.Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte
####§ 1
#§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte
(Umzugskostenverordnung – UmzugskostenVO)
Vom 4. Mai 2012
(ABl. S. 170),
geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2018 (ABl. S. 50)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogen und Kirchenbeamte | § 1 Nr. 4 | geändert | ||
§ 2 | geändert | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 | geändert | ||||
§ 5 | geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 | gestrichen | ||||
§ 7 | geändert | ||||
§ 8 | neu gefasst | ||||
§ 9 | neu gefasst | ||||
§ 10 | geändert | ||||
§ 11 | geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aufgrund dienstlich veranlasster Umzüge. 2 Berechtigt sind:
- Pfarrer,
- ordinierte Gemeindepädagogen,
- Kirchenbeamte,
- Vikare im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dieser Verordnung,
- Hinterbliebene (Ehegatte, Lebenspartner und eheliche oder angenommene Kinder) der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört und gemeinsam in einer Dienstwohnung gewohnt haben.
§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe
(
1
)
Die nach § 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Berechtigten erhalten eine Umzugskostenvergütung oder auf ihren Antrag und anstelle der Umzugskostenvergütung eine Umzugskostenbeihilfe.
(
2
)
Vikare (§ 1 Satz 2 Nummer 4) erhalten eine Umzugskostenbeihilfe.
(
3
)
1 Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2 Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich im Landeskirchenamt zu beantragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
(
4
)
) Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe wird Ruheständlern oder Hinterbliebenen nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen des den Anspruch begründenden Sachverhalts umziehen.
#§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung
(
1
)
Umzugskostenvergütung beziehungsweise Umzugskostenbeihilfe erhalten Berechtigte nach § 1 aus Anlass
- der Aufnahme in das Vikariat oder der erstmaligen Entsendung in eine Pfarrstelle der Landeskirche mit Verpflichtung zur Wohnungnahme am Ausbildungsort,
- des Wechsels der Entsendungsstelle oder der Einweisung eines Vikars in einen anderen Ausbildungsort im überwiegend dienstlichen Interesse,
- der nicht nur vorübergehenden Versetzung innerhalb der Landeskirche aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer vom neuen Dienstort entfernt ist und eine Dienstwohnung nicht bezogen werden soll,
- der Übertragung einer Pfarrstelle oder eines Auftrages nach Rückkehr aus einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse auch aus einem Dienst im Ausland, es sei denn mit der beurlaubenden Stelle ist etwas anderes vereinbart.
- der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, ohne dass eine neue Dienstwohnung zugewiesen wird, oder der Wartestands- oder Ruhestandsversetzung unter der Bedingung, dass die Räumung der Wohnung innerhalb der vom Landeskirchenamt bestimmten angemessenen Frist erfolgt. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so gilt die Zusage hinsichtlich der Beförderungsauslagen nur für die Erstattung der bis zum inländischen Grenzort angefallenen Auslagen als erteilt,
- der Zuweisung einer Dienstwohnung oder der Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung vom Dienstort zu nehmen,
- der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder des Dienstsitzes der Pfarrstelle.
- des Auszuges aus der Dienstwohnung aus gesundheitlichen Gründen unter Aufhebung der Residenzpflicht, ohne dass damit ein Wechsel der Stelle verbunden ist.
(
2
)
Die Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe kann insbesondere zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
- der Einstellung, auch im Rahmen eines Kirchenbeamten- oder Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit, sofern ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung vorliegt,
- der Abordnung oder Zuweisung und der Aufhebung der jeweiligen Maßnahme,
- eines wegen Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden und im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder notwendigen Auszuges aus der Dienstwohnung.
§ 4
Kostenträger
(
1
)
1 Kostenträger für die Auslagenerstattung aufgrund dienstlich veranlasster Umzüge ist die neue Anstellungskörperschaft. 2 Für Umzüge aus Anlass der Warte- oder Ruhestandsversetzung ist Kostenträger die Landeskirche.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 trägt die Landeskirche die Kosten bei Umzügen aus Anlass
- der Aufnahme in das Vikariat oder des Wechsels des Ausbildungsortes,
- des Wechsels der Entsendungsstelle,
- der Erteilung eines nicht stellengebundenen Auftrags.
(
3
)
Die Bearbeitung der Anträge auf Umzugskostenvergütung erfolgt im Landeskirchenamt.
#§ 5
Umzugskostenvergütung
(
1
)
Die Umzugskostenvergütung umfasst
(
2
)
Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dieser Verordnung gewährt wird.
(3) 1 Die aufgrund einer Zusage nach § 3 Absatz 2 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausscheidet. 2 Das Landeskirchenamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übertritt.
(4) 1 Vor der Vergabe des Umzugsauftrags sind unabhängig voneinander von zwei Spediteuren schriftliche Angebote einzuholen. 2 Diese sind dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Umzugskostenvergütung einzureichen. 3 Der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden die Kostensätze des Spediteurs zugrunde gelegt, der das günstigste Angebot gemacht hat. 4 Sind die Kostenvoranschläge nicht vergleichbar oder erscheinen die Angebote als unverhältnismäßig hoch, kann das Landeskirchenamt den Berechtigten auffordern, weitere Kostenvoranschläge einzuholen. 5 Unabhängig davon bleibt es dem Berechtigten überlassen, welcher Spediteur mit der Durchführung des Umzuges beauftragt wird.
#§ 6
Beförderungsauslagen
(
1
)
1 Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einem Laderaum von höchstens 100 m³ von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. 2 Zu den Beförderungsauslagen gehören
- die Kosten für das Be- und Entladen des Umzugsgutes,
- die Packerstunden,
- der Ab- und Aufbau von Möbeln,
- die Kosten (Miete oder Kauf) für normales und besonderes Packmaterial,
- das Ein- und Auspacken.
(
2
)
Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(
3
)
Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
#§ 7
Reisekosten
(
1
)
1 Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten unter Berücksichtigung einer Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer erstattet. 2 Tagegeld wird nicht gewährt. 3 Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(
2
)
1 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. 2 Tagegeld wird nicht gewährt. 3 Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens eine Übernachtung gewährt.
#§ 8
Mieterstattung
Ist der Umziehende dienstlich verpflichtet, mit Dienstbeginn in den Einzugsbereich des neuen Dienstortes zu ziehen oder eine Dienstwohnung am neuen Dienstort zu beziehen, hat er Anspruch auf Mieterstattung. Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete oder eine Dienstwohnungsvergütung für die neue Wohnung gezahlt werden musste und die bisherige Wohnung nicht mehr genutzt wird.
#§ 9
Maklergebühren
Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer angemessenen Mietwohnung werden Berechtigten, die verpflichtet sind, an den neuen Dienstort zu ziehen, erstattet, wenn der Kostenträger der Beauftragung eines Maklers zugestimmt hat.
#§ 10
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
1 Berechtigte im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, deren Umzug nicht durch eine Ruhestandsversetzung veranlasst ist, und die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. 2 Sie beträgt für verheiratete oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte 700 Euro. 3 Ledige erhalten 400 Euro. 4 Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Absatz 2 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 200 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt. 5 § 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz gilt entsprechend.
#§ 11
Umzugskostenbeihilfe
(
1
)
1 Die Umzugskostenbeihilfe richtet sich nach dem Familienstand des Berechtigten. 2 Haben beide Ehepartner oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Umzugskostenbeihilfe und ziehen sie gemeinsam um, so wird die Umzugskostenbeihilfe jedem von ihnen zur Hälfte gezahlt.
(
2
)
Bei einem Einzug in die gemeinsame Wohnung aus zwei bisher getrennten Haushalten steht jedem der beiden Ehe- oder Lebenspartner die Umzugskostenbeihilfe in voller Höhe zu.
(
3
)
Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 1.400 Euro. Sie erhöht sich um 700 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner und um je 300 Euro für jedes andere Familienmitglied nach § 6 Absatz 2.
#§ 12
Anwendung von Bundesrecht
(
1
)
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Die Gewährung von Trennungsgeld richtet sich nach der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Verordnung in Verbindung mit dem für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland geltenden Reisekostenrecht.
#§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 24. August 2003 (ABl. 2005 S. 127) außer Kraft.