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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter kirchlicher Gebäude oder Gebäudeteile (Abrissfonds)
Vom 30. November 2021 (ABl. 2022 S. 8).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 98), folgende Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds zur finanziellen Unterstützung des Abrisses nicht mehr benötigter nicht sakraler Gebäude und baulicher Anlagen (Abrissfonds) beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1
Zweck des Abrissfonds
1 Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bildet einen Fonds zur Minderung der finanziellen Belastung, die den in § 3 genannten Zuwendungsempfängern durch den Abriss nicht mehr benötigter kirchlicher Gebäude, Gebäudeteile und baulicher Anlagen entstehen. 2 Der Fonds soll die Zuwendungsempfänger bei der Konsolidierung ihres Gebäudebestandes auf Grundlage der Gebäudekonzeption, der Reduktion der Bauunterhaltungslast und bei der Herstellung oder Steigerung der Vermarktungsfähigkeit von Grundstücken unterstützen. 3 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Mittelvergabe und Verwaltung dieses Fonds.
#§ 2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Kosten für einen Abbruch oder Teilabbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen (z. B. Türme, Gebäudegeschosse, Anbauten, Reduktion des umbauten Raumes) oder baulichen Anlagen sowie für eine Grundstücksberäumung, Rekultivierung, einschließlich Abtransport, Zwischenlagerung und Entsorgung des Bauschutts.
#§ 3
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die rechtlich selbständigen kirchlichen Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie die Landeskirche für ihre rechtlich unselbständigen kirchlichen Werke, Dienststellen und Einrichtungen.
#§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen
(
1
)
Die Bewilligung einer Zuwendung setzt voraus, dass
- der Antragsteller Eigentümer des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage ist,
- die Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage wirtschaftlich unvertretbar ist,
- eine Abrissgenehmigung oder ein entsprechender Vorbescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt; Baudenkmale bedürfen einer qualifizierten Abrissgenehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz durch die zuständige Denkmalschutzbehörde, und
- eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für den Abriss vorliegt.
(
2
)
1 Die Bewilligung einer Zuwendung zur Herstellung oder Steigerung der Vermarktungsfähigkeit von Grundstücken setzt zudem voraus, dass zuvor eine Vermarktung ernstlich versucht worden, aber erfolglos geblieben ist. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn ein Vermarktungsversuch mutmaßlich von vornherein erfolglos bleiben würde.
(
3
)
Dem Eigentümer (Absatz 1 Nummer 1) steht der Inhaber einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (zum Beispiel aus Pfarreivermögen, Erbbaurechten, langfristigen Nutzungsrechten) gleich.
#§ 5
Art und Umfang der Zuwendung
(
1
)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsförderung gewährt.
(
2
)
1 Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2 Die Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt unter Verweis auf Nummer 9.3 Absatz 2 Kirchenbauverordnung auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots. 3 In besonders zu begründenden Fällen kann von dem Prozentsatz nach Satz 1 nach oben abgewichen werden.
#§ 6
Antragserfordernis
(
1
)
1 Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme an das Landeskirchenamt zu richten. 2 Dem Antrag sind beizufügen:
- eine detaillierte Beschreibung des Zustands des abzureißenden Gebäudes beziehungsweise der abzureißenden baulichen Anlage einschließlich beigefügter Fotos,
- eine Begründung für die Notwendigkeit des Abrisses, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Erhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes beziehungsweise der baulichen Anlage,
- ein Konzept zur künftigen Nutzung oder Verwertung des Grundstücks,
- der Nachweis der Abrissgenehmigung oder eines entsprechenden Vorbescheids der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, einschließlich der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde bei denkmalgeschützten Gebäuden,
- der Nachweis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Abrisses, bzw. eines Gemeindekirchenratsbeschlusses, wenn eine Anzeige nach § 9 Absatz 3 Kirchenbaugesetz vorliegt,
- bei Kirchengemeinden, ein Votum des Kirchenkreises, in dessen Gebiet sich das Gebäude befindet,
- Nachweis, dass vergleichbare Angebote von drei Unternehmern abgefordert wurden,
- Kosten- und Finanzierungsplan.
3 Das Landeskirchenamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen verlangen, soweit das für die Entscheidung sachdienlich ist.
(
2
)
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
#§ 7
Bewilligungsverfahren
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt prüft die Antragsunterlagen hinsichtlich der Förderfähigkeit, Förderbedürftigkeit und der Dringlichkeit des Antrages. 2 Es wirkt gegebenenfalls auf deren Vollständigkeit hin und bewilligt unter Einbeziehung der nach Geschäftsordnung zuständigen Fachreferate auf Grundlage des landeskirchlichen Haushaltsrechts. 3 Die Entscheidung schließt die Festsetzung der Zuwendungshöhe und des Bewilligungszeitraums ein.
(
2
)
Die Zuwendung wird nach Abschluss der Abrissarbeiten gegen Vorlage der Rechnung, bei Teilrechnungen in entsprechenden Teilbeträgen, an die für den Antragsteller zuständige Kasse gezahlt.
#§ 8
Rechtsmittel
1 Soweit dem Antrag nicht vollständig entsprochen wurde, kann die antragstellende Körperschaft innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung (Bescheid) Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. 2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet der Finanzdezernent beziehungsweise die Finanzdezernentin.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Vergaberichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Vergaberichtlinien vom 30. November 2009 (ABl. 2010 S. 41) außer Kraft.