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Verordnung
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der kirchlichen Gerichte, Disziplinarkammern und Spruchkammern und über die Kosten des Kirchengerichts (Entschädigungsverordnung – EntschV)

Vom 4. Dezember 2009

(ABl. 2010 S. 12)

Aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) hat der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung regelt
  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, der Disziplinarkammern und der Spruchkammern der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie der Kammern des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) und des MVG-Ausführungsgesetzes der EKM (im Folgenden: kirchliche Gerichte und Kammern),
  2. die Kostentragung für die Geschäftsstelle des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz,
  3. sonstige Unterstützung für die Mitglieder kirchlicher Gerichte und Kammern.
( 2 ) Ehrenamtliche Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind Mitglieder der kirchlichen Gerichte und Kammern, die in keinem entgeltlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer ihrer Untergliederungen stehen. Im Fall der Tätigkeit in einer Kammer des Kirchengerichts, die dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) zugeordnet ist, darf auch kein entgeltliches Dienstverhältnis zum Diakonischen Werk oder einer ihrer Mitgliedseinrichtungen bestehen.
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§ 2
Entschädigung

( 1 ) Vorsitzende ehrenamtliche Mitglieder erhalten für jedes erledigte Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 200,00 Euro. Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn
  1. in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
  2. das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen wird,
  3. der Antrag oder die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird.
Mit der Entschädigung ist auch die Berichterstattung abgegolten.
( 2 ) Berichterstattende ehrenamtliche Mitglieder, die nicht den Vorsitz führen, erhalten die Entschädigung gemäß Absatz 1 in Höhe von 150,00 Euro.
( 3 ) Sonstige beisitzende ehrenamtliche Mitglieder erhalten eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro, jedoch nur, sofern in einem Verfahren mündlich verhandelt wird.
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§ 3
Sonstige Kosten, Freistellung

( 1 ) Die Vorsitzenden und Berichterstatter der kirchlichen Gerichte und Kammern erhalten für das im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit notwendige Studium von Fachzeitschriften, aktueller Rechtsprechung und Literatur eine Entschädigung in Höhe von 200,00 Euro im Jahr.
( 2 ) Reisekosten werden nach den Vorschriften der Reisekostenverordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland durch die jeweils zuständige Geschäftsstelle erstattet.
( 3 ) Mitglieder der kirchlichen Gerichte und Kammern, die nicht ehrenamtlich sind, erhalten die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche Freistellung. Kosten der Freistellung werden nicht erstattet.
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§ 4
Kosten des Kirchengerichts

Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und das Diakonische Werk tragen die Kosten für die ihnen jeweils zugeordneten Kammern des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz und für die von ihnen jeweils dafür eingerichtete Geschäftsstelle.
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§ 5
Zeitlicher Geltungsbereich

§ 2 dieser Verordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Kammern des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und die Kostentragung der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD-MVD.EKD und des MVG-Ausführungsgesetzes der EKM vom 4. Mai 2005 (ABl. S. 179) außer Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Kollegiums über die Entschädigung der Vorsitzenden der Disziplinarkammern der beiden Teilkirchen und des Verwaltungsgerichts der Föderation vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.