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Verordnung zur Durchführung des Kirchenmitgliedschaftsergänzungsgesetzes
(KMEG-Durchführungsverordnung – KMEG-DV)

Vom 4. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 7),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2025 (ABl. 2026 S. 22).

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der KMEG-Durchführungsverordnung
09.05.2015
§ 4 Abs. 2
Satz 3 angefügt
2
Zweite Verordnung zur Änderung der KMEG-Durchführungsverordnung
06.12.2025
§§ 1, 2, 4, 6
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) in Verbindung mit § 6 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Durchführung kirchenmitgliedschaftsrechtlicher Bestimmungen vom 16. November 2008 (Kirchenmitgliedschaftsergänzungsgesetz – KMEG, ABl. S. 308) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Antrag auf Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
(Zu § 1 Absatz 1 und 2 KMEG)

(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. den Namen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. die Bezeichnung der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und der erwählten Kirchengemeinde.
(2) 1Der Antrag erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag diese ausdrücklich einschließt und die Erklärung von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil abgegeben wird. 2Der Antrag auf Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen kann zeitgleich mit einer Taufanmeldung erfolgen.
(3) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Es ist darzulegen, dass eine Bindung zur erwählten Kirchengemeinde besteht und dem Kirchenmitglied die Teilnahme am Leben der erwählten Kirchengemeinde möglich ist.
(4) 1Die Ablehnung eines Antrages kann sich insbesondere darauf stützen, dass
  1. eine Bindung zur erwählten Kirchengemeinde nicht erkennbar ist oder
  2. aufgrund der räumlichen Entfernung oder anderer Gegebenheiten die Teilnahme am Leben der erwählten Kirchengemeinde nicht möglich erscheint.
2Der persönlichen Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers ist bei der Entscheidung ein besonderes Gewicht beizumessen.
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§ 2
Mitteilungspflichten
(Zu § 1 Absatz 3 und 4 KMEG)

1Die Entscheidung über den Antrag nach § 1 ist dem antragstellenden Kirchenmitglied und der Kirchengemeinde des Wohnsitzes durch die erwählte Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. 2Liegt die erwählte Kirchengemeinde außerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soll die Kirchengemeinde des Wohnsitzes die Entscheidung im Zweifel von der erwählten Kirchengemeinde anfordern.
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§ 3
Wohnsitzwechsel reformierter Gemeindeglieder
(Zu § 3 Absatz 2 KMEG)

1Besteht an dem neuen Wohnsitz eine reformierte Kirchengemeinde, gilt Artikel 9Absatz 4 Kirchenverfassung EKM mit der Folge, dass die nach § 3 Absatz 1 KMEG begründete Kirchenmitgliedschaft endet. 2Eines Widerrufes bedarf es in diesem Falle nicht.
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§ 4
Entscheidung über Aufnahme oder Wiederaufnahme Getaufter
(Zu § 4 Absatz 4 bis 6 KMEG)

(1) Erstreckt sich der Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme auf getaufte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 6 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechend.
(2) 1Die Kirchenmitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder der ordinierten Gemeindepädagogin bzw. des ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland innehat oder verwaltet. 2Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme ist eine Bescheinigung auszustellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller auszuhändigen. 3Das zuständige Kreiskirchenamt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Aufnahme oder Wiederaufnahme sind abzulehnen, wenn ein seelsorgerliches Gespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist oder Gründe vorliegen, die den Entzug der Zulassung zum Abendmahl zur Folge hätten. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn jemand durch Wort oder Tat die Wahrheit des Evangeliums leugnet, die Kirche unglaubwürdig zu machen versucht oder die kirchliche Gemeinschaft zerstört.
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§ 5
Einrichtung von Eintrittsstellen
(Zu § 5 Absatz 2 KMEG)

(1) 1Eintrittsstellen werden entweder durch den Landeskirchenrat oder durch den Kreiskirchenrat eines Kirchenkreises im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Gemeindekirchenrat eingerichtet. 2Die durch den Kreiskirchenrat eines Kirchenkreises eingerichteten Stellen bedürfen der Anerkennung durch den Landeskirchenrat. 3Richtet der Landeskirchenrat eine Eintrittsstelle ein, stellt er zuvor das Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kreiskirchenrat her.
(2) Die Einrichtung beziehungsweise Anerkennung von Eintrittsstellen wird durch das Landeskirchenamt im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt gemacht.
(3) 1Die Entscheidung über Aufnahme oder Wiederaufnahme treffen die mit dem Dienst in den Eintrittsstellen beauftragten ordinierten Mitarbeiter im Pfarrdienst oder im gemeindepädagogischen Dienst. 2Die Beauftragung erfolgt durch die Stelle, die die Entscheidung über die Einrichtung der Eintrittsstelle getroffen hat (Landeskirchenrat oder Kreiskirchenrat). 3Landeskirchenrat und Kreiskirchenrat unterrichten sich gegenseitig über die vorgenommenen Beauftragungen.
(4) 1Die Mitarbeiter, die mit dem Dienst in einer Eintrittsstelle beauftragt sind, sind befugt, im Rahmen ihrer Bevollmächtigung das Siegel der Körperschaft, die die Eintrittsstelle eingerichtet hat, zu führen. 2Die Siegelordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist zu beachten.
(5) Die erforderlichen Sachkosten für die Einrichtung und Unterhaltung einer Eintrittsstelle werden von der Körperschaft getragen, die die Eintrittsstelle eingerichtet hat.
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§ 6
Verfahren vor den Eintrittsstellen
(Zu § 5 Absatz 3 KMEG)

(1) 1Voraussetzung für die Aufnahme oder die Wiederaufnahme ist der Nachweis der Taufe und des späteren Austritts. 2Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage der Tauf- oder Konfirmationsurkunde sowie der Austrittsbescheinigung. 3Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat sich vor der Entscheidung von der Ernsthaftigkeit des Antrages zu überzeugen. 4Ist die wiederaufgenommene Person nicht konfirmiert, so ist der für den Wohnsitz zuständige Gemeindekirchenrat auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen, damit die aufgenommene Person eine christliche Unterweisung in geeigneter Weise erhalten kann.
(2) 1Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme erstreckt sich auf getaufte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag die Kinder ausdrücklich einschließt und entweder
  1. von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam gestellt wird oder
  2. von einem sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird und der andere sorgeberechtigte Elternteil der Erstreckung der Rechtswirkung auf das Kind zustimmt oder
  3. von einem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
2Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so erstreckt sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme auf dieses nur dann, wenn es dem Antrag zustimmt.
(3) 1Über die Aufnahme oder die Wiederaufnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, die der Person ausgehändigt wird, die den Antrag gestellt hat.2 Der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und das zuständige Kreiskirchenamt sind unverzüglich zu unterrichten. 3Erfolgt die Aufnahme oder die Wiederaufnahme eines Kirchenmitgliedes zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes einer anderen Gliedkirche, sind die Daten entsprechend § 1 Absatz 1 der KMG-Durchführungs-VO vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005 S. 1, ABl. EKM 2005 S. 134) an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde in besonderen Fällen vom 26. September 1997 (ABl. EKKPS S. 169), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2000 (ABl. EKKPS S. 202),
  2. die Verordnung zur Aus- und Durchführung des Wiederaufnahmegesetzes vom 23. Juni 2001 (ABl. EKKPS S. 109).

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