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„Türen öffnen - Brücken bauen“
Rahmenordnung für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Evangelischen Kirche
in Mitteldeutschland
(Rahmenordnung Konfirmandenarbeit – ROKA)

Vom 15. Januar 2010

(ABl. S. 62)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) die folgende Rahmenordnung für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland beschlossen:
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1.
Grundlage, Ziel und Auftrag der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
1.1
Konfirmandenarbeit bedeutet, Möglichkeiten für das Wachsen im eigenen christlichen Glauben und zur Beheimatung in der Gemeinschaft der Kirche zu eröffnen.
1.2
Eine Kirche, die Kinder tauft, hat die Verantwortung, Kindern und Jugendlichen einen Zugang zu den Inhalten und zur Praxis des Glaubens zu erschließen und sie zu einem eigenständigen christlichen Leben zu ermutigen. Für nicht Getaufte ist die Konfirmandenzeit eine Einladung zur Taufe (vergleiche 7.6.1 - 7.6.2; 7.8.3).
1.3
Konfirmandenarbeit steht in Kontinuität mit dem Anliegen des konfirmierenden Handelns im Sinne einer gemeindepädagogisch qualifizierten Bildungsarbeit für alle Altersstufen.1# Sie orientiert sich an einem evangelischen Bildungsverständnis, das den Menschen als Adressaten wie als Akteur versteht.2#
1.4
Dieser Ansatz knüpft an biblisches Fragen an:
  • „ER … gebot unsern Vätern, es ihre Kinder zu lehren. Damit es die Nachkommen lernten, die Kinder, die noch geboren würden. Die sollten aufstehen und es auch ihren Kindern verkündigen, dass sie setzten auf Gott ihre Hoffnung“ (Psalm 78,5 f.).
  • „Wenn dich heute oder morgen dein Kind fragen wird: Was bedeutet das? So sollst du ihm antworten“ (2. Mose 13,14).
1.5
Die christliche Gemeinde nimmt diesen Auftrag wahr, indem sie Jugendliche einlädt, gemeinsam zu fragen und zu entdecken, was das Evangelium von Jesus Christus für sie bedeutet: „Prüft alles und das Gute behaltet!“ (1. Thessalonicher 5,21). An Auftrag und Zusage Jesu Christi ist die Konfirmandenarbeit jeweils neu auszurichten (Matthäus 28,18-20).3#
1.6
Getragen von der Freundlichkeit Gottes, der Liebe Christi und der Kreativität des Heiligen Geistes und herausgefordert von heutiger Lebenswirklichkeit ermöglicht die Kirchengemeinde Jugendlichen, durch die Begegnung mit dem Evangelium zu erfahren und zu erkennen, was es heißt, unter dem Zu-, An- und Freispruch Jesu Christi zu leben.
2.
Pädagogische Grundlegung
2.1
Konfirmandenarbeit nimmt Jugendliche in ihrer Lebenssituation ernst, begleitet sie und bietet Raum für verlässliche Gemeinschaft. Sie weiß sich dem Perspektivenwechsel verpflichtet und schätzt daher, dass die Jugendlichen eigene Glaubenserfahrungen und Fragen sowie eigene Formen von Spiritualität einzubringen haben.
2.2
Mitarbeitende bemühen sich deshalb zu lernen, die Welt und Gott aus der Perspektive der Jugendlichen wahrzunehmen. Sie fördern und fordern die Entwicklung des Glaubens und der Spiritualität der Jugendlichen, indem sie ihre eigenen Glaubenserfahrungen und Grundaussagen des christlichen Glaubens in den Prozess einbringen.
2.3
Umgekehrt wechseln auch die Konfirmandinnen und Konfirmanden die Perspektive. In Auseinandersetzung mit Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern lernen sie das gemeindliche Leben kennen und nehmen gestaltend an ihm teil. Konfirmandenarbeit hilft Jugendlichen, gewachsene gemeindliche und kirchliche Traditionen zu verstehen und die Bedeutung der christlichen Botschaft für ihr Leben zu entdecken.
2.4
Die Kenntnis von und die Auseinandersetzung mit der Bibel, dem Glaubensbekenntnis, den Sakramenten, der Geschichte und Gestalt der Kirche spielt dabei eine ebenso wichtige Rolle wie die Gruppe und das Erleben liturgischer Vollzüge. Konfirmandenarbeit verbindet dies mit den Lebensthemen Jugendlicher und eröffnet ihnen Beteiligungsmöglichkeiten. Sie trägt dazu bei, Haltungen zu entwickeln, um verantwortlich vor Gott in der einen Welt zu leben.
3.
Gesamtkonzeption
3.1
Konfirmandenarbeit versteht sich als eine Phase im konfirmierenden Handeln der Kirche. Sie ist Teil der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
3.2
Die Konfirmandenarbeit der Kirchengemeinde ist eingebunden in die Region, den Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie steht nicht für sich, sondern ist angewiesen auf eine gemeindepädagogische Gesamtkonzeption, die die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen miteinander vernetzt. Diese berücksichtigt die Unterschiede in städtischen und ländlichen Gebieten in Bezug auf Gruppengröße, Mitarbeitende und Infrastruktur.
3.3
Besondere Aufmerksamkeit gilt Jugendlichen mit Behinderungen. Konfirmandenarbeit beteiligt sie soweit möglich in Gemeinschaft mit anderen Konfirmandinnen und Konfirmanden. Die Kirchengemeinde beziehungsweise der Kirchenkreis schaffen dazu die räumlichen und personellen Voraussetzungen.
4.
Erziehungsberechtigte, Patinnen und Paten
4.1
Bei der Begleitung der Jugendlichen sind die Erziehungsberechtigen und die für die Konfirmandenarbeit Verantwortlichen aufeinander angewiesen. Konfirmandenarbeit sucht die Unterstützung der Erziehungsberechtigten und der Patinnen und Paten. Diese sollen Verständnis für die Konfirmandenarbeit gewinnen, ihre Verantwortung erkennen und zur Beteiligung eingeladen werden.
4.2
Darüber hinaus eröffnet die Arbeit mit den Erziehungsberechtigten Gelegenheiten, auch über deren Glaubens- und Lebensfragen ins Gespräch zu kommen und sie in ihren Erziehungsbemühungen zu unterstützen.
5.
Mitarbeitende und deren Fortbildung
5.1
Konfirmandenarbeit soll von einem Team von Hauptamtlichen (Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Religionslehrerinnen und Religionslehrer et cetera) sowie jugendlichen und/oder erwachsenen Ehrenamtlichen gestaltet werden. Ist das vor Ort nicht möglich, so sollen regionale Kooperationen entwickelt werden.
5.2
Qualifizierte Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unverzichtbar für die Konfirmandenarbeit. Die EKM hält daher insbesondere im PTI sowohl Bildungsveranstaltungen als auch Beratungsangebote für dieses Arbeitsfeld vor. Mitarbeitenden werden die Kosten erstattet (vergleiche 6.2.4 - 6.2.6).
6.
Gesamtverantwortung für die Konfirmandenarbeit
6.1
Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ist Teil des Lebens von Kirche.
6.2
Die Gesamtverantwortung für die Konfirmandenarbeit trägt auf Ebene der Kirchengemeinde der Gemeindekirchenrat. Er tut dies in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, auf Kirchenkreisebene der Kreiskirchenrat in Zusammenarbeit mit den für die Konfirmandenarbeit Zuständigen.
6.2.1
Er gewährleistet, dass in seinem Zuständigkeitsbereich Konfirmandenarbeit stattfindet, die dieser Rahmenordnung entspricht.
6.2.2
Er informiert sich jährlich über das Arbeitsfeld im Rahmen des Berichts über die Kinder- und Jugendarbeit.
6.2.3
Er stellt für die Konfirmandenarbeit Räume bereit, die eine gute Atmosphäre fördern, kreatives und flexibles Arbeiten und Einüben eigener Spiritualität ermöglichen.
6.2.4
Er verankert für Sach- und Maßnahmekosten ausreichende Mittel im Haushaltsplan.
6.2.5
Er sorgt dafür, dass geeignete Mitarbeitende mit der Konfirmandenarbeit betraut werden.
6.2.6
Er gewährleistet und fördert deren Teilnahme an Fortbildungen (vergleiche 5.2).
6.2.7
Er unterstützt die Gewinnung und Ausbildung von Ehrenamtlichen für die Konfirmandenarbeit (vergleiche 5.1).
6.2.8
Er entscheidet nach Beratung mit dem Team der Mitarbeitenden (vergleiche 5.1) über das jeweilige Organisationsmodell für die Konfirmandenarbeit (vergleiche 7.2.1 - 7.2.3).
6.2.9
Bei Kleinstgruppen veranlasst er die Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden (vergleiche 7.3.1). Dies ist ein typisches Arbeitsfeld im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Kirchenverfassung EKM.
6.2.10
Er entscheidet und informiert langfristig über den Konfirmationstermin (vergleiche. 7.4.3).
6.2.11
Er beschließt über eine etwaige Zurückstellung von der Konfirmandenarbeit beziehungsweise Konfirmation (vergleiche 10).
6.3
Jeder Kirchenkreis benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Konfirmandenarbeit, die oder der als Multiplikatorin/Multiplikator innerhalb des Kirchenkreises und als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für das PTI zur Verfügung steht. Sie oder er berät die Kirchengemeinden in konzeptionellen Fragen und koordiniert gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
7.
Rahmenbedingungen
7.1
Einladung und Anmeldung
7.1.1
Konfirmandenarbeit ist aufsuchende Gemeindearbeit. Daher lädt die Kirchengemeinde öffentlich alle getauften und nicht getauften Jugendlichen der entsprechenden Altersstufe ein.
7.1.2
Eltern getaufter Jugendlicher, die ihre Kinder nicht zur Konfirmandenarbeit anmelden, sollen durch Besuche an ihr Versprechen zur christlichen Erziehung erinnert werden.
7.1.3
Konfirmandinnen und Konfirmanden werden in der Regel in der Kirchengemeinde angemeldet, in der sie wohnen. Andernfalls ist dies der zuständigen Kirchengemeinde vor Beginn der Konfirmandenzeit mitzuteilen.4# Bei regional ausgerichteter Konfirmandenarbeit (vergleiche 7.3.1; 3.2) sind entsprechende Vereinbarungen unter den Beteiligten zu treffen.
7.1.4
Bei der Anmeldung informiert die Kirchengemeinde die Erziehungsberechtigten über Organisationsform (vergleiche 7.2.1 - 7.2.3), Ziele, Termine sowie die anfallenden Kosten und Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung.
7.1.5
Zu Beginn der Konfirmandenzeit können die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten mit den für die Konfirmandenarbeit Verantwortlichen wechselseitig verbindliche Vereinbarungen treffen.5#
7.2
Organisationsform
7.2.1
Die Konfirmandenarbeit in der EKM kann organisiert werden als:
  • Einzelstunde
  • Doppelstunde
  • Blockveranstaltung
  • Konfirmandentag
  • Konficamp
  • Mischmodell aus den genannten Formen (vergleiche 6.2.8 und 7.4.)
  • geteilte Konfirmandenarbeit (KU 3/8).6#
7.2.2
Zur Konfirmandenarbeit gehört wenigstens eine mehrtägige thematische Freizeit.
7.2.3
Exkursionen, Praktika, Projekte und Großveranstaltungen sollten Bestandteil der Konfirmandenzeit sein.
7.2.4
Die Konfirmandenarbeit kann in Kooperation mit evangelischen Jugendverbänden gestaltet werden.
7.3
Gruppengröße
7.3.1
Bei weniger als sechs Jugendlichen wird die Konfirmandenarbeit in Kooperation mit anderen Kirchengemeinden organisiert (vergleiche 3. und 6.2.9). Es besteht auch die Möglichkeit, zwei Jahrgänge zusammenzulegen.
7.3.2
Das Verhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Jugendlichen soll den Schlüssel von 1 zu 15 nicht überschreiten.
7.4
Dauer und Umfang der Konfirmandenzeit, Zeitpunkt der Konfirmation
7.4.1
Konfirmandenarbeit findet in der Regel über einen Zeitraum von 20 Monaten statt. Die Wahl des Organisationsmodells hat dabei Einfluss auf den konkreten zeitlichen Rahmen. Als Orientierung dient ein zeitlicher Gesamtumfang von mindestens 60 Zeitstunden bis zur Konfirmation in einem Mindestzeitraum von neun Monaten.
7.4.2
Die Konfirmation findet in der Regel ab der Altersstufe der 8. Klasse statt.
7.4.3
Der Konfirmationstermin sollte möglichst in der Zeit zwischen Ostern und Pfingsten liegen (vergleiche 6.2.10).
7.5
Gottesdienste
7.5.1
Zum Leben als Christin oder Christ gehört der Besuch des Gottesdienstes. Auch Konfirmandinnen und Konfirmanden sind dazu mit ihren Eltern eingeladen. Dies ist bei der Gestaltung des Gottesdienstes zu berücksichtigen.
7.5.2
Im Verlauf der Konfirmandenzeit werden verschiedene Gottesdienste zusammen mit den Jugendlichen vorbereitet und gestaltet. Dazu gehören unter anderem der Einführungsgottesdienst zu Beginn der Konfirmandenzeit und der Vorstellungsgottesdienst an deren Ende (vergleiche 7.7.1; 7.7.3).
7.6
Taufe und Abendmahl
7.6.1
Konfirmandenarbeit knüpft an die Taufe an oder lädt zur Taufe ein (vergleiche 1.2; 7.8.3).
7.6.2
Für nicht getaufte Jugendliche kann die Taufe nach Vorbereitung im Verlauf der Konfirmandenzeit oder auch im Konfirmationsgottesdienst selbst ihren Platz haben.
7.6.3
In der Konfirmandenzeit kann nach entsprechender Einführung mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden das Abendmahl gefeiert werden (vergleiche 8.1). Teilnahme am Abendmahl setzt Taufe voraus.
7.7
Abschluss der Konfirmandenzeit
7.7.1
Gegen Ende der Konfirmandenzeit findet der Vorstellungsgottesdienst statt (vergleiche 7.5.2). In diesem stellen die Konfirmandinnen und Konfirmanden Einsichten aus der Beschäftigung mit dem christlichen Glauben sowie Fragen und Erfahrungen, die sie in der Konfirmandenzeit mit Gemeinde gemacht haben, vor.
7.7.2
Zusätzlich kann ein nichtöffentliches Gespräch zwischen den Jugendlichen und Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinde stattfinden, bei dem das Schwergewicht auf gegenseitigen Erwartungen der Jugendlichen an die Kirche und der Kirche an die Jugendlichen liegen soll.
7.7.3
Ebenso kann vor der Konfirmation auch ein Beichtgottesdienst gefeiert werden, bei dem die Jugendlichen Belastendes aus der gemeinsamen Vergangenheit Gott anvertrauen (vergleiche 7.5.2). Damit die Beichte als Feier der Versöhnung mit Gott und unter den Menschen erlebt werden kann, sollten die Jugendlichen sie in diesem Fall bereits im Verlauf der Konfirmandenzeit kennen gelernt haben.
7.8
Konfirmation
7.8.1
Der Konfirmationsgottesdienst wird als ein festlicher Gottesdienst der Kirchengemeinde für die Jugendlichen, ihre Familien sowie Patinnen und Paten gestaltet.
7.8.2
Für seine Gestaltung bietet die Konfirmationsagende den gültigen Rahmen.
7.8.3
In der Konfirmation bekennen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden zu ihrer Taufe und einem Leben als Christin/Christ (vergleiche 1.2; 12.3). Unter Handauflegung und Fürbitte empfangen sie den Segen Gottes. Für ihren Lebensweg wird ihnen ein Bibelwort zugesprochen.
7.8.4
Die konfirmierten Jugendlichen werden ermutigt, weiterhin in der christlichen Gemeinde zu leben, sie nach ihren Erwartungen mitzugestalten und sich in Kirche und Gesellschaft mit ihren Gaben und Kompetenzen zu engagieren und ihre Rechte und Pflichten auszuüben.
8.
Rechte aus der Konfirmation
8.1
Mit der Konfirmation wird den Jugendlichen die Einladung zu eigenverantwortlicher Teilnahme am Abendmahl öffentlich ausgesprochen.7#
8.2
Die Konfirmation berechtigt zur Übernahme des Patenamtes und ist eine Voraussetzung für das kirchliche Wahlrecht und die Übernahme kirchlicher Ämter.
9.
Beurkundung
9.1
Über die Konfirmation wird den Konfirmierten eine Urkunde mit dem Konfirmationsspruch ausgestellt.
9.2
Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet.
9.3
Jugendliche, die an der Konfirmandenarbeit teilgenommen haben, sich jedoch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt konfirmieren beziehungsweise taufen lassen wollen, erhalten über ihre Teilnahme eine Bescheinigung. Diese kann auf Wunsch im Rahmen des Konfirmationsgottesdienstes überreicht werden.
10.
Zurückstellung (vgl. 6.2.11)
10.1
Eine Zurückstellung von der Konfirmandenzeit beziehungsweise von der Konfirmation ist möglich, wenn ein Konfirmandin oder ein Konfirmand zu erkennen gibt, dass sie beziehungsweise er nicht konfirmiert werden will. In diesem Fall wird der oder dem Betreffenden die Möglichkeit der Konfirmation zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
10.2
Zeigt eine Konfirmandin oder ein Konfirmand eine Haltung oder ein Verhalten, die bzw. das zu einer Zurückstellung führen kann, so ist nach den Regelungen der jeweiligen Lebensordnung zu verfahren.8#
10.3
Die Teilnahme an einem anderen Schwellenritus im Jugendalter, der nicht ausdrücklich dem christlichen Glauben widerspricht, ist in der Regel kein hinreichender Grund für eine Zurückstellung.9#
11.
Konfirmation älterer Jugendlicher und Erwachsener
11.1
Ältere Jugendliche und Erwachsene, die als Kind getauft wurden, aber nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden. Angemessene Möglichkeiten für die Vorbereitung sind zu schaffen.
11.2
Werden Erwachsene getauft, so entfällt die Konfirmation.
12.
Konfirmationsjubiläen
12.1
Konfirmationsjubiläen sind für Viele Grund zu großer Dankbarkeit und Freude und damit Gelegenheiten, mit Menschen in Kontakt zu treten, die kaum noch Berührung mit der Kirche haben oder aus der Kirche ausgetreten sind.
12.2
Ferner eröffnen sie Möglichkeiten zu Zuspruch und seelsorglicher Begleitung an familiären und beruflichen Übergängen.
12.3
Gottesdienste zu einem Konfirmationsjubiläum halten die Tauferinnerung wach. Sie sind Anlass zu Erinnerung an Gottes Geleit und seine Zusage von Bewahrung im Leben und im Sterben.
13.
Inkrafttreten
13.1
Diese Rahmenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rahmenrichtlinien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für die Konfirmandenzeit und Konfirmation vom 28. Mai 2002 (ABl. ELKTh S. 181),
  2. die Richtlinie für konfirmierendes Handeln der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 28. März 1982 (ABl. EKKPS S. 49) sowie die Auslegung der Richtlinie durch Synodenbeschluss vom 3. November 1991 (ABl. EKKPS 1996 S. 7).
13.2
Vom Inkrafttreten dieser Ordnung an sind alle Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, die dieser Ordnung entgegenstehen und nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt oder aufgehoben worden sind.

#
1 ↑ Vgl. Richtlinien der EKKPS zum konfirmierenden Handeln (1982) und Synodenbeschluss der Landessynode der EKKPS von 1991 und zuletzt Synodalbeschluss der ELKTh Herbsynode 1994.
#
2 ↑ Vgl. Kirche bildet. Bildungskonzeption der EKM (2006).
#
3 ↑ „Eine Organisation, die Bildungsprozesse anbietet, braucht eine substanzielle Vorstellung dessen, was sie als gelungenen Lernprozess ansieht“ (Arbeitspapier der ALPIKA Konfirmandenarbeit vom 14.04.2008). In diesem Sinne will die Rahmenordnung für die EKM einen breiten Verständigungsprozess zur Beschreibung von Standards und Kompetenzen in der Konfirmandenarbeit anregen.
#
4 ↑ Wurde die/der Jugendliche als Kind in einer anderen Ortsgemeinde getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
#
5 ↑ Vgl. Handreichung „Kontrakt“.
#
6 ↑ Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Modelle: vgl. Handreichung.
#
7 ↑ Die geltenden Regelungen zum Abendmahl mit Kindern bleiben davon unberührt. Vgl. auch Nummer 7.6.3.
#
8 ↑ Für das ehemalige Gebiet der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (EKKPS) - Lebensordnung der EKU Artikel 53.3 und 53.4: „(3) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, ist eine Entscheidung des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) herbeizuführen. Lehnt dieser (dieses) die Konfirmation ab, können die Erziehungsberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die Konfirmandin oder der Konfirmand Beschwerde beim Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) einlegen. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.(4) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) überzeugt, die Konfirmation nicht verantworten zu können, ist sie einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.“Für das ehemalige Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (ELKTh) - Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD 10.3. und 10.4.:„(3) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer im Einzelfall Bedenken, die Konfirmation zu vollziehen, so hat ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden und ggf. mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten stattzufinden. Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, dass die Konfirmation zurückgestellt oder abgelehnt werden muss, so berät sie oder er sich mit dem Kirchenvorstand und entscheidet über die Zulassung zur Konfirmation. Gegen diese Entscheidung können die Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit die oder der Betroffene selbst Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen. Deren Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. (4) Kommt die Superintendentin oder der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Konfirmation vollzogen werden kann, so schafft sie oder er die Möglichkeiten dafür.“
#
9 ↑ Vgl. die These 9 des Rates der EKD (Hrsg.): Jugendliche begleiten und gewinnen: „9. Das Verhältnis von Konfirmation und Jugendweihe/Jugendfeier ist neu zu bestimmen und regional unterschiedlich zu bewerten.Die zugefügten Verletzungen dürfen den Blick nicht verstellen. Die Kirche muss die positiven Erfahrungen und Erwartungen der Kinder und Jugendlichen ebenso wie ihre Enttäuschungen und Absagen mit ganzem Ernst zur Kenntnis nehmen. Jugendliche, die jetzt mit dem Konfirmandenunterricht beginnen, haben die DDR nicht mehr prägend erlebt, auch wenn deren Wirkungen natürlich bis in die Gegenwart fortreichen. Deswegen dürfen diese Jugendlichen nicht auf die weltanschaulichen Auseinandersetzungen der früheren Jahre festgelegt werden.In der Frage der Vereinbarkeit der Teilnahme an Jugendweihe und Konfirmation gibt es heute verschiedene Beurteilungsansätze. Einerseits wird gefordert, an der prinzipiellen Unvereinbarkeit nachdrücklich festzuhalten. Den in der DDR unter dem Druck der Verhältnisse im einzelnen zugestandenen Abweichungen von der Regel ist die Grundlage entzogen. Niemand wird mehr genötigt, an einer Jugendweihe/Jugendfeier teilzunehmen. Allerdings kann, wenn in einer Schulklasse nahezu alle Mitschüler daran teilnehmen, der Gruppendruck immer noch erheblich sein (vgl. 5.). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sich die Jugendweihe gewandelt hat (vgl. 1.), und selbst die Jugendfeier (manchmal zum Leidwesen der Veranstalter) vielfach nur noch den fest definierten Erwartungen der Familien an „ihr Fest“ entspricht (vgl. 2.). Diese Erwartungen sind nicht zu diskreditieren, sie spielen auch im Zusammenhang der Konfirmation eine Rolle (vgl. 3). Tut man also der Jugendweihe zuviel Ehre an und entwertet das eigene Bekenntnis, wenn man weiterhin die Unvereinbarkeit mit der Konfirmation betont? Ist die Jugendweihe zu einem harmlosen gesellschaftlichen Ereignis geworden, das mehr oder weniger gelungen das Erwachsenwerden generationenübergreifend thematisiert? Ist die Jugendweihe nur noch ein ostdeutsches Brauchtum, das nicht heidnischer ist als die Aufnahmeprozeduren mancher Schützenvereine oder Handwerkergilden in Westdeutschland?Im Abwägen der genannten Gesichtspunkte bleibt festzuhalten: Das Produkt „Jugendweihe (Jugendfeier)“ ist nur scheinbar uniform. Es unterscheidet sich regional nach den jeweiligen Veranstaltern. Noch immer:- glorifizieren und mystifizieren Jugendweihen/Jugendfeiern den Menschen und seine Möglichkeiten,- werden Jugendweihen und besonders die Jugendfeiern atheistisch und antichristlich ausgerichtet (vgl. 1.), versuchen an bestimmten Orten alte SED-Kader mit ihrer Hilfe Politik gegen die Kirche zu machen und christliche Familien zu diffamieren,- gibt es pädagogisch rückwärts gewandte Lehrer, die ohne eine klare Trennung zu ihrem Amt in ihrer Freizeit Jugendweihen/Jugendfeiern für die eigenen Schülerinnen und Schüler organisieren und für restaurative Zwecke benutzen (vgl. 5.).So sind im Blick auf die Teilnahme an Konfirmation und Jugendweihe/Jugendfeier keine einfachen Lösungen möglich. Die Kirche hat nach wie vor Veranlassung, den getauften Jugendlichen abzuraten, an einer Jugendweihe/Jugendfeier teilzunehmen, denn die Konfirmation überbietet und korrigiert die menschlichen Hoffnungen und Erwartungen, die sich mit der Jugendweihe/Jugendfeier verbinden (vgl. 3.). Taufe und Abendmahl sind unaustauschbare Gaben, mit denen Gott Heil zueignet (vgl. EKD-Orientierungshilfe „Glauben entdecken“, Kap. 2.). Hierin findet die Konfirmation ihren unvergleichlichen Sinn, der aber nicht menschlich verfügbar und ohne weiteres zu vermitteln ist. Die Teilnahme an einer Jugendweihe/Jugendfeier darf insofern nicht grundsätzlich als Absage an den christlichen Glauben gewertet werden. Entscheidend bleibt letztlich der liebende und verstehende Blick auf den einzelnen Menschen, den einzelnen Jugendlichen.“Vgl. auch die Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD 15.1. bis 15.5:„(1) Wo neben der Konfirmation die Jugendweihe angeboten wird, sind Eltern und Jugendliche bei der Anmeldung zur Konfirmation darauf hinzuweisen, dass Konfirmation und Jugendweihe in einem inhaltlichen Widerspruch zueinander stehen.(2) Gibt eine Konfirmandin oder ein Konfirmand zu erkennen, dass sie oder er an der Jugendweihe teilnehmen will, wirkt die Pfarrerin oder der Pfarrer darauf hin, dass eine alleinige Entscheidung für die Konfirmation stattfindet.(3) Hat sich eine Konfirmandin oder ein Konfirmand neben der Konfirmation auch für die Teilnahme an der Jugendweihe entschieden, müssen Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation geltend gemacht werden.(4) Nimmt eine Konfirmandin oder ein Konfirmand an einem Schuljahrgangsfest oder einer Jugendfeier teil, bestehen Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation nur dann, wenn ein Widerspruch zum christlichen Bekenntnis gegeben ist.(5) Bei Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation gelten die Bestimmungen von Abschnitt 10 Absätze 3 und 4. (siehe Fn. 8) Der Entscheidung muss in jedem Einzelfall eine Prüfung unter seelsorgerlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe vorangehen.“