeitsrechtsregelungen der EKM oder des Diakonischen Werks in der Fassung der Beschlüsse der jeweils sachlich zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission an.
(
2
)
Über die Zulassung zur Mitarbeit entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zulassen, wenn der Träger
- hierfür wichtige Gründe benennt, deren Vorliegen nachweist und
- schriftlich versichert, dass er im Falle einer Mitarbeit im Evangelischen Schulwerk bestrebt ist, alsbald die noch unerledigten Voraussetzungen zu erfüllen.
(
4
)
Ein Anspruch auf Zulassung zur Mitarbeit im Evangelischen Schulwerk besteht nicht.
#§ 5
Beendigung der Mitarbeit
(
1
)
Die Mitarbeit im Evangelischen Schulwerk endet, wenn der Träger
- eine entsprechende Erklärung schriftlich gegenüber dem Landeskirchenamt abgibt,
- die Rechtsfähigkeit verliert.
(
2
)
Einen bevorstehenden Verlust seiner Rechtsfähigkeit hat der Träger unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Landeskirchenamt schriftlich anzuzeigen.
#§ 6
Trägerautonomie
Soweit die kirchliche Ordnung keine weitergehenden Regelungen vorsieht, bleibt im Übrigen die Selbstständigkeit der im Evangelischen Schulwerk mitarbeitenden Träger unberührt.
#§ 7
Die Trägerkonferenz und deren Vorsitzender
(
1
)
Der Trägerkonferenz des Evangelischen Schulwerks gehören an:
- insgesamt höchstens drei Vertreter der kirchlichen Schulstiftungen,
- jeweils ein Vertreter für jeden weiteren mitarbeitenden Träger,
- sofern dieses im Evangelischen Schulwerk mitarbeitet, ein Vertreter des Diakonischen Werkes,
- als Vorsitzender ein Vertreter des für das evangelische Schulwesen zuständigen Dezernates des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Die Vertreter gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können von den sie entsendenden Trägern jederzeit abberufen werden. Für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Vertreters ist dem Landeskirchenamt jeweils ein Stellvertreter oder ein Nachfolger zu benennen.
(
3
)
Als sachverständige Gäste können im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt an den Trägerkonferenzen mitwirken:
- ein Vertreter des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
- ein Vertreter des Kinder- und Jugendpfarramtes der EKM.
(
4
)
Die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck können jeweils einen Vertreter als ständigen Gast zu den Trägerkonferenzen entsenden.
#§ 8
Aufgaben und Geschäftsgang der Trägerkonferenz
(
1
)
Die Trägerkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung und Festlegung der Grundsätze der Arbeit des Evangelischen Schulwerks,
- die Entscheidung über die Einsetzung und Beauftragung von projektbezogenen oder regionalen Arbeitsgruppen zur Erfüllung von Aufgaben des Evangelischen Schulwerks gemäß § 2 Absatz 2,
- die Entgegennahme und Diskussion der Berichte aus den Arbeitsgruppen,
- die Entscheidung über die Entsendung von Vertretern des Evangelischen Schulwerks in andere Gremien,
- die Benennung je eines Vertreters sowie dessen jeweiligen Stellvertreters zur Repräsentanz der Grundschulen, der Förderschulen, der Sekundarstufe I, der Berufsbildenden Schulen und der Sekundarstufe II der allgemeinbildenden Gymnasien im Leitungskreis.
(
2
)
1 Bei der Benennung der Mitglieder des Leitungskreises nach Absatz 1 Nummer 5 soll die Trägerkonferenz auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter aus dem Freistaat Thüringen und der Vertreter aus dem Land Sachsen-Anhalt achten. 2 Die Benennung erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren. 3 Erneute Benennung ist zulässig.
(
3
)
1 Die Trägerkonferenz soll mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zu Beratungen zusammentreten. 2 Verlangen mindestens zwei Drittel der Träger unter Angabe eines Grundes das Zusammentreten der Trägerkonferenz, soll der Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Trägerkonferenz in geeigneter Form einberufen.
(
4
)
1 Der Vorsitzende leitet die Trägerkonferenz. 2 Dieser kann ein anderes Mitglied des Leitungskreises mit der Leitung beauftragen.
(
5
)
Die Willensbildung in der Trägerkonferenz erfolgt im Wege der kollegialen Beratung.
(
6
)
1 Über die wesentlichen Ergebnisse der Trägerkonferenz wird ein Protokoll aufgenommen, das innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Sitzung den Vertretern und Gästen zuzuleiten ist. 2 Der Vorsitzende kann einen Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes mit der Protokollführung und der Übersendung der Protokolle beauftragen.
(
7
)
1 Trägerkonferenzen sind nicht öffentlich. 2 Ergänzend zu § 7 Absatz 3 können auf Veranlassung des Leitungskreises weitere sachverständige Gäste zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten einer Trägerkonferenz hinzugezogen werden.
#§ 9
Der Leitungskreis und dessen Vorsitzender
(
1
)
Dem Leitungskreis des Evangelischen Schulwerks gehören als Mitglied an:
(
2
)
1 Bei Verhinderung oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nummer 1 tritt der Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle in den Leitungskreis ein. 2 Für einen nachrückenden Stellvertreter benennt die Trägerkonferenz auf ihrer nächsten Sitzung für den verbleibenden Zeitraum gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 einen neuen Stellvertreter.
(
3
)
Die Vertreter gemäß § 7 Absatz 4 können als Gäste an den Sitzungen des Leitungskreises teilnehmen.
#§ 10
Aufgaben und Geschäftsgang des Leitungskreises
(
1
)
1 Dem Leitungskreis obliegt die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben des Evangelischen Schulwerks. 2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Festlegung und fachliche Begleitung der von der Trägerkonferenz zu beratenden Themen,
- die Koordinierung der Interessen der im Evangelischen Schulwerk mitarbeitenden Träger,
- die Beobachtung und Kommunikation von kirchlichen, staatlichen und gesellschaftlichen Verlautbarungen und Entscheidungen,
- die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Trägerkonferenz,
- die Vorbereitung, Begleitung und Koordinierung der Arbeit der gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 eingesetzten Arbeitsgruppen,
- die Einsetzung, Beauftragung und Begleitung von Arbeitsgruppen zur Erfüllung der nicht bis zur nächsten Trägerkonferenz aufschiebbaren Aufgaben des Evangelischen Schulwerks,
- die Weiterbearbeitung und Präsentation der von den Arbeitsgruppen vorgelegten Arbeitsergebnisse,
- die Erarbeitung und Weiterleitung von Empfehlungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- die Entscheidung über die Hinzuziehung von sachverständigen Gästen gemäß § 8 Absatz 7 Satz 2.
(
2
)
1 Der Leitungskreis soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. 2 Im Übrigen gilt für seine Einberufung und für seinen Geschäftsgang § 8 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(
3
)
1 Protokolle sind nach der jeweiligen Sitzung des Leitungskreises innerhalb einer Frist von einem Monat den Mitgliedern und Gästen zuzuleiten. 2 Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(
4
)
1 Die Sitzungen des Leitungskreises sind nicht öffentlich. 2 Sachverständige Gäste kann der Vorsitzende zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung hinzuziehen.
(
5
)
Der Vorsitzende vertritt die Interessen des Evangelischen Schulwerks in der Öffentlichkeit, gegenüber den Trägern und innerhalb der mitwirkenden Kirchen.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die Mitglieder nach der bisherigen Ordnung für das Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland vom 17./22. Januar 2008 (ABl. S. 33) übernehmen mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung die sich jeweils für sie zukünftig ergebenden Funktionen.
(
2
)
Bis zur Bildung des Leitungskreises nimmt das Landeskirchenamt dessen Aufgaben einstweilen wahr.
#§ 12
Änderung der Ordnung
1 Die Trägerkonferenz kann dem Kollegium Änderungen dieser Ordnung vorschlagen. 2 Das Kollegium ist bei seiner Entscheidung an diese Vorschläge nicht gebunden.
#§ 13
Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Evangelische Schulwerk in Mitteldeutschland vom 17./22. Januar 2008 (ABl. S. 33) außer Kraft.